Purkersdorf Online

Protokoll Gemeinderatssitzung 1.12.2010 (2)


Zum Protokoll Teil 1

Gemeinderatsitzung vom 1.12.2010 (Teil 2)

 

STADTGEMEINDE PURKERSDORF                                           Antrag an den Gemeinderat

STR Weinzinger                                                                              zur Sitzung am 01. 12. 2010

 

Punkt: 4.4.-0086 – STR Viktor Weinzinger

 

Gegenstand: Örtliches Raumordnungsprogramm 11. Änderung –

            Stellungnahmen

 

 

S a c h v e r h a l t

 

 

Der Entwurf der 11. Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes ist in der Zeit vom 05. Oktober 2010 bis 16. November 2010 gemäß § 21 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 im Stadtamt Purkersdorf zur allgemeinen Einsicht aufgelegen.

Aufgrund der Stellungnahmen der Sachverständigen ist der Eräuterungsbericht durch das Büro DI Pluharz adaptiert worden und ist Inhalt dieses Bschlusses.

 

Folgende Stellungnahmen sind eingelangt:

 

a) Ing. Gert und Maria Fränzl – Tullnerbachstraße 61 - 65

 

Einwendung:

Schreiben vom 3. Nov. 2010 (Beilage A); sprechen sich gegen die Widmung der o.g. Parzelle von dzt. BB in BK aus, da die mögliche Wohnnutzung im Bauland-Kerngebiet die benachbarte betriebliche Nutzung auf der Liegenschaft Tullnerbachstr. 61-65 beeinträchtigen könnte.

 

Sachverhalt:

Der Einwendung wird entsprochen, die Parz. 454/4 (altes Forsthaus) verbleibt im Bauland-Betriebsgebiet.

Es wird darauf hingewiesen, dass in der Widmungskategorie Bauland-Kerngebiet die Errichtung von öffentlichen Gebäuden, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Wohngebäuden sowie Betrieben zulässig sind, welche sich dem Ortsbild eines Siedlungskerns harmonisch anpassen und keine das örtliche zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen. Der bestehende Betrieb auf Tullnerbachstr. 61-65 entspricht diesen Voraussetzungen und wäre geeignet, im Sinne des Stadtentwicklungskonzeptes ins BK übernommen zu werden. (Ziel: kleinräumige Nutzungsmischung im Zentrum und im Bereich der Entwicklungsachsen).

 

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Die Parz. 454/4 soll nicht umgewidmet werden und verbleibt im Bauland-Betriebsgebiet.“

 

Zu diesem Antrag sprachen:

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

b) Dr. Dr. Josef Baum, Sabine Aicher, Manfred Cambruzzi, Elisabeth Mayer – Umwidmung einer Teilfläche des Friedhofes

 

Einwendung:

Schreiben per email vom 16. Nov. 2010 (Beilage B) mit Einwendungen gegen die o.g. Änderung, aufgeschlüsselt in folgende Punkte

 

Einwendung Pkt. 1:

Anlassbezogene Umwidmung - einziger Umwidmungsgrund ist die Wertsteigerung des gemeinde-eigenen Grundstückes.

 

Beantwortung:

Umwidmung erfolgte aufgrund wesentlicher Änderung der Grundlagen:

     Umstrukturierungs- und Modernisierungsbedarf für den Friedhof, Notwendigkeit des Ausbaus der Infrastruktur (Zufahrt, Büro, WC-Anlage) – daher war Gesamtkonzept erforderlich, führte zu Redimensionierung der Friedhofsflächen und Ermittlung einer geeigneten Nutzung hierfür

     Positive Bevölkerungsentwicklung – Bedarf an verfügbaren Bauplätzen

     Alternative und verfügbare Baulandstandorte in Zentrumsnähe nicht vorhanden

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Einwendung Pkt. 2:

Vorsorge für Friedhofsreserveflächen – gewidmete Fläche soll beibehalten werden

 

Beantwortung:

Der Bedarf an Friedhofsflächen wurde ausführlich dokumentiert.

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Pkt. 3:

Bei Entwidmung der Friedhofs-Teilfläche sollte diese als allgemeine öffentliche Reservefläche behalten werden, um im Bedarfsfall für soziale Infrastrukturbauten u.ä. genutzt zu werden. Denkbar wäre auch eine Verwendung dieser Fläche als Tauschobjekt für andere private Immobilien.

 

Beantwortung:

Eine Umwidmung in Bauland ist nur dann vertretbar, wenn die entsprechende Nutzung erfolgt. Die von vornherein geplante Baulandhortung, (wie o.a.), aus welchen Gründen auch immer, entspricht nicht den Grundsätzen der Raumplanung.

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Pkt. 4:

Negatives Beispiel (Umwidmung Sportfläche in Wohnbauland) sollte nicht wiederholt werden.

 

Beantwortung:

Einwendung ist nicht relevant. Wenn hier auf die Nutzungskonflikte (Sportplatz mit Flutlicht und Lärm / angrenzende Wohnbebauung) angespielt wird, so ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht von einer ähnlich gelagerten Situation auszugehen

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Pkt. 5:

Anlassbezogene Umwidmung – es hat keine wesentlichen Änderungen der Grundlagen gegeben, daher ist eine Umwidmung nicht gerechtfertigt. Häufige Änderungen (10. Änderungsverfahren seit 1992) deuten auf Anlassbezogenheit hin.

 

Beantwortung:

Wesentliche Änderungen der Grundlagen siehe Pkt. 1.

Häufigkeit der Umwidmungen (10 Änderungen in 18 Jahren) ist von der Sachverständigen der NÖ-LR thematisiert und als vorbildlich bewertet worden. In anderen Gemeinden dieser Größenordnung ist es durchaus üblich, dass pro Jahr mindestens eine Flächenwidmungsplanänderung durchgeführt wird. Purkersdorf ändert im allgemeinen einmal in zwei Jahren das örtliche RO-Programm.

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Pkt. 6:

Unzureichende und falsche Begründung im GR-Beschluss:

Zunahme der Urnengräber -  Aussage fehlt, ob dies tendenziell oder nur für 1 Jahr gilt, Szenarien ohne Urnenbestattung sollte berücksichtigt werden

Bevölkerungsdynamik, daher ist für künftige Infrastruktur Vorsorge zu treffen, ist für Friedhofsbedarf nicht berücksichtigt worden; Zweitwohnsitzer nicht berücksichtigt; Anteil der Bevölkerung 60+ nimmt stark zu

Lt. Grundlagenforschung wird eine theoretisch mögliche Einwohnerzahl von 25.481 angenommen (??)

Etliche neue Altenpflegeeinrichtungen geschaffen – dies hat erhöhte Auswirkung auf Sterbefälle

Not- und Katastrophenfälle nicht berücksichtigt (Atombomben, Atomkraftwerke, Umweltkatastrophen)

Schlussfolgerung, dass die zu großen Friedhofsflächen in Bauland umgewidmet werden sollen, ist nicht zwingend.

 

Beantwortung:

Nachgewiesener Trend zu Urnenbestattung

Bevölkerungsdynamik wurde berücksichtigt, siehe Erläuterungsbericht

Maximale theoretische Einwohnerzahl lt. Grundlagenforschung betrug 15.174 Personen – siehe Stadtentwicklungskonzept, Broschüre vom Juni 2001

Altenpflegeeinrichtungen – erhöhte Sterbefälle: Bestattung erfolgt i.d.R. in Heimatgemeinde

Baulandwidmung: siehe Gesamtkonzept für Friedhof

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Pkt. 7:

Umwidmung dient der Geldbeschaffung für Gemeindebudget und verhindert notwendige Budgetreform

 

Beantwortung:

Änderungsanlass: siehe Erläuterungsbericht

Vorwurf der Geldbeschaffung ist keine relevante Einwendung im Sinne des Raumordnungsgesetzes

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Pkt. 8

Geplante Umwidmung erhöht die finanziellen Risken der Gemeinde - bei Ablehnung durch Landesbehörde bzw. bei späterer Aufhebung der Umwidmung durch oberstgerichtliche Instanz drohen Schadenseratzansprüche

 

Beantwortung:

Bei Ablehnung des Entwurfes der 11. Änderung anlässlich des Prüfverfahrens durch die Landesbehörde würde die Umwidmung nicht durchgeführt, es entsteht daher kein Schaden.

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Pkt. 9

Baulandreserven (allerdings im Hochpreissegment) sind hoch genug, auf neue Wohnbaulandwidmungen ist zu verzichten. Wohnbauland sollte für mittlere und untere Einkommensschichten geschaffen werden.

 

Beantwortung:

Verfügbare Baulandreserven in zentralen Lagen sind nicht vorhanden, völlig unabhängig vom Preis.

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Pkt. 10

Verstoß gegen das Entwicklungskonzept, das eine "maßvolle städtebauliche Verdichtung aufgrund ökologischer Gesichtspunkte" vorsieht. Zweifamilienhäuser entsprechen diesen Zielen nicht.

