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Haftung bei Schäden durch Dachlawinen


Haftung bei Schäden durch Dachlawinen

Die Haftungsfrage bei Schäden durch Dachlawinen ist oftmals nicht eindeutig,
warnen die Experten der Generali Gruppe. Einige Punkte sollten jedenfalls
beachtet werden, um den entsprechenden Versicherungsschutz im
Schadenfall zu haben.
Der Hauseigentümer ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich verpflichtet,
bei Auftreten von Tauwetter und damit verbundener Gefahr des Abgehens von
Dachlawinen vor der gassenseitigen Front seines Gebäudes unverzüglich
eine ausreichende Anzahl von Warnstangen aufzustellen und für eine
baldige Abräumung des Schnees vom Dach Sorge zu tragen. Wird diese
Verpflichtung verletzt, liegt ein Verschulden und damit auch eine Haftung
vor. Das bloße Aufstellen von Warnstangen reicht dabei jedoch nicht aus.
Die Gefahr selbst muss beseitigt werden. Wurde diese Aufgabe einem
Schneeräumungsunternehmen übertragen, so haftet natürlich dieses.
Autobesitzer und Passanten:
Achtung vor Mitverschulden
Mitunter trifft auch einen Passanten oder Autobesitzer, der durch eine
abgehende Dachlawine geschädigt wird, ein Mitverschulden.
Dr.´Erik Eybl, „Wenn man bei entsprechender Aufmerksamkeit die
Gefahren hätte erkennen können, kommt ein Mitverschulden in Betracht
und eine Minderung von Schadenersatzforderungen kann die Folge sein.
“ Ein solches Mitverschulden kann insbesondere bei Beschädigungen von
parkenden Autos entstehen, wenn diese trotz herrschenden Tauwetters und
damit verbundener Dachlawinengefahr gerade dort abgestellt werden, wo
bereits
von der Straße aus die auf dem Dach lagernden - eventuell sogar
überhängenden
- Schneemassen erkennbar sind. Generell empfehlen die Schadenexperten der
- Generali und Interunfall sowohl Passanten und Autobesitzern als auch
- Hauseigentümern bzw. den von ihnen beauftragten Hausverwaltern oder
- Hausbesorgern besondere Beachtung von Vorsorgemaßnahmen. „Selbst
- wenn unsere Versicherungen die Schäden decken, kann man sich durch
- entsprechende Aufmerksamkeit doch einiges an Unannehmlichkeiten ersparen“,
- so Eybl. Um besondere Gefahrensituationen zu entschärfen, kam es auch
- schon zu Feuerwehreinsätzen für die Abräumung gefährlicher Schneemassen.
- In der Regel erledigen diese Aufgaben freilich spezialisierte
Unternehmen,
- zum Teil bieten auch Dachdecker und Spengler diesen Service an.
-
Was tun bei Schäden?
Ist trotz aller vorbeugender Maßnahmen ein Schaden durch eine Dachlawine
entstanden, soll der Geschädigte seinen Schaden bestmöglich dokumentieren.
Genaue Adressen- und Datums-/ Zeitangabe sind unbedingt erforderlich.
Allfällige
Zeugen sollten um Namen und Adressen ersucht werden; auch Fotos sind
für die
Geltendmachung von Schadenersatzforderungen nützlich. Sowohl der
Hauseigentümer als auch der Geschädigte sollte so rasch wie möglich bei der
Versicherung eine Schadenmeldung erstatten.
Leistungen kann ein Passant oder Autobesitzer im Schadenfall - bei Bestehen
einer Versicherung mit entsprechendem Leistungsumfang und geklärter
Haftungsfrage - aus der Gebäudeversicherung, Kfz-Kaskoversicherung oder
der privaten Unfallversicherung erwarten. Bei der Generali Gruppe
verweist man
darauf, dass die Rechtsschutzversicherung für die rasche Durchsetzung
derartiger Schadenersatzansprüche Sorge trägt.

2004-01-09


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