Purkersdorf Online

Protokoll Gemeinderatssitzung 1.12.2010 (1)


Sehr geehrte Damen und Herren, werte Interessierte an der Purkersdorfer Stadtpolitik!

Die Gemeinderatssitzungen sind öffentlich (ausgenommen der „nicht öffentliche Teil, in dem es oft um persönliche Anliegen Purkersdorfer Bürger geht), doch leider wird die Möglichkeit des Beiwohnens an den Gemeinderatsitzungen kaum wahrgenommen.
Damit Sie jetzt nachlesen können, wie und was in diesen Punkten der Gemeinderat entschieden hat, und wie bestimmte Mandatare gestimmt haben, bieten wir Ihnen dieses Service. Nehmen Sie online Einblick in die Tätigkeit des Gemeinderates.
Und nehmen Sie auch Einblick wie die einzelnen Fraktionen abstimmen – das sind Ihre Vertreter im Gemeinderat!
Wir haben die einzelnen Dateien in ein Gesamtdokument zusammengefügt und hoffen, dass dabei kein Fehler unterlaufen ist. Sollte das jedoch schon passiert sein, ersuchen wir im Voraus um Entschuldigung.

Liste Baum & Grüne


Zum Protokoll Teil 2
Entwurf Kaufvertrag Friedhofswiese - Mittelfristiger Finanzplan 2011-2014

Gemeinderatsitzung vom 1.12.2010 (Teil 1)

 

Beginn:         19.00 Uhr                                                     Ende:  23.40 Uhr

 

Tagungsort:   Stadtsaal Purkersdorf

 

1)      PRÄSENZFESTSTELLUNG

 

Anwesend waren:  31/Präsenzquorum: 22

 

AICHER GR Sabine

ORTHOFER STR DI Dr. Rudolf

BOLLAUF STR Susanne (bis Pkt. 108)

PUTZ  STR Christian

BRUNNER GR Roman

REISNER GR Annemarie

CAMBRUZZI GR Manfred

RÖHRICH GR Christian

FRANEK GR Christa

SCHLÖGL BGM Mag. Karl

FRANKE-LOSMANN GR Katharina

SCHMIDL GR Margaretha

JAKSCH GR Walter

SEDA GR Michael

KAUKAL GR Beatrix

STANGL GR Alexandra

KEITEL GR Werner

TEUFL GR Thomas

KÖCKEIS GR Friedrich

TRAURIG GR Monika

LIEHR GR Florian

WEINZINGER  GR Manfred

MANDL GR Christine

WEINZINGER STR Viktor

MATZKA VZBGM Mag. Dr. Christian

WISZNIEWSKI  GR Karim

MAYER STR Elisabeth

WOLKERSTORFER STR Harald

NEMEC GR Ingrid

ZÖCHINGER GR Leopold

OPPITZ STR Albrecht

 

 

 

entschuldigt:

SCHLAGITWEIT STR Mag. Christian

URBAN GR Silvia

 

 

 

Weiters waren anwesend:

HAIDER Baudir. Ing. Rainald

STANEK Josefine, Schriftführerin

HUMPEL StADir. Reg.Rat Burkhard

NOVOTNY Editha, Leiterin Allg. Verwaltung

NÖHRER Dkfm.Otmar, Leiter Finanzverwaltung

 

 

 

2)      Bestellen der Verifikatoren

        21)  Für die SPÖ:                GR Annemarie Reisner

        22)  Für die ÖVP:                GR Leopold Zöchinger

        23)  Für die LiB&G:             GR Sabine Aicher

        24) Für die PUL:                  GR Manfred Cambruzzi

 

3)      Bestellen eines(r) Schriftführers(in)

        Josefine Stanek

 

 

 

 

 

4)        Änderungen in der Tagesordnung

Der Tagesordnungspunkt GR-0114 ist bei der Einladung zur Gemeinderatssitzung irrtümlich 2 Mal vergeben worden. Die Agenda „Förderungen für erneuerbare Energie“ bekommt daher die Tagesordnungsnummer GR-0117 (freiwerdend, weil abgesetzt) zugewiesen und wird unmittelbar nach dem Tagesordnungspunkt GR-114 „Wienerwaldbad-Skaterplatz-Bericht“ behandelt.

 

Diese TO  werden abgesetzt:

GR-0117       Änderungen in der Zusammensetzung von Ausschüssen u.ä.

GR-0118       Steuer- und/oder Abgabenangelegenheiten

GR-0119       Berichte des Prüfungsausschusses

GR-0120       Stellungnahmen des Bürgermeisters und des Kassenverwalters

                   zu Berichten des Prüfungsausschusses

 

5)    Eingelangte Dringlichkeitsanträge

 

51) Belastungspaket Bundesregierung

Antragsteller: Lib&G

Aufnahme in die Tagesordnung:                     Ja - einstimmig           GR-0122

                                                       

6)      Berichte des Bürgermeisters

 

6.1. Volksanwaltschaftsbeschwerde Turturea

In der Beschwerdesache Bauvorhaben Herrengasse 6 – GPA Wohnbau – hat die Volksanwaltschaft ein Prüfverfahren durchgeführt und das Verfahren ohne Feststellung eines Missstandes (Art. 148a Bundesverfassungsgesetz) abgeschlossen.

6.2. Kunsteislaufbahn

Die Kunsteislaufbahn am Hauptplatz wurde vergangene Woche begonnen aufzubauen. Die Eisfläche wird zur Zeit aufbereitet. Leider ist es bereits in der Aufbauphase zu einem Vandalenakt gekommen und einige Kühlschläuche sind schwer beschädigt worden. Der Schaden konnte rasch behoben werden, bei der Polizeiinspektion ist Anzeige erstattet worden.

6.3. Open-Air-Sommer 2010 – Finanzierungsbeitrag Land NÖ

Für den Purkersdorfer Open-Air-Sommer 2010 hat die NÖ Landesregierung einen nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrag in Höhe von € 6.000,00 angewiesen.

6.4. Unterstützung Planung Radwege

Die NÖ Straßenbauabteilung Tulln hat mitgeteilt, dass sie die Planungen des Radweges im Bereich der 4 unterstützen werden.

6.5. Schlussrechnung Kindergarten I - Wintergasse

Die Endabrechnung des Objektes Kindergarten I – Wintergasse weist ein finanzielles Volumen in Höhe von € 3,504.082,32 zuzügl. MWSt. an Baukosten und € 381.776,18 zuzügl. MWSt. an Einrichtungskosten aus. Dafür hat der NÖ Schul- und Kindergartenfonds eine nicht rückzahlbare Sockelbeihilfe in Höhe von € 1,108.900,00 gewährt, der Zuschuss für die Einrichtung wird noch geprüft.

6.6. Anerkennungspreis für Kindergarten I

Die Fachjury des Landes NÖ hat 8 Projekte als „Vorbildliche gestalterische Leistung“ bewertet. Eines dieser Projekte ist der Kindergarten I – Wintergasse. Die für diese Anerkennung vorgesehene Auszeichnung wird im Rahmen eines Festaktes an Bauherrn und Planer überreicht. Die Verleihung findet am Donnerstag, 09.12.2010, 15.30 Uhr, im Regierungssitungssaal der NÖ Landesregierung statt.

6.7. Nativspeaker Kindergarten

Für den Kindergarten I konnte ein neuer Nativespeaker gefunden werden. Pro Woche findet in jeder Kindergartengruppe eine „Englischstunde“ am Vormittag statt. Das Projekt ist für die Stadtgemeinde kostenneutral, die personellen Aufwendungen werden zur Gänze vom Land NÖ rückerstattet.

6.8. Wienerwaldnachtbus

Das Projekt „Wienerwaldnachtbus“ wurde für das 8. Betriebsjahr mit einem Förderbetrag in Höhe von € 7.561,34, das sind 35% der Gesamtaufwendungen, aus Mitteln des NÖ Nahverkehrsfinanzierungsprogrammes unterstützt.

6.9. Tagesanrufsammeltaxi

Das Projekt „Tages-Anrufsammeltaxi (T-AST)“ wurde für das 7. Betriebsjahr mit einem Förderbetrag in Höhe von € 16.452,10, das sind 35% der Gesamtaufwendungen, aus Mitteln des NÖ Nahverkehrsfinanzierungsprogrammes unterstützt.

 

Antrag

Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

7)        Sonstige Berichte und/oder Anfragen

 

7.1.)   Liste Baum & Grüne: 10 schriftliche Anfragen an den Bürgermeister

 

1.    Die Basissubvention für das Jugendzentrum wird auf 25.000 Euro halbiert. Ist dem Bürgermeister klar, dass das Jugendzentrum dann gänzlich seinen Betrieb einstellen muss?

2.    Beim letzten Prüfungsausschuss wurde bekannt, dass nur 2 Gastronomen Miete für Ihre Hütten bei den beiden Open Airs 2010 bezahlt haben.

2.1. Wurden den anderen Betreiber der Gastrostände keine Vorschreibung auferlegt?

2.2. Wenn den anderen Betreibern der Gastrostände keine Vorschreibung auferlegt wurde, warum nicht?

2.3. Wo kann man die Außenstände diesbezüglich im Budget finden, wenn die Vorschreibungen getätigt wurden, aber nicht bezahlt?

2.4. Wo sind die Zahlungen der Betreiber verbucht, wenn diese ihre Stände bezahlt haben?

3.    Wo sind die Mieten der in den Stadtgemeinde-Immobilien eingemieteten Pächter/Mieter zu finden? Wir würden gerne eine detaillierte Aufstellung sehen.

4.    Es wurde im Stadtrat am 22.06.2010 eine Telefonkostenüberprüfung durch eine Firma beschlossen. Ist das Ergebnis dieser Überprüfung schon eingetroffen? Gibt es Möglichkeiten zur Einsparung und wie hoch sind diese? Die Telefonkosten allein im Stadtamt belaufen sich auf Euro 20.500/Jahr!

5.    Wie viele Personen wurden für die Musikschule zusätzlich eingestellt, dass eine Erhöhung der Gehälter im nächsten Jahr um € 61.600 zustande kommt?

6.    Warum erhöht sich laut Voranschlag 2010 der Betrag des Blumenschmucks um 5.000 Euro?

7.    Der Stadtsaal ist schwer defizitär. 22.300 Euro Einnahmen stehen 274.500 Euro Ausgaben gegenüber. 5.000 Euro – also fast 23 % der Einnahmen, gehen davon an die WIPUR. Was ist angedacht, um dieses Defizit zu minimieren? Warum wird kein Betreiber gesucht, der den Stadtsaal vermarktet?

8.    Im Stadtrat vom 19.10.2010 wurde die Randsteinverlegung für den Gehsteig Bahnhofstraße 64 mit einem Kostenrahmen von € 14.000 beschlossen. Was hat die Herstellung des Gehsteiges jetzt für die Stadtgemeinde gekostet?

9.    Einige Mieter der Genossenschaftswohnungen Herrengasse 8 haben an den Bürgermeister Schreiben geschickt und darum gebeten, dass man ihnen hilft, andere – vergleichbare und gleichwertige – Wohnungen zu finden.

9.1. Wurde diesen Wünschen entsprochen?

9.2. Ist es bei jemand gelungen, eine „Ersatzwohnung“ zu finden?

9.3. wurde seitens der Stadtgemeinde versucht mit der Genossenschaft eine Kulanzlösung für die Purkersdorfer Mieter zu erreichen

10. Bezüglich der CHF:

10.1.            Wie hat sich die Aufwertung des CHF im laufenden Rechnungslegungsjahr     bisher auf den Schuldenstand der Gemeinde, in Euro, ausgewirkt?

10.2.            Wie hoch war der Schuldenstand in CHF zum 30.12.2009, wie hoch ist er     heute?

10.3.            Wie hoch sind die CHF/Kreditraten, die bisher im Jahre 2010 zurückgezahlt     wurden?

10.4.            Welche Maßnahmen hat die Verwaltung auftrags des BM getroffen, um die     Gemeindefinanzen vor einer weiteren Verschlechterung durch den CHF/Kurs zu          schützen?

10.5.            Was ist für die Zukunft bezüglich der Kreditaufnahmen geplant?

 

Antworten Bürgermeister:

zu 1)

Die Anfrage ist Inhalt eines Tagesordnungspunktes der heutigen Sitzung, im Zuge der Beratungen dazu, wird sich sicherlich eine Möglichkeit ergeben, die Frage zu erläutern

zu 2)

Die Punkte 2.1. und 2.2. sind durch die Stellungnahmen im Punkt GR0116 beantwortet.

Die Außenstände sind aus dem Budget (Voranschlag) nicht ersichtlich.

Die Zahlungen sind im ao Haushalt „Open Air“ verbucht.

zu 3)

Die Mieten sind im ordentlichen Haushalt, Gruppe 8, Wohn- und Geschäftsgebäude, zu finden. Eine Abrechnung erfolgt jährlich durch die Hausverwalterin Wie-Süd.

zu 4)

Die Überprüfung ist noch nicht abgeschlossen, respektive, es liegt noch kein Prüfbericht vor. Sobald das der Fall ist, werde ich das berichten.

zu 5)

Die Differenz beträgt nicht die eingewendeten € 61.600 sondern lediglich € 40.300 gegenüber 2010.

Die Erhöhungen wurden ausgelöst durch

a)    Umwandlung der städtischen Musikschule auf eine Regionalmusikschule

b)    Sekretariat erstmal ganzjährig

c)    Biennalsprünge und  allg. Erhöhung der Lohnkosten

d)    Die Unterrichtsstundenzahl ist von 302 auf 345,1 erhöht worden.

zu 6)

Im Voranschlag 2010 steht die vom Gemeinderat verordnete Zahl. Gemeint ist wohl der Ansatz des 1. Nachtragsvoranschlages, dieser ist um € 5.000 erhöht worden. Der Grund ist, dass es im Bereich Säckingenpark und Schlosspark zusätzliche, ursprünglich nicht vorgesehene Auspflanzungen gegeben hat, die Bereich von knapp unter € 5.000 zu Buche stehen.

zu 7)

Dieses Problem ist seit Inbetriebnahme des Stadtsaales im Jahr 1989 latent. Seither wurde immer wieder versucht, die Kosten des Betriebes zu optimieren. Wirklich gelungen ist das jedoch nicht. Man muss allerdings schon unterscheiden zwischen laufendem Betrieb und der Investition aus den 80er Jahren, die noch bis 2013 eine jährliche Belastung in Höhe von rund € 170.000 auslöst.

Die Kosten für die WIPUR in Höhe von € 5.000 sind mehr als gering; das sind im Durchschnitt € 350 pro Monat (14 mal berechnet).

zu 8)

Im Stadtrat vom 19.10. sind € 15.000 inkl. MWSt. (nicht 14.000) beschlossen worden; die tatsächlichen Kosten werden € 12.080,90 inkl. MWSt. betragen.

zu 9)

Aus dieser Wohnhausanlage gibt es keine Ansuchen um andere vergleichbare Wohnungen.

zu 10)

10.1.: da keine Konvertierung stattgefunden hat, gibt es auch keine Auswirkung auf den Schuldenstand

10.2.: 31.12.2009:   SFR 31,790.338,32

         30.11.2010:   SFR 32,996.870,24

10.3.: SFR 102.606,08 (2. Hauptfälligkeit erst Ende Dezember)

10.4.: Die Beamten sind angewiesen worden keine Schweizerischen Produkte zu kaufen

10.5.: Notwendige Haushaltsverstärkungsmittel sollen auch in Zukunft zu den besten Bedingungen abgerufen werden.

 

7.2.)   GR Cambruzzi, PUL: 4 schriftliche Anfragen an den Bürgermeister

 

  1. Im Haushaltsvoranschlag 2011 finden sich unter „Musikschule“ für 2010 € 10.000 Betriebskosten. Für 2011 nur mehr € 3.000. Wie kommt es zu dieser Reduktion?
  2. Im Haushaltsvoranschlag 2011 finden sich unter „Malakademie“ für 2010 € 6.400 Mieten und Betriebkosten. Für 2011 nur mehr € 4.500. Wie kommt es zu dieser Reduktion?
  3. Die Malakademie ist in den Räumen der VHS untergebracht und es ist vereinbart, dass der Stadtgemeinde durch die Malakademie keine Kosten entstehen. Wieso bezahlt die Malakademie jetzt Miete, wenn doch die VHS die Räume zur Verfügung stellt.
  4. Die VHS benützt 6 Räume unterschiedlicher Größe im Provisorium I und benützt stundenweise den Bewegungsraum und bezahlt Miete € 15.700 und BK € 17.200.

Die Musikschule hat wesentlich mehr Räume und bezahlt Miete € 20.800 und BK € 3.000.

          Wie erklären sich diese Differenzen?

 

Antworten Bürgermeister:

zu 1)

Die Reduktion ist bereits im 1. Nachtragsvoranschlag 2010 erfolgt

zu 2) + zu 3)

Grundsätzlich sind alle Aufwendungen und Erlöse im Haushalt dazustellen, so auch jene der Malakademie. Tatsächlich entsteht kein Aufwand aus Miete und Betriebskosten für die Malakademie, weil am Jahresende die Malakademie mit Mieten und Betriebkostenbelastet wird und gegengeleich die VHS diese Beträge gutgeschrieben erhält.

„Keine Kosten“ kann also nur so verstanden werden, dass sich die Aufwand und Ertrag in gleicher Höhe abspielen.

zu 4)

Die VHS ist im Provisorium I untergebracht und benützt stundenweise den Bewegungsraum im Provisorium II

Die Musikschule ist hauptsächlich im Provisorium II untergebracht und verwaltet seit Schuljahresbeginn 2010/2011 auch den Bewegungsraum im Provisorium II.