 

Beantwortung:

Beachtung verschiedener Faktoren bei Festlegung der angemessenen städtebaulichen Verdichtung (z.B. Lage, Baubestand der Umgebung, Verkehrserschließung, Grundstückszuschnitt)

Im vorliegenden Fall ist eine ortstypische und dem Standort entsprechende Dichte mit folgenden Bebauungsweisen zu erzielen ist, z.B. gekuppelte Bebauung, Reihenhausbebauung, Gruppenbauweise

Die Widmung BW-40 entspricht jedenfalls allen diesen Möglichkeiten

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Pkt. 11

Verstoß gegen das Entwicklungskonzept: "Keine Vergrößerung der Wohnbauflächen"

 

Beantwortung:

Der volle Wortlaut: Die Baulandflächen sollen nicht vergrößert werden: Die Abrundung einzelner Siedlungsbereiche, die zur Verbesserung der Siedlungsstruktur beiträgt, ist möglich.

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Pkt. 12

Verstoß gegen § 1des NÖ-ROG:

schonende Verwendung natürlicher Ressourcen

Anstreben einer möglichst flächensparenden verdichteten Siedlungsstruktur

     Sicherung von Gebieten mit besonderer Standorteignung

 

Beantwortung:

Schonende Verwendung der Ressourcen bedeutet auch, zentrumsnahe Verdichtung zu forcieren und Baulandausweisungen in peripheren Siedlungsrandbereichen absolut zu vermeiden.

Flächensparende, verdichtete Siedlungsstruktur bedeutet auch Siedlungsabrundung, Baulandwidmung in Bereichen mit entsprechender Infrastruktur und Erreichbarkeit, kurze Wege

Standorteignung: Friedhofsflächen ist nachgewiesenermaßen zu groß dimensioniert, besser geeignet für Siedlungsentwicklung, ohne Störung benachbarter Nutzungen (Anschluss an Wohnbauland)

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Pkt. 13

Weitere Verringerung von Wiesenflächen, zunehmende Versiegelung

 

 

Beantwortung:

Friedhofsfläche kann nicht als typ. "Wienerwaldwiese" deklariert werden. Die bestehenden, charakteristischen Wienerwaldwiesen sind übrigens durch die Widmung Glf-OF gekennzeichnet.

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Pkt. 14

Umwidmung und Verkauf ist schlechtes Beispiel für BürgerInnen und andere Gemeinden

 

Beantwortung:

Kein fachlich relevanter Einwand.

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Pkt. 15

Würde des Menschen wird missachtet.

 

Beantwortung:

Kein fachlich relevanter Einwand.

 

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Die vorgesehene Umwidmung von Grünland-Friedhof in Bauland-Wohngebiet bleibt wie in der überarbeiteten Vorlage vom Büro Arch. Dipl.Ing. Pluharz bestehen.“

 

Zu diesem Antrag sprachen:

Weinzinger V., Aicher, Schlögl, Schmidl, Franek

 

Abstimmungsergebnis:

Dafür: 22

Dagegen: 9 (Aicher, Schmidl, Franek, Cambruzzi, Liehr, Mayer, Oppitz, Stangl, Zöchinger)

 

 

 

c) Gleichlautende Einwendungen laut Vordruck – Umwidmung einer Teilfläche des Friedhofes (Beilage C)

 

Während der sechswöchigen Auflagefrist des Entwurfes des örtlichen Raumordnungsprogrammes (05. 10. 2010 bis 16. 11. 2010) sind bei der Stadtgemeinde folgende Stellungnahmen gegen die Umwidmung einer Teilfläche des Friedhofes eingelangt:

 

   680    PurkersdorferInnen

   117    Nicht PurkersdorferInnen

    11    Doppel- bzw. Mehrfacheintragungen

   143    nicht identifizierbar; beispielsweise fehlen die Namen,  
          sind unleserlich, ohne Adresse usw.

    20    sind keine Einwendungen im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes

 

Diese Stellungnahmen wurden mittels gleichlautender Unterschriftenlisten bzw. gleichlautender Postkarten sowie gleichlautender E-Mails eingebracht.

Ansonst werden die Stellungnahmen wie folgt bearbeitet:

 

Pkt. 1:   Keine weitere großflächige Umwidmung von Grünland & Verbauung bestehender Grünflächen

 

Beantwortung:

Die Umwidmungsfläche beträgt ca. 3.200 m². und ragt im Vergleich mit folgenden Umwidmungen in den Jahren ab 1992 (= Neubearbeitung des Flächen-widmungsplanes) nicht auffallend hervor:

     3. Änderung, Sept. 2000, Umwidmung von Grünland-Park in Bauland-Sondergebiet, 3.000 m² (Verwaltungsgebäude der Österr. Bundesforste im Stadtzentrum)

     5. Änderung, März 2003, Rückwidmung von Bauland-Sondergebiet in Grünland, 28.000 m²

____________________________________________________________________

 

Pkt. 2:   Beibehaltung des Friedhofsareals als Bestattungsplatz und Rückwidmung der durch den Gemeinderat (am 28. Sept. 2010) in Bauland geänderten Fläche

 

Beantwortung:

Am 28. Sept. 2010 erfolgte keine Umwidmung, mit der GR-Sitzung wurde das Auflageverfahren der 11. Änderung gestartet.

Der rückläufige Bedarf an Friedhofsflächen bzw. deren Überschuss wurde ausführlich dokumentiert.

____________________________________________________________________

 

Pkt. 3:   Die Gemeinde soll die gemeindeeigenen freien Flächen in ihrem Besitz behalten anstatt sie für den kurzfristigen Gewinn zu verkaufen

 

Beantwortung:

Eine Umwidmung in Bauland ist nur dann vertretbar, wenn die entsprechende Nutzung erfolgt. Die von vornherein geplante Baulandhortung, aus welchen Gründen auch immer, entspricht nicht den Grundsätzen der Raumplanung.

____________________________________________________________________

 

Pkt. 4:   Nachhaltiges Einsparen im Gemeindebudget, anstatt Verkauf von Stadtgemeindeeigentum (wie z.B. der Friedhofsfläche)

 

Beantwortung:

Kein RO-fachlich relevanter Einwand.

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Pkt. 5:   Stopp der Verbauung unserer Stadt – Purkersdorf soll nicht zubetoniert werden

 

Beantwortung:

Bei der geplanten Umwidmung handelt es sich um eine Netto-Baulandfläche von knapp 3.000 m². Bei einer geplanten Bebauungsdichte von 35% (ident mit der angrenzenden Ziegelfeldsiedlung) ergibt dies eine bebaute Fläche von ca. 1.000 m². Dies entspricht der Fläche von etwa 5 Einfamilienhäusern.

 

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

 „Die vorgesehene Umwidmung von Grünland-Friedhof in Bauland-Wohngebiet bleibt wie in der überarbeiteten Vorlage vom Büro Arch. Dipl.Ing. Pluharz bestehen.“

 

Zu diesem Antrag sprachen:

Weinzinger V., Mayer, Traurig, Aicher, Franek, Cambruzzi, Schlögl, Franke-Losmann, Jaksch, Zöchinger, Liehr, Schmidl, Orthofer

 

Antrag GR Aicher:

Diese Aussage des Bürgermeister soll protokolliert werden: Es werden bestenfalls 5 Einfamilienhäuser auf diesen Grundstücken errichtet.

 

Abstimmungsergebnis:

Dafür: 22

Dagegen: 9 (Liehr, Mayer, Oppitz, Stangl, Zöchinger, Aicher, Franek, Schmidl, Cambruzzi)

 

 

d) Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung

 

Das Gutachten der Sachverständigen für Raumplanung samt Prüfprotokoll (Beilage D) wurde auf Grund des am 11. 11. 2010 stattgefundenen Lokalaugenscheines erstellt. Die vorgeschlagenen Abänderungen wurden in den Entwurf der 11. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vom Büro Dipl.Ing. Pluharz eingearbeitet. Ebenso wurde das Ergebniss des Gutachtens des Sachverständigen für Naturschutz vom 25. 11. 2010, BD2-N-8475/009-2010, berücksichtigt.

 

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

 „Das Gutachten der Sachverständigen für Raumplanung samt Prüfprotokoll, welches auf Grund des am 11. 11. 2010 stattgefundenen Lokalaugenscheines erstellt wurde, wird zur Kenntnis genommen. Die vorgeschlagenen Abänderungen wurden in den Plan der 11. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, erstellt vom Büro Dipl.Ing. Pluharz, eingearbeitet. Ebenso wurde das Ergebniss des Gutachtens des Sachverständigen für Naturschutz vom 25. 11. 2010, BD2-N-8475/009-2010, berücksichtigt.

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:

 

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

 

 

 

e)Erläuterungsbericht

Aufgrund der Stellungnahmen der Sachverständigen zur 11. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes wurde der Erläuterungsbericht dazu abdaptiert und liegt dieser diesem Antrag bei.

