Purkersdorf Online

Räumung der Gehsteige


Räumung der Gehsteige:

Im Ortsgebiet von 6 bis 22 Uhr Pflicht

- In der kalten Jahreszeit werden auch Gehsteige
immer wieder vom Schnee zugedeckt. Der Paragraf 93, Absatz 1, der
Straßenverkehrsordnung 1960 legt eindeutig fest, dass die Eigentümer
von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür sorgen müssen, die Gehsteige
und Gehwege sowie die Stiegenanlagen entlang des gesamten
Grundstückes von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu
säubern. Bei Glatteis sind diese Flächen zu streuen. Ist ein Gehsteig
oder Gehweg nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von
einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung
haben die Eigentümer von Verkaufshütten. In einer Fußgängerzone oder
Wohnstraße ohne Gehsteige gilt diese Verpflichtung für einen ein
Meter breiten Streifen entlang der Häuserfronten. Die Eigentümer
haben auch dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder das Eis von den
Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude oder Verkaufshütten
entfernt werden. Durch die Arbeiten dürfen die Straßenbenützer nicht
gefährdet oder behindert werden. Wenn nötig, sind die gefährdeten
Stellen in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

2004-01-07


AnfangZum Anfang der Seite
Letzte Änderung: 2020-01-17 - Stichwort - Sitemap