Bis zu dieser Änderung wurden die BK für den Bewegungsraum der VHS angelastet, ab Übergabe an die MS ist diesem Umstand Rechnung zu tragen und die BK 2010 sind für 4 Monate der MS und für 8 Monate der VHS zuzuschreiben. Dargestellt werden kann das allerdings erst im Rechnungsabschluss 2010. Ab 2011 werden die BK des Bewegungsraumes zur Gänze der MS zugeschrieben, im Gegenzug wird die VHS für die Benützung ein angemessenes Entgelt (interne Verrechnung) zu entrichten haben.

Diese Darstellung ist schon allein aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen notwendig.

Dazu kommt noch, dass die Miete im Provisorium I höher ist als jene im Provisorium II. Das erklärt auch den geringeren Aufwand für die MS.

 

8)                    Vorläufiger Sitzungsplan 2011

 

Sitzungstermine 2011 (Stadtratssitungen fett gedruckte Termine bevorzugt!)

Wochentag

Stadtrat

Gemeinderat

Dienstag

25.01.2011

 

Dienstag

15.03.2011

 

Dienstag

 

22.03.2011

Dienstag

03/10.05.2011

 

Dienstag

21.06.2011

 

Dienstag

 

28.06.2011

Dienstag

09/16.08.2011

 

Dienstag

20.09.2011

 

Dienstag

 

27.09.2011

Dienstag

11/18.10.2011

 

Dienstag

29.11.2011

 

Mittwoch

*vorläufig

07.12.2011*

 

 

 

 

3.                Genehmigung von Protokollen

 

Verifizierung des Protokolles vom 28.09.2010

Die VerifikatorInnen (Reisner - SPÖ, Aicher – LIB & G und Cambruzzi – PUL) haben mitgeteilt, dass sie gegen das Protokoll der Sitzung vom 28.09.2010 keine Einwände haben. Der Verifikator der ÖVP, GR Zöchinger hat folgenden Einwand eingebracht:

Bei der Abstimmung zu TO GR0056, Punkt 2 – Umwidmung von Grünland-Friedhof, Antragsteil Verkauf der Gründe, lautet das Abstimmungsverhältnis richtig: dafür 22 (SPÖ), dagegen: 1 (Liehr), Enthaltungen: 8 (Mayer, Oppitz, Stangl, Zöchinger, Aicher, Franek, Schlagitweit, Cambruzzi). Dieser Einwand entspricht auch der Aufzeichnung von StADir. Humpel. Das Protokoll ist in diesem Sinne korrigiert worden.

Antrag

Das Protokoll vom 28.09.2010 gilt mit der genannten Änderung zu TO GR0056 als genehmigt und wird von je einem/r Vertreter/in der im Gemeinderat vertretenen Parteien bzw. Gruppen unterfertigt.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

GR-0082        WIPUR: Neubau Bildungszentruum - BGM Mag. Karl Schlögl

 

 

Die Vorarbeiten für das Projekt „Neubau Bildungszentrum“ gehen zügig voran. Auf der Planungsseite wird eifrig an der Polierplanung und an der HLSE-Planung gearbeitet. Auf der Ausschreibungsseite wurden die Leistungsverzeichnisse für die Gewerke „Aufzug“ und „Baumeisterarbeiten“ fertig gestellt.

 

Mit Wirksamkeit 29.10.2010 liegt auch bereits die rechtskräftige Baubewilligung für dieses Projekt vor. Ebenso ist mit 23.09.2010 die schriftliche Förderzusage des Landes NÖ eingetroffen – die Sockelbeihilfe (ohne Einrichtung) beträgt € 1.249.400,--.

Noch ausständig ist die Genehmigung des Landes NÖ für die Garantieerklärung der Stadtgemeinde Purkersdorf für die Finanzierung des Projektes. Sobald diese Genehmigung vorliegt, werden die Ausschreibungsverfahren für die Gewerke „Baumeister“ und „Aufzug“ gestartet.

 

Am 23.11.2010 fand vor Ort am Baugrundstück mit dem von der WIPUR beauftragten Vermessungsbüro Koller, 3002 Purkersdorf, und allen betroffenen Anrainern die grundbücherliche Sicherung der Grundstücksgrenzen statt.

 

Mit den unmittelbar entlang der gesamten nördlichen Grundstücksgrenze betroffenen Anrainern, der Familie Jedlicka, konnte unter Anwesenheit der beiden WIPUR-Geschäftsführer und Stadtamtsdirektor Burkhard Humpel ein sehr konstruktives Gespräch betreffend die Beanspruchung des Nachbargrundstücks sowie die Wiederherstellung nach Bauende geführt werden. Die einzelnen Punkte wurden einvernehmlich festgelegt und in einer schriftlichen  Vereinbarung festgehalten.

 

Als Baubeginn wird ein frühest möglicher Termin im Frühjahr 2011 angestrebt.

 

Mit Stand 19.11.2010 belaufen sich die bisher für dieses Projekt angefallenen Kosten auf brutto € 284.609,88.

 

 

Antrag

 

Der Gemeinderat nimmt den Bericht zur Kenntnis

 

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:                                          

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

 

 

 

GR-0083        WIPUR: Zubau AHS Purkersdorf – Vertrag mit dem Bund

                        - BGM Mag. Karl Schlögl

 

 

Projekt „Zubau BG/BRG Purkersdorf“

 

Die Geschäftsführung der WIPUR hat in den letzten Wochen mit dem BMUKK die in der Anlage angefügte Vereinbarung – 2. Nachtrag zur Grundsatzvereinbarung vom 08. Juli 1996 – im Entwurf für die Errichtung des Zubaus beim BG/BRG Purkersdorf verhandelt. Auf Wunsch des BMUKK sollen auch bei diesem Zubau alle Vertragspartner der ursprünglichen Verträge, nämlich BMUKK/Stadtgemeinde Purkersdorf/WIPUR, wieder die Vertragspartner des Zubau-Projektes sein.

In der Vereinbarung ist definitiv festgehalten, dass die Stadtgemeinde Purkersdorf weder irgendwelche Kosten übernimmt noch Garantien für Finanzierungen abgibt. Für die Stadtgemeinde wird es aufgrund der zusätzlichen Nutzflächen (ca. 2.188 m2) entsprechende Einnahmen von Anschlussgebühren (Kanal, Regenwasserkanal, Wasser) geben.

Die WIPUR wird bei diesem Projekt das Projektmanagement übernehmen und ein Honorar von 3,2% der Herstellungskosten – nach derzeitigen Kostenschätzungen ca. netto € 110.000,-- - erhalten. Es wurde eine klar definierte Schnittstelle für den Einstieg der WIPUR vereinbart – diese ist die fertig gestellte Einreichplanung. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt dann die WIPUR das Projekt – Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe, Finanzierung, Projektabwicklung bis zur Projektübergabe liegt bei der WIPUR.

Der aktuelle Projektstand sieht so aus, dass das BMUKK demnächst schriftlich die Entwurfsplanung freigeben wird. Betreffend die derzeitige Kostenschätzung (Brutto-Errichtungskosten exkl. Einrichtung und Bauzinsen – ca. € 6.000.000,--) wird seitens des Architekten und des vom BMUKK eingesetzten Prüfingenieurs noch überarbeitet bzw. ein Argumentarium für die Entscheidungsgremien des BMUKK erarbeitet, damit die erhöhten Kosten für dieses komplizierte Zubau-Projekt erklärt werden können. Aufgrund des in Ausarbeitung befindlichen Finanzrahmengesetzes beim Bund ist laut Aussagen der zuständigen Beamten im BMUKK nicht zu erwarten, dass es seitens des Bundes zu einer definitiven Projektfreigabe in der vorliegenden Form vor Ende Februar 2011 kommen wird.

Sowohl die vom BMUKK freigegebene Kostenschätzung als auch ein Projektzeitplan sind integrierende Bestandteile der Vereinbarung. So wie es aussieht, werden beide Punkte frühestens erst Ende Februar 2011 vorliegen. D.h. erst dann kann die Vereinbarung endgültig ausgefertigt und unterschriftsreif vorgelegt werden.

Für den Fall, dass im BMUKK die notwendigen Entscheidungen doch früher fallen sollten, wäre ein Ermächtigungsbeschluss durch den Gemeinderat zum Abschluss der Vereinbarung für den Zubau des BG/BRG Purkersdorf seitens der Stadtgemeinde Purkersdorf sinnvoll. Ansonsten wäre die endgültige Vereinbarung in der Gemeinderatssitzung im März 2011 zu beschließen.

Aufgrund der erneuten Verzögerungen in der Entscheidungsfindung beim Bund ist der ursprünglich vorgesehene Baubeginn Herbst 2011 eher als optimistisch anzusehen.

Der derzeitige Grobzeitplan geht von einem Baubeginn für dieses Projekt schon im Juli 2011 aus. Die Übergabe des Gebäudes (vor Einrichtung) wäre für Ende Juni 2012 vorgesehen. Damit wäre im erweiterten Gebäude der Schulbetrieb mit Beginn des Schuljahres 2012/13 möglich, wenn sich die Entscheidungsfindung des Bundes nicht wesentlich verzögert.

 

 

Beilage zu diesem Tagesordnungspunkt:

- 2. Nachtrag zur Grundsatzvereinbarung vom 08. Juli 1996 im Entwurf

 

Antrag

 

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf nimmt den 2. Nachtrag zur Grundsatzvereinbarung vom 08. Juli 1996 im Entwurf zur Kenntnis und ermächtigt den Bürgermeister gemeinsam mit den Fraktionssprechern (Wolkerstorfer, SPÖ, Zöchinger, ÖVP, Aicher, LiB&G, Cambruzzi, PUL) – sollte dies vor der nächsten Gemeinderatssitzung im März 2011 unbedingt notwendig sein – die endgültige Vereinbarung seitens der Stadtgemeinde Purkersdorf abzuschließen.

 

In dieser Vereinbarung ist definitv festgehalten, dass weder für die Stadtgemeinde Purkersdorf noch für die WIPUR aus dem Projekt Zubau AHS Purkersdorf irgendwelche Kosten erwachsen noch Garantien für Finanzierungen abzugeben sind.

 

Der Vertragsentwurf in der Anlage ist Inhalt dieses Beschlusses.

 

Seitens der WIPUR wird der endgültige Vertrag in Form eines Umlaufbeschlusses des Aufsichtsrates beschlossen.

 

 

 

 

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:                                                     

Schlögl, Cambruzzi

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

 


Souczek/2. Nachtrag_Purkersdorf_NEU

 

2.  N A C H T R A G

 

zur Grundsatzvereinbarung vom 8. Juli 1996

 

abgeschlossen zwischen:

 

1)   Der Republik Österreich, diese vertreten durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, p.A. 1014 Wien, Minoritenplatz 5, dieses vertreten über Ermächtigung vom …………….., Zl……………., durch den Landesschulrat für Niederösterreich, im folgenden kurz „Bund“ genannt,

 

2)   der Stadtgemeinde Purkersdorf, p.A. 3002 Purkersdorf, Hauptplatz 1, diese vertreten durch ihre gefertigten Organe, im Folgenden kurz „Stadt“ genannt

 

und

 

3)   der WIPUR Wirtschaftsbetriebe der Stadt Purkersdorf GesmbH mit dem Sitz in Purkersdorf, p.A. 3002 Purkersdorf, Hauptplatz 1, vertreten durch ihre satzungsmäßigen Organe, im Folgen­den kurz „WIPUR“ genannt

 

wie folgt:

 

Präambel

 

1)   Ausgangslage:

 

a)      Die Stadt hat mit dem Bund am 8. Juli 1996 die diesem 2. Nachtrag als Beilage I ange­schlossene Grundsatzvereinbarung abgeschlossen. Dieser Vereinbarung ist die WIPUR mit einseitiger Erklärung vom 12. März 2001 beigetreten.

Als Beilage II ist der 1. Nachtrag zur Grundsatzvereinbarung vom 31. März 2001 ange­schlossen.

In diesen Vereinbarungen ist die Gründung des Gymnasiums/Realgymnasiums Purkers­dorf als Privatschule durch die Stadtgemeinde, die Übernahme der Schulerhalterschaft durch den Bund und insbesondere die Errichtung, Finanzierung und Nutzung des Schul­gebäudes mit Sporthalle, samt den für den Schulbetrieb notwendigen Sport- und Außen­anlagen zwischen dem Bund, der Stadt und der WIPUR geregelt.

 

b)      Das Schulgebäude mit Sporthalle und Sport- und Außenanlagen befindet sich auf dem Grundstück Nr. 80/1 der KG 01906 Purkersdorf, p.A. 3002 Purkersdorf, Herrengasse 4. Das Grundstück Nr. 80/1 hat über eine grundbücherlich eingetragene Dienstbarkeit des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes über das angrenzende, im Eigentum der WIPUR befind­liche Grundstück Nr. 80/9 Anschluss an das öffentliche Gut.

Die Stadt hat der WIPUR an dem Grundstück Nr. 80/1 ein Baurecht eingeräumt.

 

2)   Neue Schulentwicklung:

 

Auf Grund der ständig steigenden Schülerzahlen (insbesondere seit dem Schuljahr 2007/08) soll das BG/BRG Purkersdorf schulorganisatorisch von derzeit 28 Klassen auf 40 Klassen aus­gebaut werden.

Dazu ist die Errichtung eines Zubaues im Umfang von 12 Klassenräumen für den theoretischen Unterricht, zzgl. den entsprechenden Nebenräumen notwendig.

Die WIPUR wird als Bauherrin im Einvernehmen mit dem Bund auf dem Grundstück Nr. 80/1 alle Bauwerke errichten und dem Bund ein Gebrauchsrecht zur Nutzung einräumen.

Der Bund wird der WIPUR den Aufwand zur Herstellung der Bauwerke, samt Finanzierungs­kosten durch die Zahlung eines Gebrauchsentgeltes (innerhalb von 10 Jahren ab Fertig­stellung) ersetzen.

Die Zubauten teilen das rechtliche Schicksal des Hauptgebäudes.

 

Dazu vereinbaren die Vertragsparteien wie folgt:

 

§ 1

 

Der 2. Nachtrag zur Grundsatzvereinbarung vom 8. Juli 1996 regelt ausschließlich die Errich­tung, Finanzierung und Nutzung der Erweiterung des BG/BRG Purkersdorf in 3002 Purkers­dorf, Herrengasse 4.

 

§ 2

 

Bei der Planung und Baudurchführung ist nachstehendes Verfahren einzuhalten:

 

1)    Die Erweiterung des BG/BRG Purkersdorf wurde vom Bund gemäß Beschluss vom 27. Oktober 2009 (Beilage III) dem Grunde nach genehmigt.

 

2)    Die WIPUR errichtet als Bauherrin auf dem Grundstück Nr. 80/1 der KG 01906 Purkersdorf die vertragsgegenständlichen Zu- und Umbauten im BG/BRG Purkersdorf. Die WIPUR hat als Baurechtsberechtigte und Bauherrin bei Vergabe der Leistungen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes zu beachten, sowie dafür Sorge zu tragen, dass alle Vergaben nach den anerkannten Regeln der Bautechnik erfolgen.

 

3)    Die Durchführung des Planungsverfahrens, sowie die Freigabe der einzelnen Planungs­leistungen (Vorentwurfs- und Entwurfsplanung, samt Baubeschreibung und Kosten­schätzung, sowie Sonderprojekte) sind an die Zustimmung des Bundes gebunden.

 

Dabei wird im Detail vereinbart:

 

a)      Eine weitgehend detaillierte Baubeschreibung, aus welcher die einzelnen Bauaus­führungsleistungen nach ihrem Umfang, ihren Verwendungsarten, nach ihrer Art bzw. Qualität eindeutig hervorgehen, sowie die Planungsergebnisse der einzelnen Instal­lationen für Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär-, Kanalisations-, Starkstrom- und Schwach­stromanlagen, usw. müssen die Zustimmung des Bundes bzw. des Prüfingenieurs des Bundes haben.

 

b)      Es ist für die Erstellung eines verbindlichen Planungs- und Bauablaufplanes für alle Planungsstadien und Bauetappen zu sorgen, welcher zum Zeitpunkt der Errichtung des 2. Nachtrages zum Grundsatzvertrag bereits vorliegt und einen Baubeginn im Früh­jahr 2011 und eine Baufertigstellung im Herbst 2012 anstrebt. Dieser Bauablaufplan wird in Entsprechung des tatsächlichen Baufortschrittes jeweils adaptiert und fort­geschrieben.

 

c)      Der Bund hat unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes die Vorentwurfs-, Entwurfs- und Einreichplanung für die Erweiterung des BG/BRG Purkersdorf bei der Hübner ZT GesmbH in 1030 Wien, Strohgasse 18, in Auf­trag gegeben.

Die Einreichung bei der Baubehörde wird bereits von der WIPUR nach Freigabe der Einreichplanung durch den Bund durchgeführt. Die WIPUR ist somit ab diesem Zeit­punkt (Fertigstellung und Freigabe der Einreichplanung durch den Bund) als Auftrag­geberin der Hübner ZT GesmbH für alle weiteren Planungs- und Ausführungsgewerke und für die gesamte Abwicklung des Bauvorhabens zuständig.

 

d)      Die Zustimmung des Bundes zur Entwurfsplanung, samt Projektbeschreibung und Kostenschätzung ist mit Beschluss vom xxxxxxxxxxxx erfolgt.

 

4)    Für die Abwicklung, Abrechnung und Finanzierung wird vereinbart:

 

a)      Die WIPUR wird im Sinne der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes sämtliche erreichbaren Skonten in Anspruch nehmen und dem Projekt gutschreiben, gemäß Ö-Norm Haft- und Deckungsrücklässe einbehalten und entsprechende Bankgarantien hereinnehmen.