Antrag

Der Gemeinderat nimmt den zur 11. Änderung des örtlichen Raumordnungprogrammes erstellten Erläuterungsbericht zustimmend zur Kenntnis. Der Bericht ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Zu diesem Antrag sprachen:

 

Abstimmungsergebnis:

Dafür: 22

Dagegen: 4 (Aicher, Franek, Schmidl, Cambruzzi)

Enthalten: 5 (Liehr, Mayer, Oppitz, Stangl, Zöchinger)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

Sehr geehrter Herr Stadtamtsdirektor,

wir bringen zum Punkt „Örtliche Raumordnung“ folgenden Geschäftsordnungsantrag ein:

Antrag auf Neuerhebung der Grundlagen

Sterbefälle Purkersdorf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1997

55

 

 

 

1998

45

 

 

 

 

 

 

 

 

2005

84

 

 

 

2006

83

 

 

 

 

 

 

 

 

2008

97

 

 

 

2009

127

 

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: Statistisches Handbuch des Landes NÖ, laufende Jahrgänge

 

 

 

 

 

Sehr hohe Zunahme der Bevölkerung über 65 Jahre in Purkersdorf

 

 

 

 

 

Änderung der Zahl der Wohnbevölkerung  nach Altersgruppen in Purkersdorf 2001-2010

 

 

 

 

 

bis 14 Jahre

15-64 Jahre

über 65 Jahre

 

0,1

12,8

62,3

 

 

0,1%

12,8%

62,3%

 

 

 

 

 

 

 

Quelle: Statistisches Handbuch des Landes NÖ 2010, Seite 57

Statistisches Handbuch des Landes NÖ 2010, Seite 57

 

Drastische Änderung der Alterszusammensetzung in Purkersdorf

 

 

Quelle: Statistisches Handbuch des Landes NÖ, laufend

Deutliche Zunahme der Sterbefälle in Purkersdorf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stadtgemeinde  Purkersdorf

 

ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSPROGRAMM

 

 

11. Änderung

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungsbericht

 

 

 

 

Beschlussexemplar

 

 

Projektnummer: 0301-11

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, am 30. 11. 2010

 


 

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf beabsichtigt, das geltende örtliche Raumordnungsprogramm

 

                Gemeinderatsbeschluss:                   01. 10. 1992

 

                Genehmigung durch das

                Amt der NÖ Landesregierung:         Z. R/1-R-475/013

                                                                              vom 18. 05. 1993

 

zuletzt geändert mit

 

                10. Änderung

                Gemeinderatsbeschluss:                   23. 06. 2009

 

                Genehmigung durch das

                Amt der NÖ Landesregierung:         Z. RU1-R-475/025-2009

                                                                              vom 10. 08. 2009

 

 

entsprechend der beiliegenden Rotdarstellung des Flächenwidmungsplanes zu ändern.

 

 

 

 

 

Am 11. Nov. 2010 erfolgte die Begutachtung der geplanten 11. Änderung des örtlichen Räumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde Purkersdorf durch die Sachverständige für Raumordnung der NÖ Landesregierung, Frau Dipl.Ing. Karin Pelz-Grundner.

Das Schriftliche Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz, Herr Dipl.Ing.Mag. Herbert Gmeiner erfolgte am 25. 11.2010.

Die erforderlichen Änderungen aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung sind in den vorliegenden Erläuterungsbericht eingearbeitet  worden.

 

 


Pkt. 1:    Flächenneutrale Umwidmung von BW-30, max.3WE in Glf  und umgekehrt

                Prof. J. Humplik-Gasse                     Parz. 578/2,                         (Gesamtfl. ca. 500 m²)

 

Der gegenständliche Änderungspunkt entfällt, da er anlässlich des Begutachtungsverfahrens durch die zuständigen Landesbehörden negativ beurteilt wurde.

Gutachten vom 16. Nov. 2010, Zl. VGA 475/Ö087-2010, von Fr. Dipl.Ing. Karin Pelz-Grundner, Sachverständige für Raumordnung und Raumplanung der NÖ Landesregierung

Gutachten vom 25. Nov. 2010, Zl. BD2-N-8475/009-2010, von Herrn Mag. Dipl.Ing. Herbert Gmeiner, Sachverständiger für Naturschutz der NÖ Landesregierung

 

 


Pkt. 2:      Umwidmung von Grünland-Friedhof (G++) in Bauland-Wohngebiet,

                  in Grünland-Freihalteflächen und Grüngürtel

                  Rochusgasse;                    Teilfl. Parz. 474/2, 474/3, 474/4;                    BW-40: 3.000 m²

                                                               Parz. 932, 473, 474/5 und Teilfl. 520/1

 

 

Anlässlich des Begutachtungsverfahrens wurden zu folgenden Aspekten zusätzliche Erläuterungen und Konkretisierungen der geplanten Umwidmungsmaßnahmen eingefordert:

Zielsetzungen des Entwicklungskonzeptes

Alternativstandorte / Baulandbedarf

Nachnutzung der nicht erforderlichen Friedhofsflächen (incl. Friedhofs-Parkplatz und Forstflächen)

Räumliche Trennung zwischen Friedhof und Wohngebiet

Beschränkung auf "max. 2 Wohneiheiten" ist im Sinne einer maßvollen Verdichtung zu streichen

Detaillierung der Erschließung des geplanten Wohngebietes

(Naturschutz) Schutz der bestockten Böschung zwischen geplantem Bauland und Grünland

(Naturschutz) Beschränkung der Gebäudehöhe auf I*

Purkersdorf ist umgeben von den Waldhängen des Wienerwaldes, die Besiedelung entwickelte sich entlang der Täler des Wienflusses, des Gablitzbach und des Deutschwaldbaches. Die Besiedlung der relativ engen Tallagen führte zu stark ausgedehnten bandartigen Siedlungsstrukturen, die von großen Distanzen geprägt sind.

Purkersdorf ist als Umlandgemeinde von Wien einem erhöhten Siedlungsdruck ausgesetzt. Der Kurvenverlauf des Bevölkerungszuwachses ist leicht abflachend, in den letzten 30 Jahren war eine konstant gleich bleibende Zunahme von ca. 1.300 Personen pro Jahrzehnt zu verzeichnen.

Diese besondere Situation führte dazu, dass im Stadtentwicklungskonzept 2003 die Ziele der Siedlungse ntwicklung auf eine Innenentwicklung gerichtet sind mit hauptsächlicher Nutzung der Baulandreserven, der Umstrukturierung städtebaulich untergenutzer Bereiche sowie der Arrondierungen von Siedlungsbereichen. Eine maßvolle Verdichtung soll im Zentrumsbereich und in definierten Entwicklungsachsen erfolgen. Die peripheren Siedlungsbereiche abseits des Einzugsbereiches öffentlicher Verkehrsmittel sind in ihrem Bestand zu sichern, jedoch nicht mehr weiterzuentwickeln.

Die Wohnbaulandreserven in der Gemeinde sind relativ gering, sie betragen knapp 10 % (= 23 ha). Sie setzen sich vorwiegend aus einzelnen Bauplätzen (Baulücken) zusammen und befindet sich vorwiegend in den zentrumsfernen Bereichen wie z.B. Baunzen oder Sagberg. Zusammenhängende Flächen sind kaum vorhanden. Großteils stehen diese Grundstücke dem Bodenmarkt nicht zur Verfügung. Gemeindeeigene Wohnbaulandreserven sind nicht vorhanden.

Baulanderweiterungen nach außen sind in Purkersdorf aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und der bestehenden naturräumlichen Gegebenheiten kaum möglich - siehe Plan. Sämtliche Siedlungsränder sind durch Siedlungsgrenzen lt. Regionalem ROP, durch selbstbestimmte Siedlungsgrenzen der Gemeinde, durch Natura 2000 Grenzen sowie durch Naturpark- bzw. Naturschutzgebiets-Grenzen determiniert, die Ausdehnung des Baulandes ist auf den dzt. Bestand eingeschränkt.

Anlässlich der für den Friedhof anstehenden Erneuerungs- und Umstrukturierungsarbeiten (zweite Zufahrt für die Bewirtschaftung der Friedhofsflächen, Errichtung einer WC-Anlage, einer neuen Friedhofskanzlei, eines Lager und einer neuen Kühlkammer) wurde der langfristige Flächenbedarf erhoben, dabei wurde ein beträchtlicher Flächenüberhang festgestellt. Die langfristig tatsächlich erforderlichen Reserveflächen betragen knapp 2.900 m² – siehe Erläuterungsbericht, Auflage.

Das Friedhofsareal soll daher redimensioniert und abgerundet werden. Der Großteil der zusammenhängenden, ungenutzten Flächen befindet sich im Westen und Nordwesten des Friedhofsgeländes. Diese vom Friedhofszugang und damit von den angrenzenden Erschließungsstraßen Berggasse / Marterbauerstraße am weitest entfernt liegenden Leerstandsflächen stehen somit zur Disposition.

Für eine an die Ziegelfeldsiedlung angrenzende Teilfläche von ca. 3.000 m² wurde eine künftige Wohnnutzung als die sinnvollste Variante bewertet. Die Widmung als BS mit Sondernutzung oder BK mit kleinteiliger Nutzungsmischung wurde aufgrund der Topographie und der Erreichbarkeit (Zufahrt über ein Siedlungsgebiet) als weniger adäquat erachtet. Eine Grünflächenwidmung wäre im Sinne des Entwicklungskonzeptes nicht mit der Forderung nach kompakten Siedlungsstrukturen und innerer Verdichtung vereinbar.

