Verbrennen im Freien
Ein Bundesgesetz verbietet - mit einigen
Ausnahmen - seit 1993 das Verbrennen von biogenem Material, z.B. von
Stroh und Holz, im Freien. Die Ausnahmen regelt wieder eine
Verordnung des Landeshauptmannes. Dieses Bundesgesetz und zugleich
die Ausnahmen, die in Niederösterreich gelten, werden deshalb der
Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht, weil traditionellerweise im
Frühjahr immer wieder bei der NÖ Landesregierung, bei den
niederösterreichischen Bezirkshauptmannschaften bzw. bei den
Statutarstädten und Gemeinden angefragt wird.
- Das flächenhafte Verbrennen von biogenem Material ist verboten,
abgesehen von einigen Ausnahmen. Diese sind:
- Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist erlaubt, wenn beim
Anbau im Herbst Raps oder Wintergetreide (Winterweizen, Winterroggen,
Wintergerste oder Triticale) ausgesät werden sollen, sofern ein
Verrotten des Strohs im Boden nicht zu erwarten ist.
- Das Verbrennen von Stroh oder Mais ist erlaubt, wenn Schädlinge
oder Pilzkrankheiten epidemieartig auftreten: Getreidehalmwespe, Rote
Weizengallmücke, Sattelmücke, Halmbruchkrankheiten, Schwarzbeinigkeit
oder Septoria.
- Ausgenommen ist auch das Verbrennen von biogenem Material bei
Übungen des Bundesheeres und der Feuerwehren zur Bekämpfung von Brand
und von Katastrophen sowie der von Feuerwehren durchgeführten
Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen.
- Das punktuelle Verbrennen von biogenem Material aus dem
landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereich im Freien wurde vom 1.
Mai bis 15. September verboten. Ausgenommen sind:
- Lagerfeuer, Grillfeuer und Feuer bei Brauchtumsveranstaltungen
- Abflammen von Böden als Pflanzenschutz
- Räuchern im Obst- und Weingarten als Frostschutz
- Verbrennen bei Übungen des Bundesheeres und der Feuerwehren
- Verbrennen vom Laub der Rosskastanien ist vom 15. August bis 30.
Oktober erlaubt
- Das punktuelle Verbrennen von biogenem Material aus
landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereichen im
Freien, also z.B. aus Schrebergärten und Hausgärten, ist ganzjährig
verboten.
- Im Wald oder in Waldnähe ist das Entzünden oder Unterhalten von
Feuer durch nicht befugte Personen verboten. Zum Entzünden oder
Unterhalten von Feuer im Wald sind unter anderem der Waldeigentümer
und seine Organe befugt.
- Die angeführten Ausnahmen gelten nicht, wenn Voralarme oder Alarme
nach dem Smogalarmgesetz oder dem Ozongesetz ausgerufen sind.
- Bei Übertretungen werden Strafen von bis zu 3.633 Euro verhängt.
Aus der Landeskorrespondenz