 

b)      Der WIPUR obliegt die Übernahme und Prüfung der Preisangemessenheit und sie hat bei der Ermittlung der Bestbieter verantwortlich mitzuwirken, sowie die Kostenmini­mierungsverpflichtung wahrzunehmen. Insbesondere verpflichtet sich die WIPUR darum besorgt zu sein, dass nach Vorliegen der Ausschreibungsergebnisse bei den wesentlichen Gewerken, die einvernehmlich festgestellten Gesamtkosten dieses
2. Nachtrages zum Grundsatzvertrag nicht überschritten werden.

 

c)      Das Bauwerk gilt dann als vollendet, wenn die notwendigen baupolizeilichen Bau- und Benützungsbewilligungen vorliegen, für deren Einhaltung bzw. Einholung die WIPUR als Bauherrin haftet und das Projekt bautechnisch und kaufmännisch kollaudiert ist. Die WIPUR hat sämtliche Mängelrügen, Gewährleistungsansprüche und Garantie­reparaturen als Bauherrin geltend zu machen. Etwaige Auflagen der Baubehörde sind trotz erfolgter Übernahme durch die WIPUR zu erfüllen.

 

d)      Die WIPUR verpflichtet sich, die Abrechnung durch Vorlage der Schlussrechnung und durch Zusammenstellungen der Zinsenabrechnungen, unter Berücksichtigung der durch den Bund, oder durch wen auch immer geleisteten Zahlungen zu belegen und dem Bund bzw. seinen Beauftragten vorzulegen.

 

e)      Die WIPUR verpflichtet sich über die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung hin­aus, sämtliche Originalbelege, die dem Projekt zu Grunde liegen, aufzubewahren.

 

f)       Der Bund bzw. seine Beauftragten haben Zutritt und Einsicht in alle auf den Bau bezug­nehmenden Schriften und Unterlagen.

 

g)      Die WIPUR verpflichtet sich zur Wahrnehmung der Interessen des Bundes, dem Prüf­ingenieur des Bundes in allen Angelegenheiten so zu unterstützen, dass dieser seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Bund vollinhaltlich erfüllen kann.

 

§ 3

 

Herstellungskosten – Kostenentwicklung/Kostenlimit:

 

1)    Die Kosten des Bauvorhabens inkl. aller Honorare (Planungskosten und örtliche Bau­aufsicht), Nebenkosten und Umsatzsteuer (aber ohne Einrichtungskosten) werden auf der Grundlage der Kostenaufstellung der Hübner ZT GesmbH vom xxxxxxxxxxxx (und nach Überprüfung durch den Prüfingenieur des Bundes) auf ca. € xxxxxxxxxxxx geschätzt. Die Vertragsparteien vereinbaren somit ein nicht überschreitbares Kostenlimit für die Gesamt­kosten des Bauvorhabens in der Höhe von € xxxxxxxxxxxx , inkl. aller Honorare (Projekt­entwicklung, Planungskosten und örtliche Bauaufsicht), Nebenkosten, jeweils inkl. der gesamten Umsatzsteuer.

 

2)    Sollten sich insbesondere aus Änderungen bzw. anderen wesentlichen Abweichungen vom geplanten Bauvorhaben bzw. nach Vorliegen der Ausschreibungsergebnisse Kostenüber­schreitungen ergeben, werden die Vertragsteile ehestens Verhandlungen über mögliche Reduzierungen bzw. Einschränkungen der Baumaßnahmen bzw. über die Finanzierung der erhöhten Kosten aufnehmen. Eine solche Kostensteigerung kann nur in beiderseitigem Ein­vernehmen schriftlich vereinbart werden.

 

3)    Sollte sich während der Projektumsetzung durch die laufende Kosten- bzw. Budgetkontrolle der WIPUR eine Kostenüberschreitung der Bruttoerrichtungskosten um mehr als 3 % ergeben, ist die WIPUR dazu verpflichtet, den Bund sofort schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Über die aus einer möglichen Kostenüberschreitung resultierenden weiteren Maß­nahmen wird umgehend nach deren Bekanntgabe zwischen WIPUR und Bund beraten und daraus folgend einvernehmlich die weitere Vorgangsweise abgestimmt.

 

4)    Zusätzlich zu den Kosten gemäß § 3/1 sind auch die Bauzinsen zu erfassen, die im Rahmen der Gesamtprojektkosten abgerechnet und gesondert ausgewiesen werden und vom Bund zu tragen sind.

 

§ 4

 

Gebrauchsrecht/Gebrauchsrechtentgelt:

 

1)    Die WIPUR räumt nach Fertigstellung der Zubauten (Übergabe/Übernahme des Bauwerkes und Vorlage einer rechtskräftigen Benützungsbewilligung) dem Bund in Ergänzung des für das Bestandsobjekt vorhandenen Dienstbarkeitsvertrages ein Gebrauchsrecht ein. Die Laufzeit des vorhandenen Dienstbarkeitsvertrages bleibt dabei unverändert.

Der Bund nimmt diese Rechtseinräumung an.

 

2)    Der Bund verpflichtet sich gegenüber der WIPUR für die Einräumung des Gebrauchs­rechtes ein einmaliges Entgelt zu leisten, das wie folgt zu berechnen ist:

 

a)      Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die vom Prüfingenieur des Bundes bestätigte bzw. geprüfte Schlussrechnung über die Durchführung des gegenständlichen Bau­vor­habens nach schriftlicher Anerkennung der Gesamtbaukosten der Schlussrechnung durch die Stadt, der WIPUR und dem Bund, bis zu einem Höchstbetrag von € xxxxxxxxxx (inkl. Umsatzsteuer und inkl. Honorare) als Basis für die Entgeltleistung des Bundes heran­zuziehen ist.

 

b)      Der Bund leistet das gesamte Entgelt innerhalb von 10 Jahren (in 20 gleich hohen Halbjahresraten), zzgl. Zinsen vom jeweils aushaftenden Betrag, jeweils am 15. März und 15. September ab dem Zeitpunkt der Übergabe/Übernahme der Zu- und Umbauten des Schulgebäudes. Die 1. Rate ist daher voraussichtlich am 15. September 2012 zur Zahlung an die WIPUR fällig.

 

Die Zinsen sind an den 6-Monats EURIBOR, zzgl. eines Aufschlages von max.
10 Basispunkten gebunden. Die Anpassung der Zinsen erfolgt halbjährlich, jeweils
2 Bankarbeitstage vor dem 15. März und 15. September, auf Basis kalendermäßig
360 Tage. Der in den statistischen Monatshälften der Österreichischen Nationalbank verlautbarte 6-Monats EURIBOR ist maßgebend für den Zinssatz des nächstfolgenden Kalenderhalbjahres. Die Verrechnung der Zinsen erfolgt in Form von Einzelzins­perioden von 6 Monaten, jeweils bis zum 15. März und 15. September eines jeden Jahres.

 

c)      Können die vom Bund im § 4/2/b genannten Konditionen am Geldmarkt nicht (mehr) erreicht werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, Gespräche aufzunehmen, mit der wechselseitigen Absicht, über die weitere Vorgangsweise das Einvernehmen her­zustellen. Jedenfalls ist über die Konditionen der Finanzierung (Vorfinanzierung, Zwischenfinanzierung und Ausfinanzierung) vor Abschluss eines Kreditvertrages durch die WIPUR mit dem Bund das Einvernehmen herzustellen.

 

Insbesondere ist dabei darauf zu achten, dass das Darlehen auch vorzeitig (teilweise oder zur Gänze) zurückgezahlt werden kann.

 

Die WIPUR wird für die Kreditaufnahme somit auch die erforderliche Ausschreibung (Angebotseinholung) durchführen.

 

d)      Von der WIPUR wird für die Finanzierung bzw. Refinanzierung der beschriebenen Bau­maßnahmen ein eigenes Baukonto eingerichtet. Der Zahlungsverkehr erfolgt aus­schließlich über dieses Konto.

 

e)      Die Schlusszahlung des Bundes (letzte Rate Gebrauchsrechtsentgelt gemäß § 4 2) b)) ist jedenfalls an die Freigabe der vom Prüfingenieur des Bundes geprüften Schlussrechnung gebunden, wobei die Prüfung der Schluss­rechnung jedenfalls längstens innerhalb eines Jahres ab Baufertigstellung zu erfolgen hat.

 

f)       Die WIPUR bedient sich für die Finanzierung des Projektes sowohl für die Baufinan­zierung, als auch für die dann angeschlossene Tilgungsfinanzierung, einer Fremdfinan­zierung durch eine Bank. Die Finanzierung wird ausgeschrieben und im Einvernehmen mit dem Bund an den Bestbieter vergeben. Im Falle, dass für die Erlangung von günstigen Zinskonditionen (für öffentliche Körperschaften) die Verpfändung der Miet­forderungen aus dem Dienstbarkeitsvertrag nicht ausreichen sollte, ist der Bund bereit, eine entsprechende Garantieerklärung (gemäß § 1404 ABGB) abzugeben.

 

Es wird jedenfalls festgehalten, dass seitens der Stadt keinerlei Sicherheiten für die Finanzierung des gegenständlichen Projektes abgegeben werden.

 

g)      Eventuell anfallende Gebühren der Kreditaufnahme (0,8 %) werden vom Bund getragen.

 

h)      Für den Fall des Zahlungsverzuges für die Leistungen des Bundes werden 5 % Ver­zugszinsen p.a. vereinbart.

§ 5

 

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass der Stadt bzw. der WIPUR aus der Erweiterung des BG/BRG Purkersdorf keinerlei Kosten erwachsen.

§ 6

 

Zur Wahrnehmung der Interessen des Bundes wird seitens des Bundes Herr Dipl.-Ing.         zum Prüfingenieur bestellt.

§ 7

 

1)     Die WIPUR erhält für ihre Tätigkeit vom Bund ein Projektmanagementhonorar in der Höhe von 3,2 % der Nettobaukosten (= Netto-Herstellungskosten), gemäß Kostenschätzung vom                 xxxxxxxxxxxx, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass in diesem Honorar keine wie immer gearteten sonstigen Honorare (z.B.: örtliche Bauaufsicht, usw.) enthalten sind.

Das Honorar der WIPUR ist ein Pauschalbetrag, der auf der Kostenschätzung vom            xxxxxxxxxxx basiert und der durch die Veränderung der Bau- bzw. Planungskosten nicht veränderlich ist.

 

2)     Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die WIPUR nicht für die Einrichtung des Gebäudes zuständig ist. Unter Einrichtung fallen alle Gegenstände, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind.

 

§ 8

 

Die WIPUR erklärt ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung, dass ob der Liegen­schaft EZ 2533, der KG 01906 Purkersdorf, bestehend aus dem Grundstück Nr. 80/1 das Gebrauchsrecht gemäß § 4 dieser Vereinbarung nach Art, Umfang und Dauer des Vertrages vom 17. bzw. 18. Dezember 2001 und 26. Juli 2002 zu Gunsten der Republik Österreich  einverleibt wird.

 

§ 9

 

1)     Die WIPUR und der Bund verpflichten sich, sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Ver­einbarung an jeden Rechtsnachfolger zu überbinden.

 

2)     Eine Abänderung dieser Vereinbarung kann nur schriftlich erfolgen, ein Abgehen von diesem Erfordernis, erfordert ebenfalls die Schriftlichkeit.

 

3)     Allfällige Gebühren und Verkehrssteuern, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung von der WIPUR zu bezahlen sind, werden der WIPUR vom Bund ersetzt. Die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung haben die Vertragsbeteiligten jeweils selbst zu tragen.

 

4)     Dieser Vertrag wird einfach errichtet. Das Vertragsoriginal bleibt beim Bund (Landesschul­rat für Niederösterreich), die Vertragspartner erhalten eine Kopie.

 

5)     Die Bestimmungen der Verträge vom 8. Juli 1996 und 31. März 2001 werden von der gegenständlichen Vereinbarung nicht berührt.

 

 

 

 

Für den Bund:                                                                           Für die Stadtgemeinde:

 

 

 

Für die WIPUR:

 

 

GR-0084        WIPUR: Bericht aus der Gesellschaft  BGM Mag. Karl Schlögl

 

 

Projekt „Umbau Volksschule Purkersdorf“

 

Bei diesem Projekt laufen die Vorbereitungsarbeiten programmgemäß. Es wird zur Zeit an der Detailplanung und an den Leistungsverzeichnissen „Baumeister“, „Aufzug“, „Heizungsinstallation“ und „Elektro“ gearbeitet.

Den geplanten Teil 1 der Umsetzung – Optimierung des Heizsystems – während der Weihnachtsferien 2010 hat die WIPUR nunmehr auf die Osterferien 2011 verschoben. Die Gefahr war einfach zu groß, dass es in der Vorweihnachtszeit zu Liefer- und während der Feiertage zu Personalengpässen kommt, sodass eine Fertigstellung bis zum Schulbeginn nach den Weihnachtsferien Anfang Jänner 2011 nicht gesichert erschienen ist. Diesem Risiko wollte sich die WIPUR nicht aussetzen.

Der restliche Zeitplan mit dem Umbaubeginn im März 2011 bleibt aufrecht.

 

 

Preis für Kindergarten I, Wintergasse 46

 

Unser Architekturbüro Hermann und Valentiny und Partner ZT GmbH hat des Projekt „Neubau Kindergarten Wintergasse 46“ beim vom Land NÖ ausgeschriebenen Wettbewerb „Vorbildliche Bauten“ eingereicht. Die Fachjury hat unseren neuen Kindergarten als „Vorbildliche gestalterische Leistung“ bewertet und für die Verleihung einer Anerkennung vorgesehen.

Die Verleihung der Anerkennungen für die insgesamt im Jahr 2010 acht ausgezeichneten Bauwerke findet am Donnerstag, 09.12.2010 im Rahmen eines Festaktes im NÖ Landhaus statt.

 

Antrag

 

Der Gemeinderat nimmt den Bericht zur Kenntnis

 

 

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:                                          

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

STADTGEMEINDE PURKERSDORF                                           Bericht an den Gemeinderat

STR Weinzinger                                                                              zur Sitzung am 01. 12. 2010

 

Punkt: 4.4.-0085 – STR Viktor Weinzinger

 

Gegenstand: Bausperre 2008 – Aufhebung - Bericht

 

 

B e r i c h t

 

 

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 28. 09. 2010 die Verordnung zur Aufhebung der Bausperre vom 11. 03. 2008 beschlossen.

Mit Schreiben vom 28. 10. 2010, RU1-R-475/024-2008, hat das Amt der NÖ Landesregierung mitgeteilt, dass die Vorschriften über die Erlassung dieser Verordnung eingehalten wurden.

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Der Gemeinderat nimmt den Bericht zur Kenntnis.“

 

 

 

Zu diesem Bwericht sprachen:

 

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

STADTGEMEINDE PURKERSDORF                                           Antrag an den Gemeinderat

STR Weinzinger                                                                              zur Sitzung am 01. 12. 2010

 

Punkt: 4.4.-0088 – STR Viktor Weinzinger

 

Gegenstand: Bebauungsplan 17. Änderung

 

S a c h v e r h a l t

 

Die Stadtgemeinde Purkersdorf beabsichtigt den Bebauungsplan und die Bebauungsvorschriften abzuändern. Das Büro Dipl.Ing. Pluharz hat den Entwurf für die 17. Änderung vorgelegt. Diese sind diesem Tagesordnungspunkt angeschlossen.

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Die vom Büro Dipl.Ing. Pluharz ausgearbeiteten Änderungsvorschläge für die 17. Änderung des Bebauungsplanes samt Bebauungsvorschriften werden genehmigt. Die Auflage der 17. Änderung des Bebauungsplanes wird derart erfolgen, dass in der Sitzung des Gemeinderates im März 2010 die entsprechende Verordnung beschlossen werden kann.“

 

Zu diesem Antrag sprachen:

 

Abstimmungsergebnis:

Dafür: 27

Enthalten: 4 (Liehr, Stangl, Franek, Aicher)

 

 

a) Antragsteller: Wolfgang Später - Tullnerbachstr. 96, Parz. 442/3

 

Antrag:         Änderung der Bebauungsweise von "offen/gekuppelt" auf "geschlossen" wie bei Nachbarliegenschaft, Tullnerbachstr. 94 (

 

Sachverhalt:  Für beide Grundstücke ist die Bebauungsweise "offen, gekuppelt" festgelegt. Die Liegenschaft ON 94 ist bis an die Grundgrenze, d.h. gekuppelt bebaut. Der Antragsteller hat diese Möglichkeit ebenfalls, er kann an die Grundgrenze zu Parz. 442/4 anbauen.

                   Eine geschlossene Bebauungsweise würde hingegen bedeuten, dass an beide seitlichen Grundgrenzen anzubauen ist. Im vorliegenden Fall ist das nicht erlaubt, weil zwischen dem Betriebsgebiet und dem Kerngebiet eine erforderliche Abstandsfläche einzuhalten ist und der seitliche Bauwich zum Kerngebiet daher als Freifläche (Signatur F in weißem Kreis) gekennzeichnet ist.

                   Beim Änderungsansuchen dürfte es sich um eine Fehlinterpretation der bestehenden Bestimmungen handeln.

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Beibehaltung der Bebauungsweise "offen/gekuppelt" für die Liegenschaft Purkersdorf, Tullnerbachstraße 96.“

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

b) Antragsteller: Dr. Monika MUHR, Wintergasse 55, Parz. 572/10, 572/11

 

Antrag:         Änderung der Bauklasse von I,II auf II,III wie beim Liegenschaftskauf 1976 gültig und wie beim Nachbargrundstück Wintergasse 53 tatsächlich ausgeführt

 

Sachverhalt:  Im Bebauungsplan aus dem Jahre 1976 (Büro Arch. Franz Pfeil) war für das o.g. Grundstück die Bauklasse II,III festgelegt. Anlässlich der Neudarstellung des Planes im Jahr 1986 (ebenfalls Büro Arch. Pfeil) erfolgte die Bauklassen-Änderung auf I,II. Seit diesem Zeitpunkt wurde die Bauklasse nicht mehr geändert. Die Wohnbebauung ist im umgebenden Bereich sowie in der Wintergasse ab der Kieslinggasse stadtauswärts ausnahmslos ein- bis zweigeschossig.