Die fragliche Sinnhaftigkeit der Situierung des Friedhofs-Parkplatzes im äußersten Norden und am höchsten Punkt des Areals wurde im Erläuterungsbericht angesprochen, jedoch vorläufig von der Umwidmung ausgenommen. Der Friedhofs-Parkplatz ist zwar seit 20 Jahren als solcher gewidmet, wurde jedoch nie ausgebaut. Die Fläche ist zum Teil bewaldet und verfügt über keine funktionsgerechte Zufahrt. Die fußläufige Entfernung vom Parkplatz zur Friedhofskapelle wäre relativ groß, wobei ein Höhenunterschied von fast 30 m zu überwinden ist. Nicht nur für ältere Menschen ist daher die Zufahrt vom Süden vorzuziehen.

Mittlerweile hat sich die Parkplatzsituation im Ortszentrum verändert. (Parkraumbewirtschaftung, P+R, Einbahnregelung in der Berggasse, sodass Längsparken möglich ist) Für Begräbnisse stehen im allgemeinen entlang der umgebenden Straßen ausreichend Stellplätze zur Verfügung. Für Großereignisse wie Allerheiligen liegen der P+R Platz und die Kurzparkzonen des Zentrums in zumutbarer Entfernung, im Bedarfsfall können die Parkplätze der Geschäfte im Zentrum mitgenutzt werden.

Im Zuge des Begutachtungsverfahrens wurde der Vorschlag befürwortet, die als Parkplatz gedachten Flächen im Norden in Grünland umzuwidmen. Vom Sachverständigen für Naturschutz wurde die Umwidmung dieses Bereiches in Grünland-Freihaltefläche angeregt. Dem hat die Gemeinde anlässlich der Beschlussfassung entsprochen. Da die Umwidmung der gegenständlichen Fläche von der Auflage abweicht, wurde vom Grundeigentümer die schriftliche Zustimmung zu dieser Abänderung eingeholt.

Das neu gewidmete Bauland soll durch eine Stichstraße mit Wendehammer von Nordwesten erschlossen werden. Die Ausarbeitung mehrerer Varianten hatte zum Ziel, die Ressourcen sparendste Variante mit dem geringsten Flächenverbrauch, den behutsamsten Eingriffen in die Natur und den kleinstmöglichen versiegelten Flächen zu ermitteln. Mit der gewählten Variante konnten diese Anforderungen erfüllt werden.

Für das Wohngebiet war im Auflageverfahren eine Beschränkung von "max. 2 Wohneinheiten" vorgesehen. Grund für diese Festlegung war, die kleinteilige und charakteristische Bebauung der Ziegelfeldsiedlung aufzunehmen und damit das Ortsbild zu sichern. Anlässlich des Begutachtungsverfahrens wurde diese Einschränkung mit dem Einwand in Frage gestellt, dass durch diese Bestimmung praktisch ein Parzellierungszwang gegeben sei, da das Bauland ansonsten nicht adäquat genutzt werden könne. Da die Intention der Gemeinde die Fortführung der charakteristischen Bebauungsstruktur der Umgebung war, nicht aber der Zwang zum Ein- bzw. Zweifamilienhaus, soll diese Einschränkung entfallen. Für das ca. 3.000 m² große Grundstück sind somit sämtliche Bebauungsvarianten, die eine maßvolle Verdichtung bewirken können, möglich (Reihenhausbebauung, Gruppenbauweise, gekuppelte Bauweise). Mit entsprechenden Festlegungen im Bebauungsplan soll die Planungsabsicht konkretisiert werden.

Die neue Friedhofszufahrt wird geländebedingt am südlichen Ende des Friedhofes errichtet. Sie mündet in das bestehende interne Wegenetz und bildet die Kfz-gerechte Erschließung für den erforderlichen Wirtschaftsverkehr. Bisher erfolgte die Zufahrt über den Haupteingang und vorbei an der Friedhofskapelle und dem davor liegenden Ehrenplatz.

Die neue Zufahrtsstraße soll bis zu ihrer Einbindung in das interne Wegenetz des Friedhofes als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet werden. Mit dieser Maßnahme wird gleichzeitig eine zweite, südliche Anbindung für das geplante Wohngebietes geschaffen und so die Möglichkeiten für eine maßvolle Verdichtung ausgeweitet.

Die interne Wegeführung des Friedhofes wird mit den neu geplanten Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeiten vernetzt. Künftig wird der Friedhofszugang nicht nur vom Haupteingang, sondern auch von der Siedlungs-Erschließungsstraße im Norden und von der neuen Friedhofszufahrt im Süden möglich sein und damit benutzerfreundlicher und funktionsgerechter gestaltet.

Das Verkehrsaufkommen in der Ziegelfeldsiedlung wird durch die zweite Erschließungsmöglichkeit über die neue Friedhofszufahrt gering gehalten. Es ist von einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von max. 5 bis 6 Wohneinheiten auszugehen. Die Kapazität des vorhandenen Straßennetzes reicht dafür aus.

Für die räumliche Trennung zwischen Friedhof und Wohngebiet sind folgende Maßnahmen geplant: Innerhalb des Baulandes wird auf Bebauungsplanebene ein 3 m breiter Bauwich als Freifläche mit Bepflanzungsvorschrift festgelegt. Entlang der nördlichen Abgrenzung erfolgt zusätzlich die Widmung eines 1,5 m breiten Grüngürtels. Entlang der östlichen Widmungsgrenze verläuft der 3 m breite Friedhofsweg, der zusammen mit der Freifläche die notwendige Abschirmung bringt.

Seitens des Naturschutzes wurde eine maximale Gebäudehöhe von 2 Geschoßen vorgegeben. Im Zuge der Feinabstimmung aller geplanten Maßnahmen einigte man sich auf die in Purkersdorf bereits mehrfach eingesetzte Festlegung der Sonderbauklasse I* (Gebäudehöhe 5 m / 7,5 m). Diese Bestimmung wird auf Bebauungsplan-Ebene erfolgen.

Der Versiegelungsgrad von reinem Wohnbauland ist im Allgemeinen gering, für die Ableitung der Dachwässer im neuen Wohngebiet ist im baubehördlichen Bewilligungsverfahren die Einleitung in den bestehenden Regenwasserkanal verpflichtend vorzuschreiben.

Die Stadtgemeinde Purkersdorf ist Eigentümer der Umwidmungsfläche. Die Verfügbarkeit der Baulandgrundstücke und eine rasche, effiziente Nutzung der neuen Baulandreserven sind daher gewährleistet.

Die vorliegende Umwidmung soll weiters zum Anlass genommen werden, eine fehlerhafte Abgrenzung zwischen Friedhof und Marterbauerstraße zu berichtigen. Die Parz. 932 ist nicht Teil des öffentlichen Gutes, war bisher jedoch als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet. Die Straßenfluchtlinie ist daher zu korrigieren.



  Schwarz-Rot-Darstellung der Änderung

 

   Übersicht mit Wegenetz u. neuen Zugangsmöglichkeiten für den Friedhof


Pkt. 3        Korrektur der Straßenfluchtlinie in der Bahnhofstraße

                Bahnhofstraße 62-64                        Parz. 611/10;                       (Gesamtfl.: 64 m²)

 

 

Keine Änderung gegenüber der Auflage

 

 

 

 


Pkt. 4        Bungalowclub – Widmungskorrektur wegen bestehender Eigentumsrechte

                Wintergasse 119;                                Parz. 601, 600/2;                                (Gesamtfl.: 577 m²)

                                                               584/52                                  (Fläche: 124 m²)

                                                               Parz. 548/51 (Weg)            (Fläche: 203 m²)

                Wintergasse 123;                                Parz. 584/46, 600/3           (Gesamtfl.: 1.928 m²)

 

 

Folgende Änderung gegenüber der Auflage ist aufgrund des Begutachtungsverfahrens durch die NÖ Landesbehörde erforderlich:

Die Einlagerung eines Wohnbaulandsplitters in die bestehende Sondernutzung (Sport- und Freizeit) widerspricht den allgemeinen Leitzielen der Raumordnung. Da es sich bei dieser Umwidmung um die Absicherung der bewilligten Wohnnutzung handelt und nicht um die Schaffung eines neuen Wohnbaulandes, kann die Maßnahme unter folgenden Voraussetzungen bewilligt werden

a)       Verringerung der Einwohnerdichte von BW-85 auf BW-40

b)       Einschränkung der bebaubaren Fläche auf den dzt. Baubestand durch Festlegung entsprechender Baufluchtlinien im Bebauungsplan

 


Pkt. 5        Umwidmung von Grünland-Forst in Bauland-Wohngebiet-40

                Wurzbachgasse 13, 15 und 17;       Parz. 584/54, -/55 und /56;                              (Gesamtfl.: 740 m²)

 

 

Keine Änderung gegenüber der Auflage

.

