wgan ® sagt am 25.02.2013 17:32 zu sumsy66 ®: | Erster Beitrag | |
Re: Gehsteigräumung§ 93 StVo - Pflichten der Anrainer: 1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten. (1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten . . . Wird durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1 bis 3 übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers. |
- Gehsteigräumung - sumsy66 ® - 25.02.2013 10:18
- Re: Gehsteigräumung - wgan ® - 25.02.2013 17:32 «- Aktueller Beitrag
- Re: Gehsteigräumung - sumsy66 ® - 26.02.2013 13:05
- Re: Gehsteigräumung - gy ® - 16.03.2013 10:29
- Re: Gehsteigräumung - Bahnexperte ® - 16.03.2013 11:15
- Re: Gehsteigräumung - tiger ® - 09.12.2013 11:50
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