                   Die Wohnbebauung des Nachbargrundstückes Wintergasse 53 entspricht der Bauklasse II

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

Beibehaltung der Bauklasse I,II für den gegenständlichen Bereich.“

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

c) Antragsteller: Michaeal HENGST, Rochusgasse 25, Parz. 901 und .881

 

Antrag:         Ersatzlose Streichung der Baufluchtlinie zu Wegparzelle 925

 

Sachverhalt:  Der Abstand von gegenüber liegenden Baufluchtlinien entlang von Verkehrswegen muss soviel betragen, dass der Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster gegenüberliegender Hauptgebäude gewährleistet bleibt. Im vorliegenden Fall beträgt die maximal mögliche Gebäudehöhe 8 m, der Abstand der Gebäude voneinander hat also ebenfalls 8 m zu betragen. Mit der Wegbreite + je 3 m Bauwich auf beiden Seiten des Weges werden diese 8 m eingehalten.

                   Betrachtet man die Marterbauerstraße als Straßenfront und die Grundstücksgrenze zur Wegparzelle als seitliche Grundgrenze, so ist im Baufall ein Seitenabstand von ½ der Gebäudehöhe, mind. jedoch 3 m einzuhalten.

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Beibehaltung der bestehenden Festlegung, da die gesetzlichen Bestimmungen keine andere Lösung zulassen.“

 

                  

 

Zu diesem Antrag sprachen:

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

d) Antragsteller: Ingrid und Karl WIND Pernerstorferstraße 21-23,

   Parz. 333/1 und .107

 

Antrag:                  Schreiben vom 19.08.2009

                   Erhöhung der Beb.Dichte von dzt. 20% auf 30%

                   Schreiben vom 09.08.2010

                   Erhöhung der Beb.Dichte von dzt. 20% auf 33%,

                   Änderung der Beb.Weise von dzt. I* auf I,II

 

Sachverhalt:  Bebauungsdichte:

                   Durch die beabsichtigte Teilung der Liegenschaft entstehen Bauplätze, deren Größe denen des angrenzenden Siedlungsgebietes entsprechen. Die Bebauungsdichte ist in diesen Bereichen mit 30 % festgelegt. Eine Angleichung der Dichte für den gegenständlichen Baulandblock ist somit gerechtfertigt.

 

                   Bauklasse bzw. Gebäudehöhe:

                   Die Liegenschaften Pernerstorferstr. 21-25 sind leicht geneigt. Das Gefälle Richtung Straße beträgt knapp 6%. Ursprünglich war hier die Bauklasse I festgelegt.

                   In sämtlichen Baulandbereichen des Siedlungsteiles Baunzen, in denen ausschließlich die Bauklasse I galt, wurde anlässlich der 6. Bebauungsplan-Änderung 2003 die Sonderbauklasse I* eingeführt. Diese Ausweitung des Bebauungsspielraumes hat zum Ziel, energiesparende Bebauungsformen zu ermöglichen. Die Bemühungen um eine Ökologisierung des Bebauungsplanes sollen nicht punktuell zurückgenommen werden.

                   (Sonderbauklasse I*: Grundsätzlich gilt die Bauklasse I, jedoch besteht die Möglichkeit, südseitige Fassaden zur passiven Nutzung der Sonnenenergie auf max. 7,50 m zu erhöhen.)

                   Eine Begründung zur Erhöhung der Bauklasse von I* auf wahlweise I,II liegt auch nicht in der Topographie begründet, wo berg- und talseitig verschiedene Gebäudehöhen notwendig sein können. Innerhalb der üblichen Hauslängen von ca. 10 bis 15 m beträgt die Höhendifferenz im vorliegenden Fall lediglich 60 bis 80 cm. Die bestehende Bauklassenfestlegung bietet ausreichenden Spielraum, um diesen Höhenunterschied zu bewältigen.

                           

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Änderung der Bebauungsdichte von 20 auf 30% und Beibehaltung der Sonderbauklasse I* bei der gegenständlichen Liegenschaft.“

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:

Weinzinger V., Aicher

 

Abstimmungsergebnis:

Dafür: 30

Enthalten: 1 (Aicher)

 

 

e) Antragsteller: Herr Karl TOTH, Schuhgasse 4, Parz. 565/2

 

Antrag:         Änderung der Bebauungsdichte von 25% auf 33%

 

Sachverhalt:  Die Schuhgasse ist lt. Stadtentwicklungskonzept Teil der Entwicklungsachse Wintergasse und damit für eine maßvolle städtebauliche Verdichtung vorgesehen. Anbindung an den öffentlichen Verkehr gegeben, 200 m von Bahnstation entfernt, ausreichende Kapazität der Infrastruktureinrichtungen, ökologisch günstige Voraussetzungen aufgrund der Südhang-lage, Entfernung vom Stadtzentrum ca. 700 m.

                   Erhöhung der Bebauungsdichte im Bereich Schuhgasse entspricht den Zielen des Entwicklungskonzepts, Bebauungsdichte wird an die auf der gegenüberliegenden Straßenseite geltenden Festlegungen angeglichen

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Erhöhung der Bebauungsdichte für die Liegenschaften Schuhgasse 2 bis 6 sowie für die Wintergasse 65 von dzt. 25% auf 33%.“

 

 

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:

Weinzinger V., Aicher, Schmidl

 

Abstimmungsergebnis:

Dafür: 28
Enthalten: 2 (Franek, Schmidl)

Dagegen: 1 (Aicher)

 

 

f) Antragsteller: Erik WEISS und Irmtraud SCHMID, Hardt-Stremayr-Gasse 14 und 16, Parz. 579/12 und 579/11

 

Antrag:         Verschiebung der Baufluchtlinien

 

Sachverhalt:  Bei diesem Bereich handelt es sich um den nördlichen Ausläufer des Ortszentrums, das Gelände steigt von der Hartd-Stremayr-Gasse relativ steil nach Norden an.

                   Die Hangneigung beträgt in der unteren Grundstückshälfte zwischen 30 und 40 % und flacht im oberen Abschnitt auf 22% ab. Die Fernwirksamkeit dieses stark bewachsenen Hangrückens ist bedeutend. Um dieses charakteristische Landschaftselement zu schützen, ist die Bebaubarkeit des Hanges eingeschränkt. Entlang der Straße ist ein 30 m breiter Streifen zur Bebauung ausgewiesen, die exponierte Hangmitte wird durch entsprechende Baufluchtlinien frei gehalten. Erst im oberen flacheren Hangabschnitt, der mittels Fahne Anschluss an die Dr. Hild-Gasse hat, sind wieder bebaubare Flächen ausgewiesen.

                   Eine Erweiterung der bebaubaren Flächen durch Verlegung der hinteren Baufluchtlinie ist aus den genannten Gründen besonders im unteren Bereich nicht denkbar. Eine Bebauung des Waldhanges würde zu einer empfindlichen Beeinträchtigungdes Orts- und Landschaftsbildes führen. Die bestehenden Strukturen (historische Villenbebauung aus der Jahrhundertwende, Schutzzonenfestlegung für 3 Wohngebäude, 1 Wohngebäude unter Denkmalschut) sind zu erhalten, die großzügigen Freibereiche haben wesentlichen Anteil am Erscheinungsbild. Darüber hinaus stellen die für eine eventuelle Hangbebauung erforderlichen Erschließungswege einen unverträglichen Eingriff in das bestehende Ensemble dar.

                   Im oberen flacheren Hangabschnitt, der durch die bestehende Vegetation in der Hangmitte zusätzlich abgeschirmt ist, wäre eine geringfügige Verschiebung der Baufluchtlinien nach Süden am ehesten tolerierbar. Hier ist auch eine Erschließungsmöglichkeit über die Dr. Hild-Gasse gegeben.

 

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Verlegung der Baufluchtlinie lt. Skizze um 4 m in Richtung Südwesten für die beiden Parzellen 579/12 und 579/70.“

                  

 

Zu diesem Antrag sprachen:

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

g) Antragsteller: Gemeinde Purkersdorf, Neues BW / Rochuswiese

 

Antrag:         Festlegung von Bebauungsbestimmungen für neu gewidmetes BW

 

Sachverhalt:  Bebauungsstrukturen der angrenzenden Ziegelfeldsiedlung sollen fortgesetzt werden

                   Um das Ortsbild zu sichern, werden die dort geltenden Bestimmungen größtenteils übernommen, das kleinteilige und charakteristische Erscheinungsbild bleibt somit gewahrt

                   Bebauungsdichte wird entsprechend den Bestimmungen in der angrenzenden Ziegelfeldsiedlung mit 33 % festgelegt

                   Bebauungsweise wird mit "offen, gekuppelt" festgelegt, damit ist die Wahlmöglichkeit zwischen den verschiedenen Bebauungsarten garantiert

                   Gebäudehöhe: I*  (Prinzipiell gilt Bauklasse I mit max. 5 m Gebäudehöhe, die südseitigen Fassaden können zur passiven Nutzung der Sonnenenergie auf max. 7.50 m erhöht werden. Der oberste Abschluss des Daches darf nicht höher als 8 m über dem verglichenen Gelände liegen.

                   Bauklasse I,II wurde deshalb nicht in Betracht gezogen, weil hier die Gefahr besteht, dass in Verbindung mit Hanglage und bei voller Ausnutzung der Möglichkeiten Bauvolumen erzielt werden könnten, die in dieser speziellen örtlichen Situation nicht zweckmäßig sind.

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Für die neu gewidmete Bauland-Wohngebiet-Widmung östlich der Rochusgasse werden folgende Bebauungsbestimmungen festgelegt:

                   Bebauungsdichte 33 %

                   Wahlweise offene oder gekuppelte Bebauung

                   Gebäudehöhe: I*

                   Entlang der Verkehrsflächen und dem Friedhofsbereich 3 m Bauwich.“

 

 

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:

Weinzinger V., Aicher, Oppitz, Franek, Zöchinger

 

Abänderungsantrag Aicher:

Antrag auf Protokollierung, dass bei dieser Umwindung dieses Grundstückes in etwas 5 gleich große Parzellen geschaffen werden.

 

Abstimmungsergebnis Abänderungsantrag:

Dafür: 9

Dagegen: 22 (Bollauf, Brunner, Franke-Losmann, Jaksch, Kaukal, Keitel, Köckeis, Mandl, Matzka, Nemec, Orthofer, Putz, Reisner, Röhrich, Schlögl, Seda, Teufl, Traurig, Weinzinger M, Weinzinger V., Wiszniewski, Wolkerstorfer)

 

 

Abstimmungsergebnis Grundantrag:

Dafür: 22

Dagegen: 9 (Liehr, Mayer, Oppitz, Stangl, Zöchinger, Aicher, Franek, Schmidl, Cambruzzi)

 

 

 

h) Antragsteller: Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung,

                  Bahnhofstraße 62-64, Parz. 611/10

 

Antrag:         Nachführen der Flächenwidmungsplan-Änderung

 

Sachverhalt:           Eintragen der geänderten Straßenfluchtlinie

                   Sinngemäße Weiterführung der vorderen Baufluchtlinie

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Nachführen der Flächenwidmungsplanänderung laut nachstehendem Plan.“

 

Zu diesem Antrag sprachen:

Weinzinger V., Aicher

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

i) Antragsteller: Nachführen einer Flächenwidmungsplan-Änderung

                  Neufestlegung von Bebauungsbestimmungen

 

betreffend:   Wintergasse 119 und 123

                   Parz.: diverse

 

Antrag:                  Nachführen der Flächenwidmungsplan-Änderung

 

Sachverhalt:  Eintragen der geänderten Widmungsabgrenzungen mit sinngemäßem Nachführen der Bebauungsbestimmungen

                   Neufestlegung von Bebauungsbestimmungen für das Wohngebäude auf Parzelle 584/46, Umwidmung erfolgte zur Sicherung der Wohnfunktion, das Wohnhaus war bisher im Bauland-Sondergebiet situiert. Die Errichtung zusätzlicher Wohngebäude auf dem relativ großen Grundstück wird durch spezielle Fluchtlinienfestlegungen verhindert

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Bebauungsbestimmungen für die Liegenschaften Wintergasse 119 und 123:

                   Bebauungsdichte: 20%

                   Bebauungsweise: offen

                   Bauklasse: I,II

                   Fluchtlinien unmittelbar am bestehenden Gebäude, Restliche Flächen bleiben unbebaubar.“

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

j) Antragsteller: Nachführen einer Flächenwidmungsplan-Änderung

betreffend:   Wurzbachgasse 13, 15 und 17, Parz. 584/54, -/55 und -/56

 

Antrag:         Nachführen der Flächenwidmungsplan-Änderung

 

Sachverhalt:  Eintragen der geänderten Widmung

                   Sinngemäße Weiterführung der hinteren Baufluchtlinie

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Nachführen der Flächenwidmungsplanänderung laut nachstehendem Plan.“

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:

Weinzinger V., Franek

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

k) Antragsteller: Nachführen einer Flächenwidmungsplan-Änderung

betreffend: Tullnerbachstr. 48 bis 50, Parz.: div.

 

Antrag:         Nachführen der Flächenwidmungsplan-Änderung

 

Sachverhalt:  Eintragen der geänderten Widmung

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Nachführen der Flächenwidmungsplanänderung laut nachstehendem Plan.“

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

l) Antragsteller: Nachführen einer Flächenwidmungsplan-Änderung

betreffend: Irenental 67, Parz.: 436/14 und 436/1

 

Antrag:         Nachführen der Flächenwidmungsplan-Änderung (Gspo-Baumklettergarten)

 

Sachverhalt:  Eintragen der geänderten Grünland-Widmung, ohne Relevanz für die Beb.Planung

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Nachführen der Flächenwidmungsplanänderung laut nachstehendem Plan.“

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:

Weinzinger V., Schmidl, Schlögl

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

m) Antragsteller: Nachführen einer Flächenwidmungsplan-Änderung

betreffend: Auf der Schanz 3 bis 17, Parz.: div

 

Antrag:         Nachführen der Flächenwidmungsplan-Änderung

 

Sachverhalt:  Eintragen der geänderten Widmung,

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Nachführen der Flächenwidmungsplanänderung laut nachstehendem Plan.“

 

 

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

n)Erläuterungsbericht

Im Sinne der Punkte a-m wurde vom Büro DI Pluharz ein Erläuterungsbericht zur 17. Änderung des Bebauungsplanes erstellt; dieser Bericht liegt dem Sachverhalt bei.

Antrag

Der Gemeinderat nimmt den zur 17. Änderung des Bebauungsplanes erstellten Erläuterungsbericht zustimmend zur Kenntnis. Der Bericht ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Zu diesem Antrag sprachen:

 

Abstimmungsergebnis:

Dafür: 25

Enthalten: 6 (Cambruzzi, Schmidl, Aicher, Franek, Stangl, Liehr)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stadtgemeinde Purkersdorf

 

BEBAUUNGSPLAN

 

 

17. Änderung

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungsbericht

 

 

 

 

Auflageexemplar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, am 30. 11. 2010

 


 

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf beabsichtigt, den geltenden Bebauungsplan

 

         Gemeinderatsbeschluss vom                            29.09.1993

         Verordnungsprüfung durch das

         Amt der NÖ Landesregierung vom           07.12.1993

 

zuletzt geändert

 

         16. Änderung

         Gemeinderatsbeschluss vom                            29. 09. 2009

         Verordnungsprüfung durch das

         Amt der NÖ Landesregierung vom           05. 11. 2009

 

entsprechend den beiliegenden Rotdarstellungen des Bebauungsplanes zu ändern.

 

 

 

Pkt. 1:            Erhöhung der Bebauungsdichte

                   Pernerstorferstr. 21 bis 25; Parz. 333/1, 333/2, 334/1 und .107

                   (Blatt 95)

 

 

Beim gegenständlichen Baulandblock handelt es sich um einen in seinen Ursprüngen landwirtschaftlichen Betrieb samt Nebengebäude, der später baulich verändert und die letzten Jahrzehnten als Wohnhaus genutzt wurde. Im Jahr 1962 entstand auf der mittlerweile abgetrennten Parz. 333/2 ein weiteres Wohnhaus.

Die vier bestehenden Parzellen weisen größenmäßig und qualitativ sehr unterschiedliche Eigenschaften auf, ein Bauplatz hat keinen Anschluss an öffentliches Gut. Der Bauwich zum Bachufer ist aufgrund ökologischer Aspekte mit 10 m festgelegt, was gemeinsam mit dem ungünstigen Parzellenzuschnitt zu erheblichen Einschränkungen bei der Gebäudesituierung führt. Eine Neustrukturierung des Baulandes ist erforderlich und soll demnächst durchgeführt werden.

Die Bebauungsdichte ist im umgebenden Siedlungsbereich mit 30% festgelegt, für den gegenständlichen Baulandblock gelten dzt. 20%.

Da für das Planungsgebiet dieselben strukturellen Voraussetzungen bestehen (Bauplatzgröße, Bebauungsstruktur, Gelände, Lage) soll eine Angleichung der Bebauungsdichte auf 30% erfolgen.

In Anbetracht der umliegenden Bebauungsstrukturen ist die Eingliederung in das Ortsbild sichergestellt.

