Purkersdorf Online

Ergebnisse GR-Sitzung (1)


Bericht aus dem Gemeinderat vom 22.6.2004:

Ungereimtheiten bei einem Gemeinderatsbeschluss

Unerwartet hoch gingen die Wogen in der Debatte zu einem Zwischenbericht des Prüfungsausschusses. Der Zwischenbericht hielt fest, dass im Zusammenhang mit einer Höherreihung einer Gemeindebediensteten Bedenken am gesetzmäßigen Zustandekommen dieses Gemeinderatsbeschlusses bestehen.

Bis heute liegt lediglich eine schriftliche Beantwortung des Prüfungsausschussberichtes durch Stadtamtsdirektor Humpel vor. Der verantwortliche und angesprochene Bürgermeister hat sich bis zur GR-Sitzung nicht schriftlich geäußert. Eine definitive Stellungnahme gab er auch in der Sitzung selbst nicht ab.

Persönliches Beleidigtsein der Gemeindespitze war der vorherrschende Tenor. Bürgermeister Schlögl sprach gegenüber dem Prüfungsausschussvorsitzenden Dr. Grafendorfer gar von persönlichen Konsequenzen, die nur als Klagsdrohung gewertet werden können, nachdem dieser seinen Eindruck von den Geschehnissen geäußert hat.

Was ist geschehen:  

Über Antrag von Bgm. Mag. Schlögl / Stadtrat war der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 25.3.2004 mit folgender Beschlussvorlage befasst worden:

Punkt: 4.16. – GR-953             Bgm. Mag. Karl Schlögl

Gegenstand: Personalangelegenheiten
                        Erhöhung der Wochenstundenanzahl – Frau X.
(hier anonymisiert; I.R.)

SACHVERHALT

Frau X. wurde mit GR-Beschluss vom 27.03.2003 in ein Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde aufgenommen. Frau X. hat ersucht, die vereinbarte Wochenstundenanzahl von 20 auf 25 zu erhöhen. Diese Anhebung läge noch immer unter dem Durchschnitt der Arbeitszeit des abgelaufenen Jahres. Ein entsprechender neuer Dienstvertrag wäre vom Gemeinderat zu genehmigen.

ANTRAG

Der Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgenden Beschluss zu fassen:

Abschluss eines Dienstvertrages im Sinne § 41 NÖ GVBG 1976 per 1.4.2004. 25 Wochenstunden, Verwendungsgruppe 8/1, nächste Vorrückung: 01.01.2005. Es gelten im Übrigen die Bestimmungen des NÖGemeindevertragsbedienstetengesetzes.

Zu diesem Antrag sprach niemand, er wurde also nicht weiter erläutert.

Der Antrag wurde mit 21 Pro-Stimmen und einer Enthaltung angenommen.

Die betroffene Gemeindebedienstete war zuvor in Leistungsverwendungsgruppe 6 gereiht und per 1.4.2004 nunmehr in Leistungsverwendungsgruppe 8.

Der Prüfungsausschuss wies auf folgende Problemlage hin:

  1. Die dem GR vorgelegene Beschlussvorlage ließ nicht erkennen, dass eine Höherreihung der Gemeindebediensteten die Folge sein sollte. Die Antragsbegründung nahm mit keinem Wort Bezug auf eine Höherreihung. Sie legte auch nicht die bisherige Einstufung offen. Die Erwähnung im Beschlusstext selbst (…, Verwendungsgruppe 8/1, …) macht nicht klar, dass es sich hiebei um eine Änderung des bisherigen Status handeln soll. Beschlussvorlagen (Anträge) an den GR sind zu begründen (Analogie aus § 46 Abs 3 NÖGemO).

  2. Eine Höherreihung einer GemBediensteten war nicht auf der Tagesordnung des GR. Gegenstände, die nicht in die TO aufgenommen sind, können nicht behandelt werden (§ 46 Abs 3 NÖGemO).

  3. Der GR-Beschluss, soweit er eine Höherreihung betrifft, ist sohin gesetzwidrig. Beschlüsse des GR, ohne dass ein entsprechender Gegenstand in die TO des GR aufgenommen worden ist, sind, sofern sie der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gelangen, von dieser aufzuheben (§ 52 lit b NÖGemO).

  4. Eine Einstufung der betroffenen GemBediensteten in die Leistungsverwendungsgruppe 8 ist im Dienstpostenplan 2004 nicht vorgesehen. Die LVGr 8 ist ausschließlich für die Verwaltungsebene Umwelt, EU (Förderungen), Natura 2000, Ökologische Stadtplanung, Fremdenverkehr bestimmt, und zwar für den Funktionsdienstposten Umweltreferentin. Die betroffene GemBedienstete ist nach derzeitiger Kenntnis des Prüfungsausschusses weder auf dieser Verwaltungsebene tätig, noch ist sie Umweltreferentin.

  5. Nach derzeitiger Kenntnis des Prüfungsausschusses wurde mit der betroffenen GemBediensteten ein Sondervertrag nach § 41 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienststengesetzes (GBVG) abgeschlossen. Die vom Bürgermeister beabsichtigte Höherreihung betrifft daher ebenfalls die Neufassung eines Sondervertrages. Ein Sondervertrag bedarf der vorherigen Genehmigung des Gemeinderates (§ 41 GBVG). Eine solche Genehmigung wurde nicht erteilt.
  6. In der Beschlussvorlage für den GR fehlt auch jegliche Begründung, aus welchen Beweggründen dem Ersuchen der Gemeindebediensteten nachgekommen werden sollte.
  7. Schließlich fehlt auch die erforderliche Angabe der finanziellen Mehrbelastung für die Gemeinde und der Bedeckung.

Und sieht nachstehende Folgen:

Die Höherreihung ist nicht durch einen gesetzmäßigen GR-Beschluss gedeckt.

Es wird gesondert zu prüfen sein, ob hiedurch der (geänderte) Dienstvertrag unwirksam ist. Sofern der Dienstvertrag unabhängig von der Gesetzwidrigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes privatrechtliche Verbindlichkeit entfaltet, ist die Gemeinde geschädigt und stellt sich die Frage nach der schadenersatzrechtlichen Haftung des verantwortlichen Gemeindeorganes.

Als verantwortliches Gemeindeorgan ist dasjenige anzusehen, das ungeachtet der gesetzlichen Voraussetzungen den Dienstvertrag bzw. die Dienstvertragsänderung unterfertigt hat.

Auch wenn die Gemeindespitze nun versucht, mit dem Hinweis, dass Frau X. auch mit Sondervertrag „keine Supergage“ erhält, von der eigentlichen Problematik abzulenken, so bleibt doch der Eindruck, dass dem Gemeinderat ein Beschluss unterschoben wurde. Auf der Tagesordnung stand jedenfalls nicht die Beschlussfassung über einen Sondervertrag für eine Gemeindebedienstete. Es geht hier um Offenheit, Vertrauen und Transparenz.

Bürgermeister Schlögl hat nun die Flucht nach vorn angekündigt und wird seinerseits die Aufsichtsbehörde (Land) befassen.

GR Dr. Ingo Riß


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