 

 

 

 


Pkt. 6        Neuwidmung von erhaltenswerten Gebäuden im Grünland (Geb)

                Glasgraben;                         Parz. 188/2 und .514;                       

 

 

Keine Änderung gegenüber der Auflage.

 

 

 

 


Pkt. 7     Umwidmung von Bauland Betriebsgebiet in Bauland-Kerngebiet

                Tullnerbachstraße 67;                       Parz. 454/4;                         (Gesamtfl.: 1.290 m²)

                Tullnerbachstraße 48 bis 50             Parz. 442/12, .1119, 442/100, .303, 442/99, 442/116

                                                                                                                             (Gesamtfl. 6.123 m²)

 

 

Folgende Änderung gegenüber der Auflage ist aufgrund des Begutachtungsverfahrens durch die NÖ Landesbehörde erforderlich:

Bei der ursprünglich geplanten Umwidmung der Parz. 454/4 südlich der Tullnerbachstraße handelt es sich um eine punktuelle Einlagerung der Widmungsart BK in ein bestehendes Bauland Betriebsgebiet. Die Widmungsänderung sollte zur Absicherung einer betriebsfremden Wohnnutzung erfolgen, steht aber im Widerspruch zu den Bestimmungen des NÖ ROG 1976. Dieser Teil der Änderung entfällt daher

Es wird somit nur die Umwidmung der Flächen nördlich der Tullnerbachstraße beschlossen.

 

 

 


Pkt. 8     Kletterpark Irenental, Widmung einer Grünland-Sportfläche-Baumklettergarten

                Irenental 67;                        Teilfl. Parz. 436/14 und 436/1;       (Gesamtfl. Gspo: ca. 3.400 m²)

 

 

Keine Änderung gegenüber der Auflage.

 

 

 


Pkt. 9     Umwidmung von Bauland-Betriebsgebiet in Bauland-Kerngebiet

                Auf der Schanz 3 bis 17              Parz. 160/16 und 603/2, .305, .306 .349, .320, .345, .346, .347

                Gesamtfl.: 4.610 m²

 

 

Keine Änderung gegenüber der Auflage.

 

 


ANLAGE  1:

 

Liste der erhaltenswerten Gebäude im Grünland

Stand: Sept. 2010

 

 

Lfd.

Nr.

Adresse

Parz.

Nr.

EZ

Eigentümer

Gebäude-nutzung

Baube-willigung

1

Christkindlwald 8

.267

2420

DEMMER Andrew u. Doris

Wohnhaus

1893

2

Christkindlwald 9

599/2

500

DEMMER Andrew

Wohnhaus

vor 1975

3

Christkindlwald 10

599/6

500

DEMMER Andrew

Wohnhaus

1959

4

Wurzbachstraße 5

584/57

2435

ZORN Heinrich u. Rautgundis

Wohnhaus

vor 1900

5

Deutschwaldstr. 70

310/2

2418

Republik Österreich

Österr. Bundesforste

Wohnhaus

vor 1900

6

Dambach 1

.108

1168

FACHATHALER Elisabeth

Wohnhaus, leerstehend

vor 1877

7

Dambach 11

382/1

299

STEINHAUSER Karl

Wohnhaus

vor 1975

8

An der Stadelhütte 11

.332/1

1424

DUCHEK Otto, Dkfm

Wohnhaus

1893

9

An der Stadelhütte 13

366/2

659

HOCHENEGG Michael

Wohnhaus

1894

10

An der Stadelhütte 15

366/1

2002

HUBER-CEMPER Eva, Dr.

Wohnhaus

1961

11

Brandstadl 1

355

99

ASCHAUER Michael

Wohnhaus

1931

12

Tullnerbachstraße 24

436/18

2390

ROGGENBAUER Karl

Wochenendhaus       *)

1980

13

Glasgraben 1a

.513

236

OPPITZ

Wohnhaus

Altbestand

Umbau 1963

14

Glasgraben 1

188/2

236

OPPITZ

Wohnhaus

Altbestand

Umbau 1963

 

 

*)   Beschränkung: max. 100 m² bebaute Fläche

 

 


ANLAGE 2 a

FLÄCHENBILANZ

gem. § 2 Abs. 4 NÖ ROG 1976

VOR / NACH Abänderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GEMEINDE:

 

Purkersdorf

 

 

 

 

 

 

 

ÖSTAT-Nr.:

 

32416

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gesamt        in ha:

bebaut     in ha

unbebaut

Bauland-Reserve in %

in ha:

davon:

Auf.Zone

befristet

Vertrag

(A)

(B)

(C)

(D)

Bauland-Wohngebiet

203,11

181,16

21,95

---

---

---

10,81

Bauland-Kerngebiet

30,83

29,53

1,30

---

---

---

4,22

Bauland-Agrargebiet

---

---

---

---

---

---

---

Bauland-erhaltenswerte Ortsstrukturen

---

---

---

---

---

---

---

Zwischensumme:

233,94

210,69

23,25

---

---

---

9,94

Bauland-Betriebsgebiet

12,55

10,92

1,63

---

---

---

12,99

Bauland-Industriegebiet

---

---

---

---

---

---

---

Bauland-Sondergebiet

25,27

24,00

1,27

---

---

---

5,03

SUMME:

271,76

245,61

26,15

---

---

---

9,62

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(A):

Aufschließungszonen, gem. § 16 Abs. 4

Ersteller:

Arch.Dipl.Ing. F. Pluharz / Wank

 

 

 

(B):

befristetes Bauland, gem. § 16a Abs. 1

Stand:

30.11.2010

 

 

 

 

(C):

Vertragsbauland, gem. § 16a Abs. 2

Art d. Ermittlung:

Erhebungen, Gemeindeangaben

 

 

 

(D):

(unbebaut/gesamt)*100

 


ANLAGE 2 b

FLÄCHENBILANZ

gem. § 2 Abs. 4 NÖ ROG 1976

VOR / NACH Abänderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GEMEINDE:

 

Purkersdorf

 

 

 

 

 

 

 

ÖSTAT-Nr.:

 

32416

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gesamt        in ha:

bebaut     in ha

unbebaut

Bauland-Reserve in %

in ha:

davon:

Auf.Zone

befristet

Vertrag

(A)

(B)

(C)

(D)

Bauland-Wohngebiet

203,71

181,45

22,26

---

---

---

10,93

Bauland-Kerngebiet

31,94

30,36

1,58

---

---

---

4,95

Bauland-Agrargebiet

---

---

---

---

---

---

---

Bauland-erhaltenswerte Ortsstrukturen

---

---

---

---

---

---

---

Zwischensumme:

235,65

211,81

23,84

---

---

---

10,12

Bauland-Betriebsgebiet

11,45

10,32

1,13

---

---

---

9,87

Bauland-Industriegebiet

---

---

---

---

---

---

---

Bauland-Sondergebiet

25,03

23,76

1,27

---

---

---

5,07

SUMME:

272,13

245,89

26,24

---

---

---

9,64

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(A):

Aufschließungszonen, gem. § 16 Abs. 4

Ersteller:

Arch.Dipl.Ing. F. Pluharz / Wank

 

 

 

(B):

befristetes Bauland, gem. § 16a Abs. 1

Stand:

30.11.2010

 

 

 

 

(C):

Vertragsbauland, gem. § 16a Abs. 2

Art d. Ermittlung:

Erhebungen, Gemeindeangaben

 

 

 

(D):

(unbebaut/gesamt)*100

 

 

 

STADTGEMEINDE PURKERSDORF                                           Antrag an den Gemeinderat

STR Weinzinger                                                                              zur Sitzung am 01. 12. 2010

 

Punkt: 4.4.-0087 – STR Viktor Weinzinger

 

Gegenstand: Örtliches Raumordnungsprogramm 11. Änderung –

            Verordnung

 

S a c h v e r h a l t

 

Der Entwurf der 11. Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes ist in der Zeit vom 05. Oktober 2010 bis 16. November 2010 gemäß § 21 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 im Stadtamt Purkersdorf zur allgemeinen Einsicht aufgelegen.

Die Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung vom 16. 11. 2010, RU2-O-475/087-2010 (Gutachten für Raumordnung und Raumplanung), und vom 25. 11. 2010, BD2-N-8475/009-2010 (Gutachten Naturschutz), wurde zur Kenntnis genommen.

Die zum aufgelegten Entwurf der 11. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes abgegebenen Stellungnahmen sind in der Gemeinderatssitzung am 01. 12. 2010 behandelt worden.

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf beschließt nach Erörterung der während der sechswöchigen Auflagefrist eingelangten Stellungnahmen in seiner Sitzung vom 01. 12. 2010, Top. GR4.4-0086, folgende

 

V e r o r d n u n g

 

§ 1

Auf Grund des § 22 Abs.1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-23, wird das örtliche Raumordnungsprogramm der Stadtgemeinde Purkersdorf abgeändert und neu dargestellt.