 

 

 

Pkt. 2:            Änderung einer Baufluchtlinie

                   Hardt Stremayr-Gasse 14 und Dr. Hild-Gasse

Parz. 579/12 und 579/70

(Blatt 26 und 18)

 

 

Bei diesem Bereich handelt es sich um den nördlichen Ausläufer des Ortszentrums, das Gelände steigt von der Hardt Stremayr-Gasse relativ steil nach Norden an und ist als BW 30 mit einer Beschränkung auf max. 3 Wohneinheiten gewidmet. Die Hangneigung beträgt in der unteren Grundstückshälfte bis zu 40 % und flacht im oberen Abschnitt auf ca. 20 % ab. Der Mittelteil des Hanges ist von dichtem, altem Baumbestand bedeckt. Um dieses charakteristische Landschaftselement zu schützen, ist die Bebaubarkeit des Hanges eingeschränkt. Während entlang der Hardt Stremayr-Gasse ein 30 m breiter Streifen zur Bebauung ausgewiesen ist, wird die exponierte Hangmitte durch hintere Baufluchtlinien frei gehalten. Erst im oberen flacheren Hangabschnitt, der Anschluss an die Dr. Hild-Gasse hat, sind wieder bebaubare Anteile angeordnet und durch Baufluchtlinien eingegrenzt. Entlang der Waldränder gilt ein 10 m tiefer Bauwich. Diese Bestimmung stellt eine Umsetzungsmaßnahme des Stadtentwicklungskonzeptes 2003 dar und soll die ökologisch wertvollen Übergangsbereiche an den Waldrändern schützen.

Im Süden reichen die Baufluchtlinien bis zur Dr. Hild-Gasse. Um die Situierung einer künftigen Bebauung dem Bestand in der Dr. Hild-Gasse anzugleichen (unterhalb der 280m-Höhenschichtslinie) und in die etwas tiefer gelegenen Hangbereiche zu leiten, soll die südwestliche Baufluchtlinie um 4 m nach unten verschoben werden. Dieser Abschnitt ist durch den dichten Baumbestand in Hangmitte besser abgeschirmt, negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild entstehend dadurch nicht.

 

 

Pkt. 3:            Nachführung von Flächenwidmungsplan-Änderungen

                        Neufestlegung von Bebauungsbestimmungen

                   Rochusgasse – Marterbauerstraße, (ehem. Friedhofsbereich)

Teilflächen von Parz. 474/1, -/2, -/3, -/4, und 520/1 sowie Parz. 474/5 und 473

(Blatt 42)

 

 

Bei der gegenständlichen Änderung handelt es sich um die Übernahme der 11. Flächenwidmungsplan-Änderung in den Bebauungsplan und um Neufestlegung von Bebauungsbestimmungen für das neu gewidmete Bauland-Wohngebiet.

Ziel der Änderung ist die Eingliederung des Wohngebietes in die umgebenden Strukturen, die Sicherstellung einer maßvollen Verdichtung, das Erreichen einer möglichst geringen Gebäudehöhe auch in Hanglage, die Schaffung der Grundlagen zur Errichtung von Niedrigenergiehäusern und eine geeignete Abschirmung des Wohngebietes vom angrenzenden Friedhofsareal. Die neuen Festlegungen sollen auf die Charakteristik der angrenzenden Bebauungsstrukturen eingehen und den Erfordernissen des Orts- und Landschaftsbildes entsprechen.

Als Bebauungsdichte wird unter Beachtung der örtlichen Strukturen und der Lagekriterien ein Wert von 33% festgelegt. Die Gliederung des erzielbaren künftigen Bauvolumens wird durch weitere Bestimmungen wie Bebauungsweise und Bauklasse sowie den bestehenden Vorschriften zur Gliederung der Bebauung (Pkt. 1.3 der Bebauungsvorschriften) konkretisiert.

Um eine möglichst große Variabilität der künftigen Bebauung zu gewährleisten, wird die wahlweise offene oder gekuppelte Bebauungsweise festgelegt. Mit dieser Bestimmung wird sowohl die Errichtung von Reihenhäusern und gesamtheitlich geplanten Gruppenwohnhäusern als auch die Kuppelung von Gebäuden ermöglicht.

Der Pkt. 1.3 der geltenden Bebauungsvorschriften wird hier der Vollständigkeit halber angeführt, um zu zeigen, dass ein Überschreiten der Maßstäblichkeit ausgeschlossen werden kann: "In Bereichen des Bauland-Wohngebietes, für die max. die Bauklasse II sowie die offene oder gekuppelte Bebauungsweise gilt, sind die Baumassen so zu untergliedern, dass die einzelnen Gebäudefronten eine Länge von 25 m nicht überschreiten."

Bei der Bauklassenfestlegung wird besonderes Augenmerk

auf die Eingliederung in die Landschaft,

auf einen harmonischen Übergang von der angrenzenden, bis zu 2-geschossigen Bebauung der Ziegelfeldsiedlung im Westen zum Friedhofsareal im Osten

sowie auf die Forcierung energiesparender Bauweisen gelegt.

Es ist daher geplant, die in Purkersdorf bereits mehrfach erprobte Sonderbauklasse I* festzulegen. Grundsätzlich gelten bei der Sonderbauklasse I* Gebäudehöhen wie bei Bauklasse I (= 5 m). Die zur Energienutzung notwendige Gebäudefront kann auf max. 7,50 m erhöht werden, wobei der oberste Abschluss des Daches nicht höher als 8,0 m über dem verglichenen Gelände liegen darf. Diese Sonder-bauklasse wurde in Purkersdorf 2003 im Zuge der Umsetzung des Stadtentwicklungskonzeptes eingeführt und ist dem Nachhaltigkeitsprinzip verpflichtet.

Ein 3 m breiter Streifen des Baulandes, der an den Friedhof direkt angrenzt, ist im Bebauungsplan als Freifläche (F) festgelegt und daher von jeglicher Bebauung freizuhalten. Der Erhalt der bestehenden Baumreihe und eine zusätzliche blickdichte Bepflanzung mit standortgerechten, heimischen Sträuchern wird für diese Freifläche vorgeschrieben.

Entlang der neuen Erschließungsstraße wird eine vordere Baufluchtlinie im Abstand von 3 m zur Straßenfluchtlinie festgelegt. Diese Bestimmung erfolgt unter Bedachtnahme auf die besonderen örtlichen Erfordernisse und um das beabsichtigte Straßenbild zu gewährleisten. Es soll ein ausreichender Freiraum zwischen künftiger Bebauung und dem gegenüberliegenden Böschungshang, der als Grüngürtel-Landschaftsgliederung gewidmet ist, sichergestellt sein.

Durch die geplanten Bebauungsbestimmungen ist die Eingliederung des Wohngebietes in die umgebenden Bebauungsstrukturen gegeben. Eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes kann ausgeschlossen werden.

 

         Bebauungsdichte:     33 %

Bebauungsweise:     offen oder gekuppelt

Bauklasse:              Sonderbauklasse I*

Vorderer Bauwich:   3 m

Freifläche:              3 m

Bepflanzungsvorschr.:        Erhalt des Baumbestandes,

                            zusätzliche Schaffung einer blickdichten Bepflanzung

 

 

 

 

Pkt. 4:            Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung

                   Bahnhofstraße 62-64;                  Parz. 611/10

                   (Blatt 44)

 

 

Bei der gegenständlichen Änderung handelt es sich um die Übernahme der 11. Flächenwidmungsplan-Änderung in den Bebauungsplan.

 

Die neue Widmungsgrenze wird eingetragen und die vordere Baufluchtlinie sinngemäß nachgeführt.

 

 

 

 

 

Pkt. 5:            Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung

                   Wintergasse 117 bis 123, Parz. 584/50, 584/51, 584/52, 584/53, 601, 600/2, 584/46

                   (Blatt 23 und 46)

 

 

Bei der gegenständlichen Änderung handelt es sich um die Übernahme der 11. Flächenwidmungsplan-Änderung in den Bebauungsplan.

Hiermit werden die neuen Widmungsgrenzen eingetragen und die Baufluchtlinien bzw. Bebauungsfestlegungen sinngemäß nachgeführt.

a)    entlang der Zufahrtsstraße zum Bungalowclub (Vp) wird ein Bauwich von beidseits 3 m festgelegt

b)    Die beiden Parz. 601 und 600/2 gehören seit jeher als Gartenflächen zum angrenzenden Wohnhaus (Parz. .157), waren jedoch fälschlich als Bauland-Sondergebiete gewidmet. Dies wurde anlässlich der 11. Flächenwidmungsplan-Änderung korrigiert. Die für das Wohnbauland geltenden Bebauungsbestimmungen werden übernommen und die Baufluchtlinien sinngemäß weitergeführt.

Auf Parz. 584/46 steht seit 1935 ein Wohnhaus, das auch stets als solches genutzt wurde. Gewidmet war die Liegenschaft als Bauland-Sondergebiet, eine Korrektur in Bauland-Wohngebiet erfolgte mit der o.g. Flächenwidmungsplanänderung. Diese Umwidmungsmaßnahme diente ausschließlich der Sicherung der Wohnfunktion, es sollen keinesfalls zusätzliche Wohngebäude errichtet werden. Die Festlegung der Bau-fluchtlinien erfolgt aufgrund dieser Vorgaben in einem Abstand von 2 m von den bestehenden Gebäude-umrissen, straßenseitig soll ein Bauwich von 3 m gelten. Die übrigen Festlegungen erfolgen ebenfalls bestandsorientiert: Bebauungsdichte 15%, Bebauungsweise "offen", Bauklasse I,II (leichte Hanglage).

Negative Auswirkungen auf das Ortsbild werden durch diese Bestimmungen vermieden. Das derzeitige Bauvolumen kann bei allfälligen Umbauarbeiten geringfügig adaptiert werden, die Einfügung in die Umgebung bleibt gewährleistet.

 

Pkt. 6:            Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung

Wurzbachgasse 13, 15. 17 und 19, Parz. 590/11, 590/2, 584/56, 590/1, 584/55, 595/11,

584/54

                   (Blatt 22)

 

 

Bei der gegenständlichen Änderung handelt es sich um die Übernahme der 11. Flächenwidmungsplan-Änderung in den Bebauungsplan.

 

Die neue Widmungsgrenze wird eingetragen und die hinteren Baufluchtlinien sinngemäß nachgeführt.

 

 

 

Pkt. 7:            Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung

                   Tullnerbachstraße 48 bis 50, Parz. 442/12, 442/100, .1119, .303, 442/99, 442/116

                   (Blatt 64)

 

 

Bei der gegenständlichen Änderung handelt es sich um die Übernahme der 11. Flächenwidmungsplan-Änderung in den Bebauungsplan.

 

Die neue Widmung für den gegenständlichen Bereich lautet Bauland-Kerngebiet, die Bebauungs-bestimmungen bleiben unverändert

 

 

 

Pkt. 8:            Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung

                   Irenental 67, Parz. 436/14 und 436/1

                   (Blatt 81)

 

 

Bei der gegenständlichen Änderung handelt es sich um die Übernahme der 11. Flächenwidmungsplan-Änderung in den Bebauungsplan. Für den bestehenden Baumklettergarten wird die entsprechende Grünland-Widmung nachgetragen.

 

 

 

 

Pkt. 9:            Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung

                   Auf der Schanz 3 bis 17, Parz. 160/16, 603/2, .347, .346, .345, .320,.305, .306, .349,

                   (Blatt 45)

 

 

Bei der gegenständlichen Änderung handelt es sich um die Übernahme der 11. Flächenwidmungsplan-Änderung in den Bebauungsplan.

 

Die neue Widmung für den gegenständlichen Bereich lautet Bauland-Kerngebiet, die Bebauungs-bestimmungen bleiben unverändert

 

 

 

 

 

Entwurf zum Verordnungstext

 

 

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf beschließt nach Erörterung der während der sechswöchigen Auflagefrist eingelangten Stellungnahmen in seiner Sitzung vom ................... folgende

 

 

V e r o r d n u n g

 

 

§ 1      Auf Grund des § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 i.d.g.F. wird der Bebauungsplan der Stadtgemeinde Purkersdorf abgeändert und neu dargestellt.

 

 

§ 2      Der Textteil der Bebauungsvorschriften bleibt unverändert.

 

 

§ 3      Die Plandarstellungen, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen sind, liegen im Gemeindeamt der Stadtgemeinde Purkersdorf während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

 

 

§ 4      Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

 

 

 

         ...........................................................

Der Bürgermeister

 

angeschlagen am:

abgenommen am:

 

 

 

STADTGEMEINDE PURKERSDORF                      ANTRAG AN DEN GEMEINDERAT

Funktionsperiode 2010/2015                             ZUR SITZUNG AM 01. Dezember 2010

 

 

Punkt: GR–0089 – StR DI Dr. Rudolf Orthofer

 

 

GEGENSTAND:   Basissubvention 2011 – Verein Jugend- und Kulturzentrum „Agathon“ 

 

 

 

S A C H V E R H A L T

 

 

Der Verein Jugend- und Kulturzentrum Purkersdorf „Agathon“,  Kaiser Josef-Straße 49, 3002

Purkersdorf, hat das Ansuchen um Basissubvention 2011 an die Stadtgemeinde Purkersdorf

am 11. November 2010 übermittelt und ersucht, um mit der Planung für das kommende

Haushaltsjahr beginnen zu können, eine Entscheidung über die Basissubvention 2011

noch im Jahr 2010 zu treffen.

Das Ansuchen für das Jahr 2011 samt Tätigkeitsbericht 2009 und Einnahmen- und

Ausgabenabrechnung 2009, sowie ein Voranschlag für das Haushaltsjahr 2011 liegen im

Stadtamt auf.

ANTRAG

 

 

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf genehmigt als Basissubvention für das Jahr

2011 einen Betrag von € 25.000,00. Die Auszahlung erfolgt wie im Vorjahr jeweils innerhalb

der ersten beiden Wochen jedes Quartals.

 

 

Haushaltsstelle:    5/061000-757001 (Voranschlag 2011)

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:                                          

Orthofer, Schmidl, Franek, Aicher, Cambruzzi, Liehr, Oppitz

 

Gegenantrag Aicher:

Die Basissubvention soll für 2011 nicht gekürzt wird und bei 50.000 verbleibt und binnen einem Jahr eine Expertengruppe mit dem Jugendzentrum und den Gemeindevertretern eine Lösung findet.

 

Abstimmungsergebnis Gegenantrag:

Dafür: 8

Dagegen: 22 ((Bollauf, Brunner, Jaksch, Kaukal, Keitel, Köckeis, Mandl, Matzka, Nemec, Orthofer, Putz, Reisner, Röhrich, Schlögl, Seda, Teufl, Traurig, Weinzinger M, Weinzinger V., Wiszniewski, Wolkerstorfer, Liehr)

Enthalten: 1 (Franke-Losmann)

 

 

Abstimmungsergebnis Grundantrag:

Dafür: 22

Dagegen: 2 (Franek, Franke-Losmann)

Enthalten: 7 (Traurig, Cambruzzi, Aicher, Schmidl, Stangl, Mayer, Oppitz)

 

STADTGEMEINDE PURKERSDORF                      ANTRAG AN DEN GEMEINDERAT

Funktionsperiode 2010/2015                             ZUR SITZUNG AM 01. Dezember 2010

 

Punkt: GR–0090 – StR DI Dr. Rudolf Orthofer

 

GEGENSTAND:   Pauschalbeiträge - Rettungsdienste 

 

 

 

S A C H V E R H A L T

 

 

Die Stadtgemeinde Purkersdorf möchte ab 01. Jänner 2011 die Finanzierung der beiden Blaulichtorganisationen Österreichisches Rotes Kreuz und Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs neu regeln.

Am 24. September 2010 fand ein Treffen zwischen den betroffenen Gemeinden und den beiden Organisationen statt und die Ergebnisse dieses Gespräches wurden in einem Schreiben vom 27. September 2010 festgehalten:

 

Basis der Finanzierung sind die, jeweils zum Stichtag 01.10. jeden Jahres, gemeldeten Einwohnerzahlen. Den beiden Rettungsorganisationen werden dann, im gleichen Verhältnis (= jeweils 50 %), € 9,25 pro Einwohner und Jahr zur Verfügung gestellt.

Eine Nachevaluierung erfolgt alle 3 Jahre.

Von dieser Neuregelung ist nicht betroffen der Betrieb des Notarztwagens, dieser beträgt derzeit € 1,45 pro Einwohner, und die derzeit laufenden und beschlossenen Verpflichtungen, z.B.: Ratenzahlung für Ankauf von Rettungsfahrzeugen.

 

 

ANTRAG

 

 

der Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf möge beschließen:

 

a) Als Basis der Finanzierung der beiden Rettungsdienste Österreichisches Rotes Kreuz und Arbeiter-Samariter Bund Österreichs werden die jeweils zum Stichtag 01.10. jeden Jahres von der Statistik Austria für die Berechnung der FAG-Mittel festgestellten Einwohnerzahlen herangezogen. Pro Einwohner und Jahr wird eine

Betrag von € 9,25 zur Verfügung gestellt und im gleichen Verhältnis (= jeweils 50 %)

an die beiden Blaulichtorganisationen ausgezahlt.

b) Ausgenommen von dieser Regelung ist der Betrieb des Notarztwagens (derzeit € 1,45/Einwohner) und bereits beschlossene und noch nicht abgeschlossene laufende Verpflichtungen.

c) Mit dieser Regelung gelten ab 01. Jänner 2011 alle Aufwendungen zur Finanzierung des Rettungs- und Krankentransportdienstes (z.B.: Uniformen, Fahrzeuge, Renovierungen, Zivildiener, Reparaturen etc.) ausgenommen jene nach lit. b) als abgedeckt.

    

Haushaltsstelle:   1/530000-757000 (ab Voranschlag 2011)

 

 

Zu diesem Antrag sprachen: 

Orthofer, Franek, Schlögl, Schmidl

 

GR Aicher verlässt die Sitzung.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

STADTGEMEINDE PURKERSDORF                      ANTRAG AN DEN GEMEINDERAT

Funktionsperiode 2010/2015                             ZUR SITZUNG AM 01. Dezember 2010

GR Aicher nimmt wieder an der Sitzung teil.

