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Verbrennen im Freien


Ein Bundesgesetz verbietet - mit einigen Ausnahmen - seit 1993 das Verbrennen von biogenem Material, z.B. von Stroh und Holz, im Freien. Die Ausnahmen regelt wieder eine Verordnung des Landeshauptmannes. Dieses Bundesgesetz und zugleich die Ausnahmen, die in Niederösterreich gelten, werden deshalb der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht, weil traditionellerweise im Frühjahr immer wieder bei der NÖ Landesregierung, bei den niederösterreichischen Bezirkshauptmannschaften bzw. bei den Statutarstädten und Gemeinden angefragt wird.
  1. Das flächenhafte Verbrennen von biogenem Material ist verboten, abgesehen von einigen Ausnahmen. Diese sind:
    • Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist erlaubt, wenn beim Anbau im Herbst Raps oder Wintergetreide (Winterweizen, Winterroggen, Wintergerste oder Triticale) ausgesät werden sollen, sofern ein Verrotten des Strohs im Boden nicht zu erwarten ist.
    • Das Verbrennen von Stroh oder Mais ist erlaubt, wenn Schädlinge oder Pilzkrankheiten epidemieartig auftreten: Getreidehalmwespe, Rote Weizengallmücke, Sattelmücke, Halmbruchkrankheiten, Schwarzbeinigkeit oder Septoria.
    • Ausgenommen ist auch das Verbrennen von biogenem Material bei Übungen des Bundesheeres und der Feuerwehren zur Bekämpfung von Brand und von Katastrophen sowie der von Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen.

  2. Das punktuelle Verbrennen von biogenem Material aus dem landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereich im Freien wurde vom 1. Mai bis 15. September verboten. Ausgenommen sind:
    • Lagerfeuer, Grillfeuer und Feuer bei Brauchtumsveranstaltungen
    • Abflammen von Böden als Pflanzenschutz
    • Räuchern im Obst- und Weingarten als Frostschutz
    • Verbrennen bei Übungen des Bundesheeres und der Feuerwehren
    • Verbrennen vom Laub der Rosskastanien ist vom 15. August bis 30. Oktober erlaubt

  3. Das punktuelle Verbrennen von biogenem Material aus landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereichen im Freien, also z.B. aus Schrebergärten und Hausgärten, ist ganzjährig verboten.

  4. Im Wald oder in Waldnähe ist das Entzünden oder Unterhalten von Feuer durch nicht befugte Personen verboten. Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind unter anderem der Waldeigentümer und seine Organe befugt.

  5. Die angeführten Ausnahmen gelten nicht, wenn Voralarme oder Alarme nach dem Smogalarmgesetz oder dem Ozongesetz ausgerufen sind.

  6. Bei Übertretungen werden Strafen von bis zu 3.633 Euro verhängt.

Aus der Landeskorrespondenz


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Letzte Änderung: 2002-04-04 - Stichwort - Sitemap