 

§ 2

Die Plandarstellung, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Gemeindeamt Purkersdorf während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

 

§ 3

Die im derzeit rechtskräftigen örtlichen Raumordnungsprogramm der Stadtgemeinde Purkersdorf angeführten Maßnahmen und Ziele bleiben vollinhaltlich aufrecht.

 

§ 4

Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit der auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

 

Der Bürgermeister:

 

Angeschlagen am:

Abgenommen am:“

 

Zu diesem Antrag sprachen:                    

Weinzinger V., Aicher

 

Abänderungsantrag lt. Beilage:

Dafür: 9

Dagegen: 22 (Bollauf, Brunner, Franke-Losmann, Jaksch, Kaukal, Keitel, Köckeis, Mandl, Matzka, Nemec, Orthofer, Putz, Reisner, Röhrich, Schlögl, Seda, Teufl, Traurig, Weinzinger M, Weinzinger V., Wiszniewski, Wolkerstorfer)

 

 

Geschäftsordnungsantrag Aicher:

Absetzung des Antrags von der Tagesordnung.

 

Abstimmungsergebnis Geschäftsordnungsantrag Aicher (Absetzung):

Dafür:9

Dagegen: 22 (Bollauf, Brunner, Franke-Losmann, Jaksch, Kaukal, Keitel, Köckeis, Mandl, Matzka, Nemec, Orthofer, Putz, Reisner, Röhrich, Schlögl, Seda, Teufl, Traurig, Weinzinger M, Weinzinger V., Wiszniewski, Wolkerstorfer)

 

 

Geschäftsordnungsantrag Aicher:

Beibehaltung des Jetztstandes.

 

Abstimmungsergebnis Geschäftsordnungsantrag Aicher (Beibehaltung):

Dafür: 9

Dagegen: 22 (Bollauf, Brunner, Franke-Losmann, Jaksch, Kaukal, Keitel, Köckeis, Mandl, Matzka, Nemec, Orthofer, Putz, Reisner, Röhrich, Schlögl, Seda, Teufl, Traurig, Weinzinger M, Weinzinger V., Wiszniewski, Wolkerstorfer)

 

Abstimmungsergebnis Grundantrag:

Dafür: 22

Dagegen: 9 (Liehr, Mayer, Oppitz, Stangl, Zöchinger, Aicher, Franek, Schmidl, Cambruzzi)

 

 

 

STADTGEMEINDE PURKERSDORF                                           Antrag an den Gemeinderat

STR Weinzinger                                                                              zur Sitzung am 01. 12. 2010

 

Punkt: 4.4.-0088 – STR Viktor Weinzinger

 

Gegenstand: Bebauungsplan 17. Änderung

 

S a c h v e r h a l t

 

Die Stadtgemeinde Purkersdorf beabsichtigt den Bebauungsplan und die Bebauungsvorschriften abzuändern. Das Büro Dipl.Ing. Pluharz hat den Entwurf für die 17. Änderung vorgelegt. Diese sind diesem Tagesordnungspunkt angeschlossen.

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Die vom Büro Dipl.Ing. Pluharz ausgearbeiteten Änderungsvorschläge für die 17. Änderung des Bebauungsplanes samt Bebauungsvorschriften werden genehmigt. Die Auflage der 17. Änderung des Bebauungsplanes wird derart erfolgen, dass in der Sitzung des Gemeinderates im März 2010 die entsprechende Verordnung beschlossen werden kann.“

 

Zu diesem Antrag sprachen:

 

Abstimmungsergebnis:

Dafür: 27

Enthalten: 4 (Liehr, Stangl, Franek, Aicher)

 

 

a) Antragsteller: Wolfgang Später - Tullnerbachstr. 96, Parz. 442/3

 

Antrag:   Änderung der Bebauungsweise von "offen/gekuppelt" auf "geschlossen" wie bei Nachbarliegenschaft, Tullnerbachstr. 94 (

 

Sachverhalt:    Für beide Grundstücke ist die Bebauungsweise "offen, gekuppelt" festgelegt. Die Liegenschaft ON 94 ist bis an die Grundgrenze, d.h. gekuppelt bebaut. Der Antragsteller hat diese Möglichkeit ebenfalls, er kann an die Grundgrenze zu Parz. 442/4 anbauen.

          Eine geschlossene Bebauungsweise würde hingegen bedeuten, dass an beide seitlichen Grundgrenzen anzubauen ist. Im vorliegenden Fall ist das nicht erlaubt, weil zwischen dem Betriebsgebiet und dem Kerngebiet eine erforderliche Abstandsfläche einzuhalten ist und der seitliche Bauwich zum Kerngebiet daher als Freifläche (Signatur F in weißem Kreis) gekennzeichnet ist.

          Beim Änderungsansuchen dürfte es sich um eine Fehlinterpretation der bestehenden Bestimmungen handeln.

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Beibehaltung der Bebauungsweise "offen/gekuppelt" für die Liegenschaft Purkersdorf, Tullnerbachstraße 96.“

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

b) Antragsteller: Dr. Monika MUHR, Wintergasse 55, Parz. 572/10, 572/11

 

Antrag:   Änderung der Bauklasse von I,II auf II,III wie beim Liegenschaftskauf 1976 gültig und wie beim Nachbargrundstück Wintergasse 53 tatsächlich ausgeführt

 

Sachverhalt:    Im Bebauungsplan aus dem Jahre 1976 (Büro Arch. Franz Pfeil) war für das o.g. Grundstück die Bauklasse II,III festgelegt. Anlässlich der Neudarstellung des Planes im Jahr 1986 (ebenfalls Büro Arch. Pfeil) erfolgte die Bauklassen-Änderung auf I,II. Seit diesem Zeitpunkt wurde die Bauklasse nicht mehr geändert. Die Wohnbebauung ist im umgebenden Bereich sowie in der Wintergasse ab der Kieslinggasse stadtauswärts ausnahmslos ein- bis zweigeschossig.

          Die Wohnbebauung des Nachbargrundstückes Wintergasse 53 entspricht der Bauklasse II

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

Beibehaltung der Bauklasse I,II für den gegenständlichen Bereich.“

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

c) Antragsteller: Michaeal HENGST, Rochusgasse 25, Parz. 901 und .881

 

Antrag:   Ersatzlose Streichung der Baufluchtlinie zu Wegparzelle 925

 

Sachverhalt:    Der Abstand von gegenüber liegenden Baufluchtlinien entlang von Verkehrswegen muss soviel betragen, dass der Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster gegenüberliegender Hauptgebäude gewährleistet bleibt. Im vorliegenden Fall beträgt die maximal mögliche Gebäudehöhe 8 m, der Abstand der Gebäude voneinander hat also ebenfalls 8 m zu betragen. Mit der Wegbreite + je 3 m Bauwich auf beiden Seiten des Weges werden diese 8 m eingehalten.

          Betrachtet man die Marterbauerstraße als Straßenfront und die Grundstücksgrenze zur Wegparzelle als seitliche Grundgrenze, so ist im Baufall ein Seitenabstand von ½ der Gebäudehöhe, mind. jedoch 3 m einzuhalten.

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Beibehaltung der bestehenden Festlegung, da die gesetzlichen Bestimmungen keine andere Lösung zulassen.“

 

                              

 

Zu diesem Antrag sprachen:

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

d) Antragsteller: Ingrid und Karl WIND Pernerstorferstraße 21-23,

   Parz. 333/1 und .107

 

Antrag:         Schreiben vom 19.08.2009

          Erhöhung der Beb.Dichte von dzt. 20% auf 30%

          Schreiben vom 09.08.2010

          Erhöhung der Beb.Dichte von dzt. 20% auf 33%,

          Änderung der Beb.Weise von dzt. I* auf I,II

 

Sachverhalt:    Bebauungsdichte:

          Durch die beabsichtigte Teilung der Liegenschaft entstehen Bauplätze, deren Größe denen des angrenzenden Siedlungsgebietes entsprechen. Die Bebauungsdichte ist in diesen Bereichen mit 30 % festgelegt. Eine Angleichung der Dichte für den gegenständlichen Baulandblock ist somit gerechtfertigt.

 

          Bauklasse bzw. Gebäudehöhe:

          Die Liegenschaften Pernerstorferstr. 21-25 sind leicht geneigt. Das Gefälle Richtung Straße beträgt knapp 6%. Ursprünglich war hier die Bauklasse I festgelegt.

          In sämtlichen Baulandbereichen des Siedlungsteiles Baunzen, in denen ausschließlich die Bauklasse I galt, wurde anlässlich der 6. Bebauungsplan-Änderung 2003 die Sonderbauklasse I* eingeführt. Diese Ausweitung des Bebauungsspielraumes hat zum Ziel, energiesparende Bebauungsformen zu ermöglichen. Die Bemühungen um eine Ökologisierung des Bebauungsplanes sollen nicht punktuell zurückgenommen werden.

          (Sonderbauklasse I*: Grundsätzlich gilt die Bauklasse I, jedoch besteht die Möglichkeit, südseitige Fassaden zur passiven Nutzung der Sonnenenergie auf max. 7,50 m zu erhöhen.)