 

Punkt: GR–0091 – StR DI Dr. Rudolf ORTHOFER

 

GEGENSTAND:   Darlehensaufnahmen

 

S A C H V E R H A L T

 

 

Im Voranschlag (inkl. 1. Nachtragsvoranschlag 2010) sind zur Finanzierung von außerordentlichen Vorhaben Darlehensaufnahmen von insgesamt € 782.000,00 vorgesehen.  

 

Für die Sanierung der Wasserversorgungsanlage, Bauabschnitt 09, im Bereich Florian Trautenberger Straße und Teile der Wiener Straße, sowie den Neubau im Christkindlwald  mit Investitionskosten in Höhe von ca. € 210.000,00 und Sanierung der Abwasserbeseitigungsanlage, Bauabschnitt 14, im Bereich Florian Trautenberger Straße mit Investitionskosten in Höhe von ca. € 100.000,00 hat die Stadtgemeinde Purkersdorf bereits jeweils ein Darlehen aufgenommen.         

 

Die Stadtgemeinde Purkersdorf hat nunmehr die zweite Tranche für die Finanzierungen von Lärmschutz und Brücken in Höhe von € 254.000,00 und Straßen und Gehsteige in Höhe von € 218.000,00 ausgeschrieben und folgende Kreditinstitute zur Anbotslegung eingeladen:

                            Hypo Investmentbank AG.

Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG

Raiffeisenbank Wienerwald reg.Gen.m.b.H.

Volksbank Wien AG

UniCredit Bank Austria AG

BAWAG P.S.K.

 

Abgabetermin war Mittwoch, 24. November 2010, 12.00 Uhr.

 

Ersucht wurde um Anbote für zwei Darlehen mit einer Darlehenslaufzeit von 20 Jahren, Verrechnungsart halbjährlich dekursiv, kal/360, die Verzinsung mit Bindung an den 6 Monats-EURIBOR bei EURO oder Bindung an den 6 Monats-LIBOR bei CHF. Die BAWAG P.S.K., die Volksbank Wien AG, die Raiffeisenbank Wienerwald reg.Gen.m.b.H., die Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG. und die Hypo Investmentbank AG. haben innerhalb der Frist Anbote gelegt.

Die UniCredit Bank Austria AG hat mit E-Mail vom 16. November 2010 mitgeteilt, dass sie nicht mitbieten werde.

 

Lärmschutz und Brücken € 254.000,00

Gehwege, Straßenbau € 218.000,00

Banken

6-Monats-EURIBOR

6-Monats-LIBOR

Erste Bank

 

+ 0,55

 

kein Angebot

Raiffeisenbank Wienerwald

 

+ 0,75

 

kein Angebot

BAWAG P.S.K.

 

+ 0,63

 

+ 0,71

UniCredit Bank Austria AG

 

kein Angebot

 

kein Angebot

Volksbank Wien AG

 

+ 0,95

 

kein Angebot

Hypo Investmentbank AG

ad1)

+ 0,620

 

kein Angebot

Hypo Investmentbank AG

ad2)

+ 0,870

 

kein Angebot

 

 

 

 

 

Konditionenzusage befristet mit 31.12.2010,

nähere Ausleihungsbedingungen nach Abschluss eines schriftlichen Vertrages.

 

 

 

 

 

Verpfändung gemeindeeigener Steuern,

Sondertilgungen möglich, Anbot befristet bis 31.01.2011.

 

 

 

 

 

 

Keine Zuzählungsgebühr bzw. sonstige Spesen!

Anbot zwei Monate befristet!

Konditionen gelten bei Vergabe beider Darlehen gesamte Laufzeit!

 

 

 

 

 

Die angeführten Zinssatzindikatoren unterliegen ständigen Schwankungen, 

daher Gewährung erst nach gesonderter schriftlichen Vereinbarung, in welcher

detaillierte Bedingungen festgehalten werden.

 

 

 

 

 

Neben den Zinsen keine weiteren Spesen!

Anbot zwei Monate befristet!

Angebotene Konditionen nur bei Gesamtzuschlag der beiden Darlehen!

Bei vorzeitiger Kreditrückzahlung = Vorfälligkeitsentschädigung

in Höhe der entgangenen Marge auf Restlaufzeit.

ad1) Aufschlag gültig bis 30.09.2014; danach neu Zinssatzvereinbarung!

ad2) Konditionen gelten für die gesamte Laufzeit!

 

Die BAWAG P.S.K. war die einzige Bank, die sowohl den EURO als auch den CHF angeboten hat, eine Konditionszusage für die gesamte Laufzeit gewährt, die Darlehenszusage blanko erfolgt, eine schriftliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ermöglicht und keine Zuzählungsgebühr bzw. sonstige Bankspesen verrechnet.

 

Der angebotene Zinssatz beträgt zum Angebotsstichtag (19.11.2010):

-       beim LIBOR 0,2400 % + 0,71 % = 0,9500 %

-       beim EURIBOR 1,272 % + 0,63 % = 1,902 %

Die Zinsanpassung erfolgt halbjährlich auf Basis 6-Monats-CHF-LIBOR oder 6-Monats-EURIBOR zwei Bankarbeitstage vor dem nächsten Fälligkeitstermin. 

 

Insgesamt ist die Variante in CHF wegen des derzeit für Darlehensaufnahmen sehr günstigen CHF/EUR Wechselkurses, der geringeren Zinsen und der langen Laufzeit deutlich günstiger.

Antrag

 

Aufnahme zweier Darlehen für die Finanzierung der außerordentlichen Vorhaben „Lärmschutz und Brücken“ und „Straßen und Gehsteige“ des Haushaltsjahres 2010 in Höhe von € 254.000,00 und € 218.000,00 bei der BAWAG P.S.K. zu folgenden Bedingungen:

Darlehensaufnahme bei BAWAG-PSK in CHF, Zuzählung 100 %, rückzahlbar in 40 Halbjahresraten ab dem 31.03.2013, Bindung des Zinssatzes an den 6 Monats-LIBOR (CHF) mit einem Aufschlag von 0,71 %-Punkten und halbjährlicher Anpassung.

 

Haushaltsstelle:        6/529000+346231    € 177.000,00

                            6/612400+346238    €   77.000,00

                            6/612000+346237    € 218.000,00

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:                                                     

Orthofer, Franek, Cambruzzi, Schlögl, Liehr, Aicher, Zöchinger

 

Gegenantrag Aicher:

Die Aufnahme des Kredites soll nicht in Schweizer Franken sondern in Euro von der Ersten Bank aufgenommen werden.

 

Abstimmungsergebnis Gegenantrag Aicher:

Dafür: 5

Dagegen: 25 (Bollauf, Brunner, Franke-Losmann, Jaksch, Kaukal, Keitel, Köckeis, Mandl, Matzka, Nemec, Orthofer, Putz, Reisner, Röhrich, Schlögl, Seda, Teufl, Traurig, Weinzinger M, Weinzinger V., Wiszniewski, Wolkerstorfer, Zöchinger, Mayer, Oppitz)

Enthalten: 1 (Stangl)

 

Abstimmungsergebnis Grundantrag:

Dafür: 22

Enthalten: 1 (Cambruzzi)

Dagegen: 8 (Liehr, Mayer, Oppitz, Stangl, Zöchinger, Aicher, Franek, Schmidl)

 

 

STADTGEMEINDE PURKERSDORF                      ANTRAG AN DEN GEMEINDERAT

Funktionsperiode 2010/2015                             ZUR SITZUNG AM 01. Dezember 2010

 

Punkt: GR – 0092 – StR DI Dr. Rudolf ORTHOFER

 

Gegenstand: Änderung des Gebrauchsabgabegesetzes 1973

Aufhebung der bisherigen und Beschluss einer neuen Verordnung

 

Sachverhalt

 

1. Der Landtag von Niederösterreich hat am 1. Juli 2010 eine Änderung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, LGBl. 3700, beschlossen. Diese Novelle wird am 1. Jänner 2011 in Kraft treten.

Die umfangreiche Novelle umfasst Regelungen zur Vereinfachung des Gesetzesvollzugs, reduziert die Zahl der Abgabentatbestände durch den Entfall überkommener und ertragsschwacher Gebrauchsarten und erhöht die Tarife bei den verbleibenden Gebrauchsarten zur Vermeidung der Schmälerung des zu erwartenden Abgabenertrages bzw. auch weil eine Tarifanpassung zuletzt 1982 erfolgt ist.

 

2. Gemäß §1 Abs. 1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.

Gemäß §1 Abs. 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 gehen die im gesetzlichen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Abs. 1) über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus.

Unter öffentlichem Grund in der Gemeinde ist der zum öffentlichen Gut gehörende Grund zu verstehen. Im Sinne des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 bzw. des § 14 Abs.1 Z.12 FAG 2008 ist darunter aber nicht nur das öffentliche Gut der Gemeinde (dem Gemeingebrauch gewidmete Teile des Gemeindevermögens, vgl. § 71 Abs.1 NÖ Gemeindeordnung 1973) zu verstehen. Vielmehr kommt es nicht darauf an, welchem Rechtsträger das jeweilige öffentliche Gut zuzuordnen ist.

Zum öffentlichen Gut gehören verwaltungseigene Sachen (Sachen, im Eigentum eines Verwaltungsträgers, also einer Gebietskörperschaft, welche der dauernden Erfüllung von Verwaltungsaufgaben dienen) im Gemeingebrauch.

Sofern der Gebrauch öffentlichen Grundes über die widmungsmäßigen Zwecke hinausgeht, also einen der im dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz angeschlossenen Tarif angegebenen Tatbestände erfüllt, ist zwingend das NÖ Gebrauchsabgabegesetz anzuwenden.

Es liegt dann eine über den Gemeingebrauch in qualitativer Hinsicht hinausgehende Sondernutzung am öffentlichen Grund und sohin ein Rechtsverhältnis vor, das durch das NÖ Gebrauchsabgabegesetz in das öffentliche Recht übertragen und durch einen Akt der Hoheitsverwaltung – die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis - zu gestalten ist.

Für die Begründung zivilrechtlicher Rechtsverhältnisse, z.B. durch Abschluss von Sondernutzungsverträgen, besteht im Umfang der Gebrauchsarten deer im Gesetz festgesetztenTarife kein Raum.

Für sonstige Sachverhalte (Nutzungen des öffentlichen Grundes, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, jedoch keinen der im angeschlossenen Tarif angeführten Tatbestände erfüllen und daher keiner Gebrauchserlaubnis bedürfen) ermöglicht die neue Regelung des § 1a NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 den Abschluss einer schriftlichen Sondernutzungsvereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Sondernutzer, sofern es sich um eine Sondernutzung öffentlichen Gemeindegrundes handelt. Eine Sondernutzungsvereinbarung kann also öffentlichen Grund im Eigentum des Bundes oder eines Landes nicht zum Gegenstand haben. Zuständiges Organ für den Abschluss von Sondernutzungsvereinbarungen ist der Bürgermeister im Rahmen der laufenden Verwaltung nach § 38 Abs.1 Z.3 der NÖ Gemeindeordnung 1973. Die hiefür zu entrichtenden Entgelte setzt der Gemeinderat gemäß § 35 Z.19 der NÖ Gemeindeordnung 1973 fest.

Für die Praxis wird es sich anbieten, die Festsetzung der Entgelte im Wege eines Grundsatzbeschlusses des Gemeinderates vorzunehmen.

§ 18 des NÖ Straßengesetzes 1999 bleibt jedenfalls unberührt. Der jeweilige Straßenerhalter ist nach wie vor berechtigt, auch für gebrauchserlaubnispflichtige Vorhaben die dort vorgesehene Sondernutzungsvereinbarung abzuschließen.

 

3. Entsprechend der neuen Regelung in § 1 Abs.4 zweiter Satz NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 ist für erlaubnispflichtige Gebrauchsarten, welche im Tarif angeführt sind, eine gesonderte Gebrauchserlaubnis dann nicht erforderlich, wenn eine für dieses Vorhaben erforderliche baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung vorliegt. Für dieses Vorhaben ist dann vom Bewilligungsinhaber eine Anzeige unter Anschluss der baubehördlichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung (vgl. § 2 Abs.5 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973) vorzunehmen. Mit Vornahme der Anzeige gilt die Gebrauchserlaubnis als erteilt. Die Erteilung der Gebrauchserlaubnis mit Bescheid erübrigt sich in diesen Fällen, die erforderliche Vorschreibung der Gebrauchsabgabe mit Abgabenbescheid bleibt davon unberührt.

Bei nachträglichem Wegfall der baubehördlichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung ist das Erlöschen der Gebrauchserlaubnis mit Bescheid festzustellen (vgl. § 4 Abs.3 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973).

Abgabepflichtig ist in den Fällen des § 1 Abs.4 zweiter Satz NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 der zur Anzeige verpflichtete Inhaber der baubehördlichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung (vgl. § 10 Abs.1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973).

 

4. Der Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe wurde nach nicht mehr zeitgemäßen Tatbeständen durchforstet. Das Ergebnis ist eine umfassende Reduktion und teilweise Neufassung bei gleichzeitiger Anhebung der Abgabenhöchstsätze bei den verbliebenen Tarifposten. Insgesamt wurde die Anzahl der erlaubnis- und abgabepflichtigen Gebrauchsarten von bisher 46 auf nunmehr 15 vermindert. In TP1 wurde die demonstrative Aufzählung um die üblichen Baustelleneinrichtungen ergänzt.

In TP 2 (bisher TP 25) wurde die Pauschalierungsmethode von bisher höchstens 1 % des Grundwertes durch einen Höchstbetrag je angefangenen zehn Quadratmetern der bewilligten Fläche geändert. Ferner ist die Abgabe im Hinblick darauf, dass Schanigärten erfahrungsgemäß nicht während des gesamten Jahres aufgestellt bleiben, monatsweise zu verrechnen.

Der Wert von € 150,- je angefangen zehn Quadratmetern und Kalendermonat stellt das gesetzlich mögliche Höchstausmaß dar.

Mit TP 3 wurden die in den bisherigen TP 27 und 28 geregelten Gebrauchsarten in einer Tarifpost zusammengefasst und um so genannte Aufbewahrungsboxen ergänzt. Die bisherige Differenzierung nach dem Ausmaß des „Vorsprungs“ wurde aufgegeben. Auch hier

ist die Abgabe monatsweise zu verrechnen.

In TP 4 (bisher TP 37) wurde den aktuellen Erfordernissen Rechnung tragend die Abgabe auf das Abstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichen (vor allem für Wechselkennzeichen Kraftfahrzeuge) beschränkt und der hiefür zu entrichtende Abgabenbetrag unter Berücksichtigung der allgemein zunehmenden Verknappung der zur Verfügung stehenden Flächen entsprechend angehoben.

Mit TP 7 wurden die bisher in den bisherigen TP 9 und 10 geregelten Gebrauchsarten in einer Tarifpost zusammengefasst.

In TP 13 (bisher TP 36) umfasst die Gebrauchserlaubnis- und Abgabepflicht nicht mehr nur die Zeitungsverkaufseinrichtungen, sondern auch bloße Zeitungsentnahmeeinrichtungen (für die unentgeltliche Entnahme von Zeitungen).

 

5. Bei den im Tarif angeführten Beträgen handelt es sich jeweils um das gesetzlich mögliche Höchstausmaß. Insbesondere bei jenen Tatbeständen, bei welchen eine Berechnung nach dem Ausmaß der benutzten Flächen erfolgt (z.B. nach den TP 1 bis 3), empfiehl die NÖ Landesregierung, dass sich der Gemeinderat bei der Tariffestsetzung jedoch im Allgemeinen am ortsüblichen Entgelt für die Nutzung vergleichbarer nicht-öffentlicher Flächen in der Gemeinde orientieren sollte.

 

6. In den Übergangsregelungen (Artikel II der Novelle) ist eine Legisvakanz (Inkrafttreten am 1. Jänner 2011) vorgesehen, verbunden mit der Möglichkeit, Verordnungen bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2011 zu erlassen. Nach den bisherigen Vorschriften rechtskräftig erteilte Gebrauchserlaubnisse bleiben bestehen. Dies auch dann, wenn nach den nunmehrigen Vorschriften eine Gebrauchserlaubnis nicht mehr erforderlich wäre. Die Wirksamkeit einer erteilten Gebrauchserlaubnis kann unter den Voraussetzungen des § 4 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 erlöschen. Rechtskräftige Vorschreibungen der Gebrauchsabgabe sind nach Maßgabe des Tarifs mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2011 abzuändern, wenn aber in diesem Gesetz oder der Verordnung gemäß § 9 Abs.4 kein Tarif mehr vorgesehen ist, aufzuheben.

Eine Tarifänderung erfordert jedenfalls eine bescheidmäßige Neufestsetzung der Gebrauchsabgabe mit Abgabenbescheid. Bestehende Vereinbarungen gemäß § 11 Abs.2 (bisher § 11 Abs.3) über die Höhe der zu entrichtenden Gebrauchsabgabe wären aufgrund einer Tariferhöhung neu abzuschließen oder durch Abgabenbescheide zu ersetzen (damit „das Abgabenerträgnis nicht geschmälert wird“).

Für Tarifarten, die bisher als Jahresabgaben zu entrichten waren und die künftig als Monatsabgaben zu entrichten sein werden (z.B. die TP 2 und 3) wäre die Abgabe aufgrund der bestehenden und weiter geltenden Gebrauchserlaubnisbescheide für eine ganzjährige Nutzung auch weiterhin für das ganze Jahr vorzuschreiben. Eine Einschränkung der Gebrauchsabgabe in diesen Fällen auf einzelne Nutzungsmonate wäre nur bei einer entsprechenden Einschränkung der Nutzungsdauer in der Gebrauchserlaubnis möglich. Eine

solche Einschränkung der Nutzungsdauer in der Gebrauchserlaubnis setzt allerdings einen (neuen) Antrag des bisherigen Erlaubnisträgers voraus.

