Purkersdorf Forum Archiv 2010-2013
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gy ® sagt am 16.03.2013 10:29 zu sumsy66 ®:Erster Beitrag

Re: Gehsteigräumung


§ 93 StVo - Pflichten der Anrainer: 1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
(1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten . . . Wird durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1 bis 3 übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers.


wer ist nun aber für den gehsteig von der pummerprücke zum lidl zuständig.ist doch eine öffentliche fläche ???


.... nützt aber alles nichts, wenn nicht einmal die Gemeinde selbst vor ihren Liegenschaften (Wohnhausanlage Herrengasse/Wintergasse, vor der Hauptschule, etc) entsprechend räumt! -und die neue Methode, einfach Tafeln "Achtung Dachlawine" aufzustellen anstatt zu räumen wird auch von niemandem geahndet (siehe vor Wohnhausanlage Neugasse Ecke Kaiser- Josef-Straße, Wohnhausanlage Karl-Kurzgasse)!

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