          Eine Begründung zur Erhöhung der Bauklasse von I* auf wahlweise I,II liegt auch nicht in der Topographie begründet, wo berg- und talseitig verschiedene Gebäudehöhen notwendig sein können. Innerhalb der üblichen Hauslängen von ca. 10 bis 15 m beträgt die Höhendifferenz im vorliegenden Fall lediglich 60 bis 80 cm. Die bestehende Bauklassenfestlegung bietet ausreichenden Spielraum, um diesen Höhenunterschied zu bewältigen.

               

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Änderung der Bebauungsdichte von 20 auf 30% und Beibehaltung der Sonderbauklasse I* bei der gegenständlichen Liegenschaft.“

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:

Weinzinger V., Aicher

 

Abstimmungsergebnis:

Dafür: 30

Enthalten: 1 (Aicher)

 

 

e) Antragsteller: Herr Karl TOTH, Schuhgasse 4, Parz. 565/2

 

Antrag:   Änderung der Bebauungsdichte von 25% auf 33%

 

Sachverhalt:    Die Schuhgasse ist lt. Stadtentwicklungskonzept Teil der Entwicklungsachse Wintergasse und damit für eine maßvolle städtebauliche Verdichtung vorgesehen. Anbindung an den öffentlichen Verkehr gegeben, 200 m von Bahnstation entfernt, ausreichende Kapazität der Infrastruktureinrichtungen, ökologisch günstige Voraussetzungen aufgrund der Südhang-lage, Entfernung vom Stadtzentrum ca. 700 m.

          Erhöhung der Bebauungsdichte im Bereich Schuhgasse entspricht den Zielen des Entwicklungskonzepts, Bebauungsdichte wird an die auf der gegenüberliegenden Straßenseite geltenden Festlegungen angeglichen

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Erhöhung der Bebauungsdichte für die Liegenschaften Schuhgasse 2 bis 6 sowie für die Wintergasse 65 von dzt. 25% auf 33%.“

 

 

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:

Weinzinger V., Aicher, Schmidl

 

Abstimmungsergebnis:

Dafür: 28
Enthalten: 2 (Franek, Schmidl)

Dagegen: 1 (Aicher)

 

 

f) Antragsteller: Erik WEISS und Irmtraud SCHMID, Hardt-Stremayr-Gasse 14 und 16, Parz. 579/12 und 579/11

 

Antrag:   Verschiebung der Baufluchtlinien

 

Sachverhalt:    Bei diesem Bereich handelt es sich um den nördlichen Ausläufer des Ortszentrums, das Gelände steigt von der Hartd-Stremayr-Gasse relativ steil nach Norden an.

          Die Hangneigung beträgt in der unteren Grundstückshälfte zwischen 30 und 40 % und flacht im oberen Abschnitt auf 22% ab. Die Fernwirksamkeit dieses stark bewachsenen Hangrückens ist bedeutend. Um dieses charakteristische Landschaftselement zu schützen, ist die Bebaubarkeit des Hanges eingeschränkt. Entlang der Straße ist ein 30 m breiter Streifen zur Bebauung ausgewiesen, die exponierte Hangmitte wird durch entsprechende Baufluchtlinien frei gehalten. Erst im oberen flacheren Hangabschnitt, der mittels Fahne Anschluss an die Dr. Hild-Gasse hat, sind wieder bebaubare Flächen ausgewiesen.

          Eine Erweiterung der bebaubaren Flächen durch Verlegung der hinteren Baufluchtlinie ist aus den genannten Gründen besonders im unteren Bereich nicht denkbar. Eine Bebauung des Waldhanges würde zu einer empfindlichen Beeinträchtigungdes Orts- und Landschaftsbildes führen. Die bestehenden Strukturen (historische Villenbebauung aus der Jahrhundertwende, Schutzzonenfestlegung für 3 Wohngebäude, 1 Wohngebäude unter Denkmalschut) sind zu erhalten, die großzügigen Freibereiche haben wesentlichen Anteil am Erscheinungsbild. Darüber hinaus stellen die für eine eventuelle Hangbebauung erforderlichen Erschließungswege einen unverträglichen Eingriff in das bestehende Ensemble dar.

          Im oberen flacheren Hangabschnitt, der durch die bestehende Vegetation in der Hangmitte zusätzlich abgeschirmt ist, wäre eine geringfügige Verschiebung der Baufluchtlinien nach Süden am ehesten tolerierbar. Hier ist auch eine Erschließungsmöglichkeit über die Dr. Hild-Gasse gegeben.

 

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Verlegung der Baufluchtlinie lt. Skizze um 4 m in Richtung Südwesten für die beiden Parzellen 579/12 und 579/70.“

         

 

Zu diesem Antrag sprachen:

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

g) Antragsteller: Gemeinde Purkersdorf, Neues BW / Rochuswiese

 

Antrag:   Festlegung von Bebauungsbestimmungen für neu gewidmetes BW

 

Sachverhalt:    Bebauungsstrukturen der angrenzenden Ziegelfeldsiedlung sollen fortgesetzt werden

          Um das Ortsbild zu sichern, werden die dort geltenden Bestimmungen größtenteils übernommen, das kleinteilige und charakteristische Erscheinungsbild bleibt somit gewahrt

          Bebauungsdichte wird entsprechend den Bestimmungen in der angrenzenden Ziegelfeldsiedlung mit 33 % festgelegt

          Bebauungsweise wird mit "offen, gekuppelt" festgelegt, damit ist die Wahlmöglichkeit zwischen den verschiedenen Bebauungsarten garantiert

          Gebäudehöhe: I*  (Prinzipiell gilt Bauklasse I mit max. 5 m Gebäudehöhe, die südseitigen Fassaden können zur passiven Nutzung der Sonnenenergie auf max. 7.50 m erhöht werden. Der oberste Abschluss des Daches darf nicht höher als 8 m über dem verglichenen Gelände liegen.

          Bauklasse I,II wurde deshalb nicht in Betracht gezogen, weil hier die Gefahr besteht, dass in Verbindung mit Hanglage und bei voller Ausnutzung der Möglichkeiten Bauvolumen erzielt werden könnten, die in dieser speziellen örtlichen Situation nicht zweckmäßig sind.

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Für die neu gewidmete Bauland-Wohngebiet-Widmung östlich der Rochusgasse werden folgende Bebauungsbestimmungen festgelegt:

          Bebauungsdichte 33 %

          Wahlweise offene oder gekuppelte Bebauung

          Gebäudehöhe: I*

          Entlang der Verkehrsflächen und dem Friedhofsbereich 3 m Bauwich.“

 

 

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:

Weinzinger V., Aicher, Oppitz, Franek, Zöchinger

 

Abänderungsantrag Aicher:

Antrag auf Protokollierung, dass bei dieser Umwindung dieses Grundstückes in etwas 5 gleich große Parzellen geschaffen werden.

 

Abstimmungsergebnis Abänderungsantrag:

Dafür: 9

Dagegen: 22 (Bollauf, Brunner, Franke-Losmann, Jaksch, Kaukal, Keitel, Köckeis, Mandl, Matzka, Nemec, Orthofer, Putz, Reisner, Röhrich, Schlögl, Seda, Teufl, Traurig, Weinzinger M, Weinzinger V., Wiszniewski, Wolkerstorfer)

 

 

Abstimmungsergebnis Grundantrag:

Dafür: 22

Dagegen: 9 (Liehr, Mayer, Oppitz, Stangl, Zöchinger, Aicher, Franek, Schmidl, Cambruzzi)

 

 

 

h) Antragsteller: Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung,

                  Bahnhofstraße 62-64, Parz. 611/10

 

Antrag:   Nachführen der Flächenwidmungsplan-Änderung

 

Sachverhalt:         Eintragen der geänderten Straßenfluchtlinie

          Sinngemäße Weiterführung der vorderen Baufluchtlinie

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Nachführen der Flächenwidmungsplanänderung laut nachstehendem Plan.“

 

Zu diesem Antrag sprachen:

Weinzinger V., Aicher

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

i) Antragsteller: Nachführen einer Flächenwidmungsplan-Änderung

                  Neufestlegung von Bebauungsbestimmungen

 

betreffend:     Wintergasse 119 und 123

          Parz.: diverse

 

Antrag:         Nachführen der Flächenwidmungsplan-Änderung

 

Sachverhalt:    Eintragen der geänderten Widmungsabgrenzungen mit sinngemäßem Nachführen der Bebauungsbestimmungen

          Neufestlegung von Bebauungsbestimmungen für das Wohngebäude auf Parzelle 584/46, Umwidmung erfolgte zur Sicherung der Wohnfunktion, das Wohnhaus war bisher im Bauland-Sondergebiet situiert. Die Errichtung zusätzlicher Wohngebäude auf dem relativ großen Grundstück wird durch spezielle Fluchtlinienfestlegungen verhindert

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Bebauungsbestimmungen für die Liegenschaften Wintergasse 119 und 123:

          Bebauungsdichte: 20%

          Bebauungsweise: offen

          Bauklasse: I,II

          Fluchtlinien unmittelbar am bestehenden Gebäude, Restliche Flächen bleiben unbebaubar.“

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

j) Antragsteller: Nachführen einer Flächenwidmungsplan-Änderung

betreffend:     Wurzbachgasse 13, 15 und 17, Parz. 584/54, -/55 und -/56

 

Antrag:   Nachführen der Flächenwidmungsplan-Änderung

 

Sachverhalt:    Eintragen der geänderten Widmung

          Sinngemäße Weiterführung der hinteren Baufluchtlinie

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Nachführen der Flächenwidmungsplanänderung laut nachstehendem Plan.“

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:

Weinzinger V., Franek

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

k) Antragsteller: Nachführen einer Flächenwidmungsplan-Änderung

betreffend: Tullnerbachstr. 48 bis 50, Parz.: div.