Sofern eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des öffentlichen Gemeindegrundes, die nach den bisherigen Vorschriften erlaubnispflichtig war, nun nicht mehr im angeschlossenen Tarif enthalten ist, kann diesbezüglich – insbesondere hinsichtlich des für diese Nutzung zu entrichtenden Entgelts – eine Sondernutzungsvereinbarung abgeschlossen werden. Die Möglichkeit des Abschlusses einer Sondernutzungsvereinbarung ist freilich nicht auf diese Fälle beschränkt (siehe Punkt 2 vorletzter Absatz).

Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Unter dem Begriff „anhängige Verfahren“ sind im Hinblick darauf, dass es sich hiebei, sieht man von den von dieser Übergangsvorschrift nicht betroffenen Strafverfahren nach § 15 ab, um Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden handelt, vor den Gemeindeinstanzen (Bürgermeister bzw. Stadtamt, Stadtrat) schwebende Verfahren zu verstehen.

Auf Grund der Novelle ist eine neue Verordnung, allenfalls auch mit entsprechenden Tariffestsetzungen bei Abweichung von den gesetzlichen Höchsttarifen, durch den Gemeinderat zu erlassen.

Antrag

 

 

 

Der Gemeinderat genehmigt die einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildende beiliegende Verordnung über über die Ergebung von Gebrauchsabgaben.

 

 

Zu diesem Antrag sprachen                                           

 

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

 


VERORDNUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER GEBRAUCHSABGABE

 

 

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf hat in seiner Sitzung vom 01.12.2010, GR0000, für den über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde folgende Verordnung über die Einhebung einer Gebrauchsabgabe nach den Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, LGBl. 3700, in der derzeit geltenden Fassung, wie folgt beschlossen:

 

§ 1

 

Die Gebrauchsabgabe ist von allen Gebrauchsarten des Tarifes des NÖ Gebrauchs­abgabegesetzes 1973 mit den dort angeführten Höchstsätzen, ausgenommen jene im § 2 gesondert festgelegten Tarifen, zu entrichten.

 

§ 2

 

Abweichend von den Höchsttarifen setzt der Gemeinderat für die nachstehenden Tarife nach dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 folgende Ausmaße fest:

 

Tarif 2

Vorgärten (Aufstellung von Tischen,

Stühlen u.ä., sogenannte Schanigärten)

vor Geschäftslokalen aller Art                                    20 v.H. des Höchstbetrages

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verordnung des Gemeinderates in der Fassung vom 00.00.000, GR0000, über die Erhebung von Gebrauchsabgen außer Kraft.

 

Für den Gemeinderat

 

 

 

Mag. Karl Schlögl

Bürgermeister

 

angeschlagen:

 

 

abgenommen:

 

 

 

STADTGEMEINDE PURKERSDORF                      ANTRAG AN DEN GEMEINDERAT

Funktionsperiode 2010/2015                             ZUR SITZUNG AM 01. Dezember 2010

 

Punkt: GR – 0093 – StR DI Dr. Rudolf ORTHOFER

 

Gegenstand:

Lustbarkeitsabgabe - Aufhebung der bisherigen Verordnung und Verordnung  über die Erhebung einer Lustbarkeitsabgabe nach § 15 FAG 2008

 

Sachverhalt

 

1) Aufhebung des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes

Der Landtag von Niederösterreich hat am 1. Juli 2010 die Aufhebung des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes, LGBl. 3703, beschlossen. Die Aufhebung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

Das NÖ Lustbarkeitsabgabegesetz ist jedoch auf Sachverhalte, die sich bis zum Außerkrafttreten ereignen, auch danach weiterhin anzuwenden.

Das NÖ Lustbarkeitsabgabegesetz ist daher für sämtliche lustbarkeitsabgabepflichtigen Veranstaltungen, welche bereits stattgefunden haben bzw. bis einschließlich 31. Dezember 2010 noch stattfinden werden, auch nach dem 1. Jänner 2011 weiterhin anzuwenden.

Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben ist die im Zeitpunkt (Zeitraum) der Entstehung des Abgabenanspruches geltende Rechtslage heranzuziehen. Sofern Abgabenansprüche auf die Lustbarkeitsabgabe noch 2010 (oder früher) entstanden sind, sind sie auch künftig (innerhalb der Festsetzungsverjährung gemäß §§ 207 ff Bundesabgabenordnung) nach den bisherigen Vorschriften geltend zu machen.

Bestehende Verordnungen nach dem NÖ Lustbarkeitsabgabegesetz verlieren mit dem Außerkrafttreten des Gesetzes ihre Grundlage und sind schon aus diesem Grunde ab 1. Jänner 2011 nicht mehr anwendbar. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit sollten diese Verordnungen jedoch ebenfalls durch eine Aufhebungsverordnung des Gemeinderates mit 1. Jänner 2011 außer Kraft gesetzt werden.

 

2) Ermächtigung zur Ausschreibung von „Vergnügungssteuern durch das FAG

Ungeachtet der Aufhebung des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes besteht jedenfalls weiter die bundesgesetzliche Ermächtigung für die Gemeinden gemäß § 15 Abs.3 Z.1 Finanzausgleichsgesetz 2008 - FAG 2008, BGBl. I 103/2007, durch Beschluss der Gemeindevertretung Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs.1 Z.8 FAG 2008 ohne Zweckwidmung des Ertrages auszuschreiben.

Ausgeschrieben werden dürfen daher durch Verordnung des Gemeinderates – auch ohne zugrunde liegendes Landesgesetz – Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern), die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden („Kartenabgaben“), allgemein bis zum Höchstausmaß von 25 %, bei Filmvorführungen bis zum Höchstausmaß von 10 % mit Ausschluss der Abgabe (vgl. § 15 Abs.3 Z.1 FAG 2008). Auch die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (vgl. § 14 Abs.3 FAG 2008).

Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus

Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten.

Auch können weitere Arten von Veranstaltungen von der Abgabepflicht ausgenommen werden, wie z.B.:

 

Die Ausschreibung einer Lustbarkeitsabgabe wird generell nur dann sinnvoll sein, wenn der zu erwartende Aufwand der Abgabenerhebung durch den voraussichtlichen Abgabenertrag gerechtfertigt erscheint.

Im Gegensatz zu früheren Usanzen der NÖ Landesregierung, wonach Bedarfszuweisungen nur dann gewährt worden sind, wenn die Steuer- und Abgabenhoheit durch eine Gemeinde auch optimal ausgenützt worden ist, hat sich die Beurteilung für Bedarfszuweisung nunmehr insoferne gewandelt, als im Fall des Verzichtes der Ausschreibung einer Abgabe durch die Gemeinde wegen zu geringem Abgabenertrages (Aufwand ist höher als Ertrag) nunmehr keine Berücksichtigung mehr findet.

Sofern eine Ausschreibung einer Lustbarkeitsabgabe unter diesen Gesichtspunkten nicht erforderlich erscheint, wäre lediglich die bisherige Verordnung des Gemeinderates aufzuheben.

 

 

Gesetzliche Grundlage

 

BGBl. I - Ausgegeben am 28. Dezember 2007 - Nr. 103       FAG 2008

 

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

§ 14. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:

1. die Grundsteuer;

2. die Kommunalsteuer;

3. Zweitwohnsitzabgaben;

4. die Feuerschutzsteuer;

5. Fremdenverkehrsabgaben;

6. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten)

sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;

7. Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht

vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen

Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung

von Naturschönheiten dienen;

8. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;

9. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung

und den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen (zB Fernsehschilling),

Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);

10. Abgaben für das Halten von Tieren;

11. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;

12. Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber

befindlichen Luftraumes;

13. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;

14. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;

15. die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;

16. Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der

Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG betrauten

Behörden der Länder;

17. Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 der

Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960.

(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 2, 3, 8, 10, 11, 12, 14 und 17 angeführten Abgaben sowie die unter

Abs. 1 Z 15 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

(3) Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die

Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

§ 15. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung die

Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 % festzusetzen.

(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur

einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die

Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Jahres zurück.

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende

Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

1. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen des

Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 %, bei Filmvorführungen bis

zum Ausmaß von 10 % des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe. Ausgenommen sind

Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes

oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;

2. ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde,

Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das

Halten von anderen Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden;

3. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 11;

4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der

öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu

einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte

Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die
ANTRAG

 

Der Gemeinderat genehmigt die einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildende beiliegende Verordnung aufgrund der Ermächtigung nach § 15 Abs. 3 Z.1 Finanzausgleichsgesetz 2008, FAG 2008, BGBl. I 103/2007, mit der mit Wirksamkeit vom 1.1.2011 die Erhebung einer Lustbarkeitsabgabe verordnet und gleichzeitig die Verordnung des Gemeinderates  nach dem NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes, LGBl 3703, mit Wirksamkeit vom 1.1.2011 aufgehoben wird.

 

Zu diesem Antrag sprachen: Orthofer, Oppitz, Zöchinger

 

Abstimmungsergebnis:

Dafür: 30

Enthalten: 1 (Aicher)

 

 

VERORDNUNG

 

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf hat in seiner Sitzung am 01.12.2010, GR-0000, aufgrund der Ermächtigung § 15 Abs.3 Z.1 Finanzausgleichsgesetz 2008, FAG 2008, BGBl. I 103/2007, folgende

 

Verordnung über die Erhebung einer Lustbarkeitsabgabe

 

beschlossen.

 

§ 1

Gegenstand der Abgabe

 

(1) Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen alle im Gemeindegebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen, sofern für den Besuch ein Eintrittsgeld zu entrichten ist.

 

(2) Ausgenommen sind

a) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder der

Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;

b) Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz;

c) Veranstaltungen ständiger, regelmäßig wiederkehrender oder gelegentlicher Art, welche den Erwerb, die Erweiterung und Vertiefung von Bildung, Wissen und Können in einem organisierten Rahmen als Hauptzweck zum Gegenstand haben.

 

§ 2

Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe

 

(1) Die Lustbarkeitsabgabe ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen und wird als Steuer vom Eintrittsgeld erhoben, wenn für den Besuch der Veranstaltung ein Eintrittsgeld zu entrichten ist.

 

(2) Zum Eintrittsgeld zählen:

a) der tatsächliche Preis der Eintrittskarte;

b) andere, der Höhe nach von vornherein festgelegte Entgelte oder sonstige Geldleistungen, die als Gegenleistung für den Besuch der Veranstaltung entrichtet werden

c) Geldleistungen, die für den Besuch der Veranstaltung freiwillig erbracht werden.

 

(3) Das Ausmaß der Abgabe beträgt 25%, bei Filmvorführungen 10% des Entgelts (Eintrittsgeld). Die Lustbarkeitsabgabe und die Umsatzsteuer gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

 

(4) Die Abgabe wird nach dem Eintrittsgeld berechnet. Das Eintrittsgeld ergibt sich aus der Summe der für den Besuch der Veranstaltung vereinnahmten Entgelte und Geldleistungen (Abs. 2).

 

§ 3

Abgabenbefreiungen

 

Folgende Veranstaltungen sind von der Lustbarkeitsabgabe befreit:

a) Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck (im Sinne der Bundesabgabenordnung) zugeführt wird

b) Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich dem Feuerwehr- und Rettungswesen dient

c) Ausstellungen von Museen und sonstige kulturelle Ausstellungen, deren Ertrag ausschließlich für die Deckung des Aufwandes, der durch die Ausstellung entsteht, verwendet wird;

 

 

§ 4

Abgabepflichtiger, Haftung

 

(1) Abgabenschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung.

 

(2) Unternehmer ist, wer sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt und der, auf dessen Rechnung oder in dessen Namen die Veranstaltung durchgeführt wird. Bei mehreren Unternehmern ist jeder Mitunternehmer Gesamtschuldner der Steuer.

 

(3) Für die Entrichtung der Abgabe haftet neben dem Unternehmer der Inhaber der für die Veranstaltung benützten Räume oder Grundstücke.

 

§ 5

Nachweise und Sicherheitsleistung

 

(1) Der Unternehmer muss für jede Veranstaltung die für die Berechnung der Lustbarkeitsabgabe erforderlichen Nachweise führen wie zum Beispiel Aufzeichnungen über die ausgegebenen Eintrittskarten nach Zahl und Preis, alle anderen abgabepflichtigen Einnahmen (§ 2 Abs. 2 lit.b und c), den Prozentsatz und die Höhe der in Abzug gebrachten Umsatzsteuer.

 

(2) Die Abgabenbehörde darf vor der Veranstaltung, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen, die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld vorschreiben. Sie darf die Veranstaltung untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist.

 

§ 6

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

 

(1) Die Abgabenschuld entsteht mit der Entgegennahme des Eintrittsgeldes (§ 2)

 

(2) Der Unternehmer hat bei der Abgabenbehörde eine schriftliche Abgabenerklärung einzureichen. Er hat die Abgabe selbst zu berechnen, die für die Abgabenberechnung erforderlichen Nachweise (§ 5 Abs. 1) seiner Abgabenerklärung anzuschließen und die Abgabe zu entrichten.

 

(3) Die Abgabe ist vom Unternehmer bis zum 15. des der Durchführung der Veranstaltung nächstfolgenden Kalendermonats zu erklären und zu entrichten.

 

 

§ 7

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

 

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

 

(2) Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht worden sind, findet das bisher geltende Recht weiterhin Anwendung.

 

(3) Die auf der Grundlage des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes, LGBl 3703, erlassene Verordnung des Gemeinderates in der Fassung der Verordnung vom 00.00.000 tritt am 1. Jänner 2011 außer Kraft.

 

 

 

Für den Gemeinderat

 

 

 

Bürgermeister

 

 

 

angeschlagen am:

Abgenommen am:

 

STADTGEMEINDE PURKERSDORF                      ANTRAG AN DEN GEMEINDERAT

Funktionsperiode 2010/2015                             ZUR SITZUNG AM 01. Dezember 2010

 

Punkt: GR – 0094 – StR DI Dr. Rudolf ORTHOFER

 

Gegenstand:

Tourismusabgaben - Aufhebung der Verordnungen nach dem NÖ Tourismusgesetz 1991 über die Erhebung von Ortstaxen und über die Erhebung von Interessentenbeiträgen

 

Sachverhalt

 

Der Landtag von Niederösterreich hat am 1. Juli 2010 das NÖ Tourismusgesetz 2010 beschlossen. Das NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400-0, wird am 1. Jänner 2011 in Kraft treten. Gleichzeitig tritt das NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400-5, außer Kraft. Die NÖ Landesregierung hat über diese grundsätzlichen Änderungen in der NÖ Tourismusgesetzgebung Infoblätter für Beherbergungsbetriebe und Tourismusinteressenten herausgegeben, die zur Zeit an die betroffenen Steuerpflichtigen versandt werden.

 

1. Tourismuskommissionen

Im NÖ Tourismusgesetz 2010 sind Tourismuskommissionen nicht mehr geregelt, d.h. es gibt keine gesetzliche Verpflichtung mehr zur Installierung einer derartigen Kommission.

 

2. Gemeindeverordnungen für Tourismusabgaben

Das NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400-0, regelt die Nächtigungstaxe (§ 12 leg. cit) und den Interessentenbeitrag (§ 13 leg.cit) mit Wirkung ab 1. Jänner 2011 als gemeinschaftliche Landesabgaben, die verpflichtend unmittelbar aufgrund des Gesetzes einzuheben sind; gemeindeinterne selbstständige gesetzesergänzende Verordnungen sind daher zukünftig nicht mehr zu beschließen und zulässig. Ganz im Gegenteil, die Kommunen haben die auf der Grundlage des NÖ Tourismusgesetzes 1991 beschlossenen und in der Gemeinde geltenden Verordnungen über die Erhebung von Ortstaxen gemäß § 11 NÖ Tourismusgesetz 1991 und von Interessentenbeiträgen gemäß § 13 leg.cit. durch entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse mit Wirksamkeit 1. Jänner 2011 aufzuheben.

Diese Verordnungen sind nach ständiger Rechtssprechung als selbstständige gesetzesergänzende Verordnungen in ihrem zeitlichen Geltungsbereich nicht durch den Geltungsbereich der landesgesetzlichen Ermächtigung limitiert (wenn das NÖ Tourismusgesetz 1991 aufgehoben wird, gelten die Verordnungen weiterhin; sie sind zwar ab 1. Jänner 2011 gesetzwidrig, gehören aber weiterhin dem Rechtsbestand an). Sie sind daher gesondert aufzuheben. Im Sinne einer nachvollziehbaren Rechtsbereinigung haben die Beschlussfassungen über die Aufhebungen im Gemeinderat und deren Kundmachungen so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Aufhebungsverordnungen mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten können.

Die Aufhebungsverordnung(en) unterliegen - wie alle Verordnungen der Gemeinde - der Prüfpflicht im Sinne der NÖ Gemeindeordnung durch die NÖ Landesregierung.

 

3. Behörden

Sowohl die neuen Nächtigungstaxen als auch die neuen Interessentenbeiträge sind gemeinschaftliche Landesabgaben (keine Gemeindeabgabe mehr!!!); das heißt, die Abgabenhoheit und auch die Verwaltungshoheit liegen beim Land. Die Einhebung der Abgaben erfolgt durch die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich: der Instanzenzug lautet demnach

1. Instanz Bürgermeister (Stadtamt)

2. Instanz NÖ Landesregierung

 

4. Einnahmen

Der Abgabenerfolg wird an den neuen Fremdenverkehrsabgaben wird wie folgt aufgeteilt:

Nächtigungstaxe                65 % Land              35 % Gemeinde

Interessenbeitrag                5 % Land              95 % Gemeinde

 

5. Einnahmen der Gemeinden aus Ortstaxe bzw. Interessentenbeitrag Alt

ab 1. Jänner 2011

Ab 1. Jänner 2011 den Gemeinden nach dem NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400-5, zufließende Ortstaxen bzw. Interessentenbeiträge sind nicht mit dem Land Niederösterreich anteilsmäßig abzurechnen, diese verbleiben zu 100 % bei den Gemeinden. Sie sind bei der Haushaltsstelle 2/921+834 „Fremdenverkehrsabgaben“ zu verbuchen.

