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Gustav Meier ® sagt am 30.09.2013 16:50:Erster Beitrag

mehr als nur schiefe Optik


Hallo Zusammen!
Also das ganze hat eine mehr als nur schiefe Optik.
Ohne jetzt die genauen Details zu wissen und nur die Infos die hier kursieren:
Ich finde es mehr als seltsam, dass jemanden der Vorzug gegeben wird, der keine Gewerbeberechtigung inne hat.
Hätte die Gattin des Stadtamtsdirektors ebenfalls eine Gewerbeberechtigung gehabt, würde ich das ganze nicht so extrem sehen. Schaut komisch aus,aber es wird schon einen Grund für die gewählte Rechtsform KG und Aufteilung Komplementär und Kommanditist geben, steuerrechtlich, vermögenstechnisch etc etc.
Allerdings würde ich schon eine Unvereinbarkeit sehen beim Mietvertrag, wobei man auf der anderen Seite auch sehen muss, dass viele Privatpersonen einen Mietvertrag Ihrer eigenen Firma ausstellen für eine Immobilie die im Privatbesitz ist, z.b. Hauseigentümer stellt den Mietvertrag an eine GesmbH aus wo Hauseigentümer = Geschäftsführer ist.
Ist auch nichts abwegiges. Im öffentlich Bereich birgt das aber ebenfalls eine mehr als schiefe Optik.
Weiters würde mich jetzt allerdings interessieren wer jetzt dann eigentlich die Gewerbeberechtigung inne hat?
Anbei der Link zu den Ausbildungsvorschriften: http://www.bmwfj.gv.at/nr/bmwa/service/leservice/gesetze/101-89.pdf
lg
Gustav

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