Schlagitweit ® sagt am 12.07.2005 14:37 zu woodpecker ®: | Erster Beitrag | |
Re: GastgärtenMit 1. Juli haben sich im Bereich iNternet die rechtlichen Grundlagen einschneidend verändert. Die Sache mit der großen Freiheit im Internet ist sicher passé. Es gibt noch keine Spruchpraxis, aber de jure kann ein betreiber für Forumsinhalte zur Verantwortung gezogen werden, ebenso müßten anonymisierte Beitragsverfasser ihre Identität offen legen - wenn es jemand betreiben und durchfechten will. In diesem Sinn will ich euch bitten, die angriffe auf den betreiber gerhard Bürgmann zu mäßigen. Zur thematik will ich auf einen beitrag aus akin verweisen: "Was das neue Mediengesetz bringt? Die Ausweitung des Mediengesetzes auf das Internet laesst durch die Unklarheit der Bestimmungen jede Menge Interpretationsspielraum. Bei strikter Auslegung koennten selbst Visitenkarten von Foren-Usern einer Impressumspflicht unterliegen. Ab 1. Juli muss ausnahmslos jede Website -- egal ob privat oder kommerziell,umfangreich oder klein -- ein Impressum samt Namen und Wohnort aufweisen. Selbst Webauftritte von Kindern sind nicht ausgenommen. Und auch die Domain spielt keine Rolle, entscheidend ist der oesterreichische Wohnsitz des Betreibers. Die Gesetzesnovelle wurde Mitte Mai im Nationalrat einstimmig verabschiedet. Unklar bleibt jedoch, wie weit reichend die Impressumspflicht ist. So koennten bei strenger Auslegung des Gesetzes sogar Foren-User, die ihre persoenliche Visitenkarte/Nickpage mit Inhalten versehen, als Medieninhaber gelten und unter die Offenlegungspflicht fallen, erklaert Medienrechtsanwalt Andreas Frauenberger gegenueber Futurezone.ORF.at. Ein Beitrag unter einem Pseudonym waere dann rein rechtlich nur unter gleichzeitiger Angabe des echten Namens auf der eigenen Visitenkarte moeglich. Wird die ueblicherweise automatisch zugewiesene Visitenkarte jedoch inhaltsleer gelassen, tritt der Foren-Nutzer somit wohl auch nicht als Medieninhaber auf und kann weiterhin anonym posten. Wer sich fuer seine Website eine eigene Domain zugelegt hat, musste schon bisher im online fuer jederman zugaenglichen Who-is-Verzeichnis mit Name,Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse aufscheinen. Ab 1. Juli muss nun auch ein Impressum direkt auf der Website abrufbar sein. Weblogs: "Meinungsbildende Medien" Geht der Inhalt der Website ueber die Selbstdarstellung hinaus und kann "die oeffentliche Meinung beeinflussen", muss eine erweiterte Offenlegungspflicht beachtet werden. Das trifft besonders die in letzter Zeit steigende Zahl der Weblogs, die meist das Tagesgeschehen oder spezielle Themengebiete kommentieren und dadurch wohl auch zur Meinungsbildung beitragen koennen. Sie fallen nach dieser Definition klar unter die strengeren Bestimmungen. Diese umfassen neben der Veroeffentlichung von Name, Wohnort, Firma, Unternehmensgegenstand und Beteiligungsverhaeltnissen in Gesellschaften auch die Offenlegung von Beteiligungen an anderen unternehmerischen Websites und die Bekanntgabe der grundlegenden Richtung des Unternehmens ["Blattlinie"]. Auch Gegendarstellungen koennen nun verlangt werden. Doch die Unbestimmtheit des Begriffs "meinungsbildend" laesst jede Menge Fragen offen. So koennte selbst eine Linksammlung laut Rechtsanwalt Frauenberger schon als meinungsbildend angesehen werden, da die Auswahl ja gezielt vom Betreiber zusammengestellt