 

6. Abrechnung der Regionaltaxe ab 1. Jänner 2011 – Gemeinden an Land NÖ

Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 17 Abs. 7 NÖ Tourismusgesetz 2010 in Verbindung mit § 12 Nächtigungstaxe gebühren der Gemeinde bei Abfuhr von Regionaltaxen an das Land ab 1. Jänner 2011 35 % der Einnahmen. Diese Regionaltaxen-Einnahmen sind von der Gemeinde ebenfalls bei der Haushaltsstelle 2/921+834 „Fremdenverkehrsabgaben“ zu verbuchen. Die abzuführenden Landesanteile sind in der voranschlagsunwirksamen Gebarung auf einem Verwahrgeldkonto zu verrechnen Die noch ausständige Regionaltaxen-Abrechnung für das 4. Quartal 2010 ist von den Gemeinden bis spätestens 15. Februar 2011 mit dem Land Niederösterreich durchzuführen. Eventuelle Rückstände aus Vorquartalen bzw. Vorjahren sind unverzüglich, bis spätestens 15. Dezember 2010, abzurechnen.

 

7. Härtefallausgleich für Gemeinden

Der Zugang bei der Gestaltung der Tourismusabgaben im NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400-0, war, dass die Gemeinden einnahmenseitig (gemessen an der Summe aus Nächtigungstaxe und Interessentenbeitrag) nicht schlechter gestellt werden sollen als bisher. Durch die Einschleifregelung bei der Nächtigungstaxe (§ 17 Abs. 8 NÖ Tourismusgesetz 2010) und die Einschleifregelung beim Interessentenbeitrag (§ 17 Abs. 9 NÖ Tourismusgesetz 2010) in Zusammenhang mit den Abgabenaufteilungsverhältnissen zwischen Land und Gemeinden ergibt die von der Abteilung Wirtschaft, Tourismus und Technologie der NÖ Landesregierung für das Jahr 2011 erstellte Prognoserechnung vom August 2010 (Basisdaten 2008) für zukünftige Tourismusabgaben-Erträge möglicher Weise Mindereinnahmen aus den Nächtigungstaxen 2011 gegenüber den Ortstaxen 2008. Diese Mindereinnahmen aus der Nächtigungstaxe können in einzelnen Gemeinden wahrscheinlich durch den Mehrertrag aus dem Interessentenbeitrag wahrscheinlich nicht zur Gänze ausgeglichen werden. Für diese Härtefälle wird es daher für das Jahr 2011 einen Ausgleich durch das Land Niederösterreich geben.

 

Antrag

 

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Gemeinderat genehmigt die einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildenden beiliegende Verordnungen mit der die Verordnungen des Gemeinderates  nach dem NÖ Tourismusgesetz 1991 über die Erhebung von Ortstaxen und über die Erhebung von Interessentenbeiträgen mit Wirksamkeit vom 1.1.2011 aufgehoben werden.

 

.

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig

 


VERORDNUNG

 

 

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf hat in seiner Sitzung am  01.12.2010 beschlossen:

 

 

AUFHEBUNG

 der VERORDNUNG über die Erhebung von ORTSTAXEN

 

 

Die auf der Grundlage des NÖ Tourismusgesetzes 1991, LGBl. 7400, erlassene Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Purkersdorf über die Erhebung von Ortstaxen in der Fassung der Verordnung vom oo.oo.ooo  wird aufgehoben.

 

Die Aufhebung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

 

Auf Abgabentatbestände, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sind, findet das bisher geltende Recht weiterhin Anwendung.

 

 

Für den Gemeinderat

 

Bürgermeister

 

Angeschlagen am:

 

Abgenommen am:

VERORDNUNG

 

 

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf hat in seiner Sitzung am 01.12.2010, GR-0000, beschlossen:

AUFHEBUNG

 der VERORDNUNG über die Erhebung von INTERESSENTENBEITRÄGEN

 

 

Die auf der Grundlage des NÖ Tourismusgesetzes 1991, LGBl. 7400, erlassene Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Purkersdorf über die Erhebung von Interessentenbeiträgen in der Fassung der Verordnung vom 00.00.0000 wird aufgehoben.

 

Die Aufhebung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

 

Auf Abgabentatbestände, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sind, findet das bisher geltende Recht weiterhin Anwendung.

 

Für den Gemeinderat

 

Bürgermeister

 

Angeschlagen am:

 

Abgenommen am:

STADTGEMEINDE PURKERSDORF                      ANTRAG AN DEN GEMEINDERAT

Funktionsperiode 2010/2015                             ZUR SITZUNG AM 01. Dezember 2010

Punkt: GR – 0095 – StR DI Dr. Rudolf ORTHOFER

Gegenstand:

Friedhofsgebühren und Kontrahententarife

Sachverhalt

 

Die Vorsitzenden des Finanzausschusses und des Rechtsausschusses sind vom Bürgermeister beauftragt worden, einen neuen Friedhofskontrahentenvertrag zu verhandeln und auszuarbeiten. Der Kontrahentenvertrag ist Inhalt des Tagesordnungspunktes GR0103, der Finanzausschuss hat die Empfehlung abgegeben, die verhandelten Tarife mit der Kontrahentin zu genehmigen.

 

Wichtig war bei den Verhandlungen mit Frau Heidi Tulach (Erbe nach Andreas Tulach), dass es einerseits eine Qualitätssicherheit in der Friedhofsbetreuung gibt und andrerseits durch Umstrukturierungen der Entgelte für die vertraglichen Leistungen eine sichtbare monetäre Entlastung des Budgets eintritt und die Entgelte in einen direkten Bezug zu den verordneten Friedhofsgebühren gebracht werden können.

Bisher war das auf Grund einer Pauschalregelung nicht möglich; die neue Tarifstruktur ermöglicht es, unmittelbar auf diametrale Entwicklungen zwischen den einzelnen Entgelten  und den verordneten Abgabensätzen zu reagieren.

 

Insgesamt bringt die neue Entgeltstruktur eine Ersparnis von über € 10.000 p.a. gegenüber der bisherigen Regelung, Tendenz steigend, weil die Urnenbestattungen zunehmen.

 

Vergleicht man die Beerdigungsgebühren mit den Aufwendungen, die die Stadt zu finanzieren hat, so ergibt sich zur Zeit folgendes Bild an Hand eines Beispiels:

 

Eine Beerdigung in einem Erdgrab kostet der Stadt € 615,00, ohne Anteil für Verwaltung und Overheads, reine Kontrahentenkosten. Die Beerdigungsgebühr für ein Erdgrab beträgt € 616,00.

Stellt sich im Zuge einer Erdgrabbeisetzung heraus, dass eine Zusammenlegung von Leichen notwendig ist, bedeutet das einen weiteren Aufwand von 616,00 für den ersten Sarg und 50% davon für jeden weiteren Sarg. Gleichzeitig kommen aber für diese Maßnahmen nur Gebühren in Höhe von € 94,00 pro Sarg zur Vorschreibung. Die Differenz: beim 1. Sarg € 521,00, ab dem 2. Sarg € 213,50.

Das heißt, bei einer Beerdigung in einem Erdgrab mit Zusammenlegung von 3 Särgen beträgt der Aufwand (€ 1845,00) der Stadt um € 947,00  mehr als die Einnahmen aus den verordneten Gebühren (€898,00).

 

Ein weiterer wichtiger Kostenfaktor sind jene Gräber, die anheim gefallen und neu zu vergeben sind. Diese Gräber müssen frei von Leichen an die neuen Nutzungsberechtigten übergeben werden. Den Aufwand für die Räumung der Grabstelle trägt in solchen Fällen der Friedhofserhalter, Stadtgemeinde. Für ein Grab mit 4 Särgen beträgt der „Räumungs- und Umsiedlungsaufwand“ € 1.537,50. Diesen Kosten stehen direkt keine Einnahmen entgegen.

Der Ausschuss hat daher empfohlen, diese Kosten der Stadt vorwiegend den Grabstellen anzulasten, weil diese Aufwendungen typische Erhaltungsmaßnahmen betreffen, dh. bei den Grabstellengebühren ist eine entsprechende Korrektur anzubringen.

 

Der Deckungsgrad bei den Grüften ist ein wesentlich höherer, weshalb hier die Anpassungnotwendigkeit nicht im Ausmaß jener der Erdgräber gegeben ist.

 

Aufgrund der im Zuge der Verhandlungen zum Friedhofkontrahentenvertrag festgestellten Deckungsfehlbeträge hat der Finanzausschuss empfohlen, die zuletzt geänderte Friedhofsgebührenordnung neuerlich abzuändern und Tarife festzusetzen, die zu einer Kostendeckung beitragen. Diese Vorgangsweise entspricht auch der Aussage der NÖ Landesregierung, die im Verordnungsverfahren, auf die mangelnde Deckung der Friedhofsgebühren ausdrücklich aufmerksam gemacht hat.

ANTRAG

 

Der Gemeinderat ändert die Friedhofsgebührenordnung per 1.1.2011 wie folgt ab und ersetzt damit die mit Verordnung vom 29.06.2010 festgesetzten Friedhofsgebühren:

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:                                                                 

Orthofer, Cambruzzi, Aicher, Zöchinger

Abstimmungsergebnis: 

Dafür: 27

Dagegen: 4 (Schmidl, Franek, Aicher, Cambruzzi)

 

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf hat in seiner Sitzung am 01. Dezember 2010, GR-0095, aufgrund des NÖ Bestattungsgesetztes 2007, LGBl. 9480, in der derzeit geltenden Fassung, folgende Friedhofsgebührenordnung  beschlossen:

 

 

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG

nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007

für den Friedhof der Stadtgemeinde Purkersdorf

 

§ 1

Art der Friedhofsgebühren

 

Für die Benützung des Stadtfriedhofes werden eingehoben:

a) Grabstellengebühren

b) Verlängerungsgebühren

c) Beerdigungsgebühren

d) Enterdigungsgebühren

e) Gebühren für die Benützung der Leichenkammer

        bzw. Aufbahrungshalle

 

§ 2

Höhe der Grabstellengebühren

(1) Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf

10 Jahre bei Erdgrabstellen und Urnengrabstellen bzw. auf 30 Jahre bei gemauerten Grabstellen (Grüfte) beträgt   

 

       a)  1) für gemeinsame Reihengräber                                          € 100,00

             2) für einzelne Reihengräber                                               € 100,00

        b)  für Familiengräber und zwar

             1)  zur Beerdigung bis zu 4 Leichen                                     €  650,00

             2)zur Beerdigung von mehr als 4 Leichen                             €  990,00

        c)  1) für Urnengräber bis zu 4 Urnen                                       €  160,00

             2) für Urnengräber bis zu 8 Urnen                                       €  330,00

             3) für Urnengräber von mehr als 8 Urnen                             €  650,00

         d) für Urnennischen bis zu 2 Urnen                                          €  460,00

(2) Bei gemeinsamen und einzelnen Reihengräbern sowie bei Familiengräbern

beträgt die Grabstellengebühr für Leichen von Kindern bis zu 10 Jahren die Hälfte der in Abs. (1) festgesetzten Gebühren.

 

(3) Für Grüfte 30 Jahre

          a)  Grüfte zur Beisetzung bis zu 3 Leichen                             € 3.300,00

          b)  Grüfte zur Beisetzung bis zu 6 Leichen                               € 3.900,00

          c)  Grüfte zur Beisetzung bis zu 12 Leichen                              € 6.600,00

          d)  Grüfte zur Beisetzung von mehr als 12 Leichen                    € 8.400,00

 

§ 3

Höhe der Verlängerungsgebühren

 

(1 / a) Die Verlängerungsgebühren für jede weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre für Erdgrabstellen und Urnengrabstellen werden mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

 

(1 / b) Wenn anlässlich der Fälligkeit der Verlängerungsgebühren das Grab nur von Kinderleichen belegt ist (i.S. § 2 Abs. 2), gelten dessen Bestimmungen sinngemäß.

 

(2) Die Verlängerungsgebühr für die weitere Verlängerung des Grabstellenbenützungssrechtes für gemauerte Grabstellen (Grüfte) auf weitere 10 Jahre wird mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für Grüfte als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

 

(3) Dauert jedoch zur Zeit der Beilegung einer Leiche (Urne) das Grabstellenbenützungsrecht für die Grabstelle nicht volle 10 Jahre, ist mit der Beerdigungsgebühr auch der verhältnismäßige Teil der Verlängerungsgebühr für die Verlängerung des Grabstellenbenützungsrechtes auf 10 Jahre zu entrichten, wobei die Fristen stets auf den, dem maßgebenden Ereignis nächstfolgenden Jahresbeginn, anzurechnen sind.

 

§ 4

Höhe der Beerdigungsgebühren

 

(1) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die

Beistellung des Versenkungsapparates) beträgt

 

a) für ein Grab                                                                           €     800,00

    bei gleichzeitiger Zusammenlegung von bereits im Grab

    befindlichen Leichen in einen Sarg erhöht sich die

    Gebühr für jede zusammengelegte Leiche um                              €     400,00

 

b) für eine Gruft                                                                        €  1.300,00

    bei gleichzeitiger Zusammenlegung von bereits in der

    Gruft befindlichen Leichen in einen Sarg erhöht sich die

 

 Gebühr für jede zusammengelegte Leiche um                                  €    400,00

 

c) für eine Urne (in Urnengräbern)                                                 €    150,00

    bei gleichzeitiger Zusammenlegung von bereits im Grab

    befindlichen Urnen erhöht sich die Gebühr für jede

    zusammengelegte Urne um                                                       €      30,00

 

d) für eine Urne (in Urnennischen)                                                 €     250,00

 

e) Gebühr für das Absetzen und Wiederaufsetzen des

    Grabdeckels beim Öffnen und Schließen eines

    Grabes                                                                                 €     600,00

 

(2) Die Beerdigungsgebühr für Leichen von Kindern bis zu 10 Jahren beträgt die

Hälfte der in Abs. (1) lit. a) bis e) festgesetzten Gebühren.     

    

§ 5

Höhe der Enterdigungsgebühren

 

Die Enterdigungsgebühr (für die Enterdigung – Exhumierung) beträgt

225 % der jeweiligen Beerdigungsgebühr gem. § 4.

 

§ 6

Höhe der Gebühren für die Benützung der Leichenkammer bzw. Aufbahrungshalle

 

                                                                                          ab 01.01.2011

Die Gebühr für die Benützung der

Leichenkammer bzw. Aufbahrungshalle

beträgt pro angefangenem Tag                                                     €       45,00

 

 

§ 7

Schlussbestimmungen

 

Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am 01. Jänner 2011 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung des Gemeinderates vom 29. Juni 2010 außer Kraft.

 

Für den Gemeinderat

 

 

 

Mag. Karl Schlögl

Bürgermeister

 

 

 

STADTGEMEINDE PURKERSDORF                      ANTRAG AN DEN GEMEINDERAT

Funktionsperiode 2010/2015                             ZUR SITZUNG AM 01. Dezember 2010

 

Punkt: GR – 0096 – StR DI Dr. Rudolf ORTHOFER

 

Gegenstand:

Kanalabgabenordnung – Änderung der Verordnung vom 29.06.2010

 

 

Sachverhalt

 

Die NÖ Landesregierung hat die Kanalabgabenordnung des Gemeinderates vom 29.06.2010 zur Kenntnis genommen und das gesetzmäßige Zustandekommen bestätigt. Die Verordnung ist in Kraft getreten.

 

Im § 2 Abs 5 sieht die Aufsichtbehörde allerdings einen Sanierungsbedarf insoferne, als die Formulierung offenbar missverständlich ausgefallen ist und in dieser Form nicht dem § 3a NÖ Kanalgesetz gerecht würde. Konkret geht es um die Bestimmungen über mögliche Vorauszahlungen für neue Projekte.

 

Die beanstandete Regelung der Verordnung hat gelautet:

 

§ 2

EINMÜNDUNGSABGABE

für den Anschluss an einen öffentlichen Schmutzwasser- bzw. Regenwasserkanal

 

(5) Vorauszahlungen: Die Stadtgemeinde kann bei Bedarf im Sinne § 3a des NÖ Kanalgesetzes 1977 Vorauszahlungen auf die gemäß § 2 leg. cit. zu entrichtenden Kanaleinmündungsabgaben in Höhe von bis zu 80 v.H. (80 %) der gemäß § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ermittelten Kanaleinmündungsabgaben unter sinngemäßer Anwendung der Normen der geltenden Bundesabgabenordnung erheben.

 

Die Neufassung soll lauten:

 

ANTRAG

 

Der Gemeinderat genehmigt die einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildende beiliegende Verordnung über die Änderung der Kanalabgabenordnung vom 29.06.2010, GR-0009.

 

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf hat in seiner Sitzung am 01.12.2010, GR-0000, nach den Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230, in der geltenden Fassung, folgende Änderung der Verordnung der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates vom 29.06.2010, GR-0009, beschlossen.

 

VERORDNUNG

über die Änderung der Kanalabgabenordnung vom 29.06.2010, GR-0009

 

 

§ 1

 

Die Kanalangabenordnung der Stadtgemeinde Purkersdorf vom 29.06.2010, GR-0009, wird wie folgt abgeändert:

 

§ 2 Abs. 5 lautet:

 

(5) Gemäß § 3a des NÖ Kanalgesetzes 1977 sind Vorauszahlungen auf die gemäß § 2 NÖ Kanalgesetz 1977 zu entrichtenden Kanaleinmündungsabgaben in der Höhe von 80 v.H. der gemäß § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ermittelten Kanaleinmündungsabgaben zu erheben.

 

 

§ 2

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachungsfrist folgenden Monatsersten in Kraft.

 

 

Für den Gemeinderat

 

 

 

Mag. Karl Schlögl

Bürgermeister


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