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Gehsteigräumung bei Schnee



Für die Eigentümer im Ortsgebiet von 6 bis 22 Uhr Pflicht

Schnee und Glatteis sorgen im Winter immer
wieder für gefährliche Situationen auf den Gehsteigen. Die
Straßenverkehrsordnung legt eindeutig fest, dass die Eigentümer von
Liegenschaften in Ortsgebieten dafür sorgen müssen, die Gehsteige und
Gehwege sowie die Stiegenanlagen entlang des gesamten Grundstückes
von 6 bis 22 Uhr von Schnee und von Verunreinigungen zu säubern.

Bei Glatteis sind diese Flächen zu streuen. Wenn ein Gehsteig oder
ein Gehweg nicht vorhanden ist, ist der Straßenrand in der Breite von
einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung
haben die Eigentümer von Verkaufshütten. In einer Fußgängerzone oder
in einer Wohnstraße ohne Gehsteige gilt diese Verpflichtung entlang
der Häuserfronten. Die Eigentümer müssen auch dafür sorgen, dass
Schneewechten oder das Eis von den Dächern ihrer an der Straße
gelegenen Gebäude oder der Verkaufshütten entfernt werden. Durch die
Arbeiten dürfen die Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert
werden. Wenn notwendig, sind die gefährdeten Stellen in geeigneter
Weise zu kennzeichnen.

2003-12-16


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