wurde. Firmen, die sich auf ihrer Website auf die werbliche Praesentation ihrer Leistungen und Produkte beschraenken und keine meinungsbildenden Informationen aufweisen, fallen nicht unter die erweiterte Offenlegungspflicht. Sie muessen nach dem Mediengesetz nur ueber Impressum mit Name und Wohnort bzw. eventuell Angaben nach § 5 E- Commerce-Gesetz verfuegen. Pro & Kontra Rechtsanwalt Thomas Hoehne, der in der Arbeitsgruppe zur Gesetzesnovelle mitgearbeitet hat, erklaert die Intention des Gesetzgebers: "Es kann ja wohl nicht sein, dass jemand, dem in einer Zeitung etwas vorgeworfen wird, das nachweislich nicht den Tatsachen entspricht, sich dagegen wehren kann, wenn diese Verleumdung aber im Internet erscheint, in einer Online-Zeitung oder auch auf einer privaten Website, dass man dort nichts dagegen unternehmen kann." Der Salzburger Richter Franz Schmidbauer, auch Webmaster der Oesterreichischen Richtervereinigung und Betreiber der Website "internet4jurists.at", steht der Novelle zum Mediengesetz sehr kritisch gegenueber. "In Faellen wie Ehrenbeleidigung braucht man kein Mediengesetz,um den Taeter zu verfolgen." Bei der "Offenlegungspflicht" gehe es darum, dass etwa Zeitungen ihre grundlegende Richtung und die Beteiligungen offen legen muessen, damit sich der Medienkonsument ein Bild machen kann, wer hinter dem Medium steckt. Schmidbauer in seiner Online-Stellungnahme: "Wo besteht im Internet eine Notwendigkeit, einen Medieninhaber zu schaffen und diesen mit moeglichen Anspruechen zu ueberhaeufen? Richtig: Bei den Online- Seiten der konventionellen Medien. Bei allen anderen Medien ist das normativer Overkill, Einschuechterung, Technologiefeindlichkeit; es ist schlicht unangemessen. Der Website-Betreiber muss sowieso fuer den Inhalt seiner Website den Kopf hinhalten. Er sollte aber abgesehen von den diversen Unterlassungsanspruechen, denen er ohnedies ausgesetzt ist, doch bitte nur bei Verschulden fuer Geldansprueche haften. Es gibt hier keinen aus den laufenden Masseneinnahmen gespeisten Haftungsfonds, aus dem Ansprueche Dritter befriedigt werden koennen. Die Masse der Website-Betreiber muessten Geldansprueche aus ihren sonstigen Berufseinkuenften bezahlen. Wer kann dieses Risiko in Zukunft auf sich nehmen?" Es geht Schmidbauer darum, dass der Gesetzgeber das Augenmass fuer die oekonomischen Rechtszugangsmoeglichkeiten verloren hat: "Der durchschnittliche Website-Betreiber kann es sich auch nicht leisten, auf die Rechte zu pochen, die ihm das Mediengesetz verleiht. Er hat nicht die finanziellen Moeglichkeiten, sich in einem Medienverfahren zur Wehr zu setzen, auch wenn die Erfolgsaussichten guenstig waeren. Da er aus dem Webauftritt in der Regel keine Einnahmen erzielt, ist bereits das Fuehren des Prozesses ein Problem. Die komplizierte Rechtsprechung macht eine Vorhersage ueber den Ausgang sowieso meistens unmoeglich. Der Slogan ´jedem sein Recht´ ist nur graue Theorie. Alleine der Umstand, dass der Online-Publizierende zum Medieninhaber wird, ist daher eine gefaehrliche Drohung." Quellen: http://futurezone.orf.at/futurezone.orf?read=detail&id=267696 http://futurezone.orf.at/futurezone.orf?read=detail&id=266618&tmp=31077 Eine ausfuehrliche Wuerdigung des Gesetzes findet sich auf der Homepage von Richter Schmidbauer unter: http://www.i4j.at/news/aktuell66a.htm " |
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