 

Antrag:   Nachführen der Flächenwidmungsplan-Änderung

 

Sachverhalt:    Eintragen der geänderten Widmung

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Nachführen der Flächenwidmungsplanänderung laut nachstehendem Plan.“

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

l) Antragsteller: Nachführen einer Flächenwidmungsplan-Änderung

betreffend: Irenental 67, Parz.: 436/14 und 436/1

 

Antrag:   Nachführen der Flächenwidmungsplan-Änderung (Gspo-Baumklettergarten)

 

Sachverhalt:    Eintragen der geänderten Grünland-Widmung, ohne Relevanz für die Beb.Planung

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Nachführen der Flächenwidmungsplanänderung laut nachstehendem Plan.“

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:

Weinzinger V., Schmidl, Schlögl

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

m) Antragsteller: Nachführen einer Flächenwidmungsplan-Änderung

betreffend: Auf der Schanz 3 bis 17, Parz.: div

 

Antrag:   Nachführen der Flächenwidmungsplan-Änderung

 

Sachverhalt:      Eintragen der geänderten Widmung,

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 23. 11. 2010 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Nachführen der Flächenwidmungsplanänderung laut nachstehendem Plan.“

 

 

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

n)Erläuterungsbericht

Im Sinne der Punkte a-m wurde vom Büro DI Pluharz ein Erläuterungsbericht zur 17. Änderung des Bebauungsplanes erstellt; dieser Bericht liegt dem Sachverhalt bei.

Antrag

Der Gemeinderat nimmt den zur 17. Änderung des Bebauungsplanes erstellten Erläuterungsbericht zustimmend zur Kenntnis. Der Bericht ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Zu diesem Antrag sprachen:

 

Abstimmungsergebnis:

Dafür: 25

Enthalten: 6 (Cambruzzi, Schmidl, Aicher, Franek, Stangl, Liehr)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stadtgemeinde Purkersdorf

 

BEBAUUNGSPLAN

 

 

17. Änderung

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungsbericht

 

 

 

 

Auflageexemplar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, am 30. 11. 2010

 


 

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf beabsichtigt, den geltenden Bebauungsplan

 

                Gemeinderatsbeschluss vom                                           29.09.1993

                Verordnungsprüfung durch das

                Amt der NÖ Landesregierung vom                 07.12.1993

 

zuletzt geändert

 

                16. Änderung

                Gemeinderatsbeschluss vom                                           29. 09. 2009

                Verordnungsprüfung durch das

                Amt der NÖ Landesregierung vom                 05. 11. 2009

 

entsprechend den beiliegenden Rotdarstellungen des Bebauungsplanes zu ändern.

 

 

 

Pkt. 1:    Erhöhung der Bebauungsdichte

                               Pernerstorferstr. 21 bis 25; Parz. 333/1, 333/2, 334/1 und .107

                               (Blatt 95)

 

 

Beim gegenständlichen Baulandblock handelt es sich um einen in seinen Ursprüngen landwirtschaftlichen Betrieb samt Nebengebäude, der später baulich verändert und die letzten Jahrzehnten als Wohnhaus genutzt wurde. Im Jahr 1962 entstand auf der mittlerweile abgetrennten Parz. 333/2 ein weiteres Wohnhaus.

Die vier bestehenden Parzellen weisen größenmäßig und qualitativ sehr unterschiedliche Eigenschaften auf, ein Bauplatz hat keinen Anschluss an öffentliches Gut. Der Bauwich zum Bachufer ist aufgrund ökologischer Aspekte mit 10 m festgelegt, was gemeinsam mit dem ungünstigen Parzellenzuschnitt zu erheblichen Einschränkungen bei der Gebäudesituierung führt. Eine Neustrukturierung des Baulandes ist erforderlich und soll demnächst durchgeführt werden.

Die Bebauungsdichte ist im umgebenden Siedlungsbereich mit 30% festgelegt, für den gegenständlichen Baulandblock gelten dzt. 20%.

Da für das Planungsgebiet dieselben strukturellen Voraussetzungen bestehen (Bauplatzgröße, Bebauungsstruktur, Gelände, Lage) soll eine Angleichung der Bebauungsdichte auf 30% erfolgen.

In Anbetracht der umliegenden Bebauungsstrukturen ist die Eingliederung in das Ortsbild sichergestellt.

 

 

 

Pkt. 2:    Änderung einer Baufluchtlinie

                               Hardt Stremayr-Gasse 14 und Dr. Hild-Gasse

Parz. 579/12 und 579/70

(Blatt 26 und 18)

 

 

Bei diesem Bereich handelt es sich um den nördlichen Ausläufer des Ortszentrums, das Gelände steigt von der Hardt Stremayr-Gasse relativ steil nach Norden an und ist als BW 30 mit einer Beschränkung auf max. 3 Wohneinheiten gewidmet. Die Hangneigung beträgt in der unteren Grundstückshälfte bis zu 40 % und flacht im oberen Abschnitt auf ca. 20 % ab. Der Mittelteil des Hanges ist von dichtem, altem Baumbestand bedeckt. Um dieses charakteristische Landschaftselement zu schützen, ist die Bebaubarkeit des Hanges eingeschränkt. Während entlang der Hardt Stremayr-Gasse ein 30 m breiter Streifen zur Bebauung ausgewiesen ist, wird die exponierte Hangmitte durch hintere Baufluchtlinien frei gehalten. Erst im oberen flacheren Hangabschnitt, der Anschluss an die Dr. Hild-Gasse hat, sind wieder bebaubare Anteile angeordnet und durch Baufluchtlinien eingegrenzt. Entlang der Waldränder gilt ein 10 m tiefer Bauwich. Diese Bestimmung stellt eine Umsetzungsmaßnahme des Stadtentwicklungskonzeptes 2003 dar und soll die ökologisch wertvollen Übergangsbereiche an den Waldrändern schützen.

Im Süden reichen die Baufluchtlinien bis zur Dr. Hild-Gasse. Um die Situierung einer künftigen Bebauung dem Bestand in der Dr. Hild-Gasse anzugleichen (unterhalb der 280m-Höhenschichtslinie) und in die etwas tiefer gelegenen Hangbereiche zu leiten, soll die südwestliche Baufluchtlinie um 4 m nach unten verschoben werden. Dieser Abschnitt ist durch den dichten Baumbestand in Hangmitte besser abgeschirmt, negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild entstehend dadurch nicht.

 

Pkt. 3:    Nachführung von Flächenwidmungsplan-Änderungen

                               Neufestlegung von Bebauungsbestimmungen

                               Rochusgasse – Marterbauerstraße, (ehem. Friedhofsbereich)

Teilflächen von Parz. 474/1, -/2, -/3, -/4, und 520/1 sowie Parz. 474/5 und 473

(Blatt 42)

 

 

Bei der gegenständlichen Änderung handelt es sich um die Übernahme der 11. Flächenwidmungsplan-Änderung in den Bebauungsplan und um Neufestlegung von Bebauungsbestimmungen für das neu gewidmete Bauland-Wohngebiet.

Ziel der Änderung ist die Eingliederung des Wohngebietes in die umgebenden Strukturen, die Sicherstellung einer maßvollen Verdichtung, das Erreichen einer möglichst geringen Gebäudehöhe auch in Hanglage, die Schaffung der Grundlagen zur Errichtung von Niedrigenergiehäusern und eine geeignete Abschirmung des Wohngebietes vom angrenzenden Friedhofsareal. Die neuen Festlegungen sollen auf die Charakteristik der angrenzenden Bebauungsstrukturen eingehen und den Erfordernissen des Orts- und Landschaftsbildes entsprechen.

Als Bebauungsdichte wird unter Beachtung der örtlichen Strukturen und der Lagekriterien ein Wert von 33% festgelegt. Die Gliederung des erzielbaren künftigen Bauvolumens wird durch weitere Bestimmungen wie Bebauungsweise und Bauklasse sowie den bestehenden Vorschriften zur Gliederung der Bebauung (Pkt. 1.3 der Bebauungsvorschriften) konkretisiert.

Um eine möglichst große Variabilität der künftigen Bebauung zu gewährleisten, wird die wahlweise offene oder gekuppelte Bebauungsweise festgelegt. Mit dieser Bestimmung wird sowohl die Errichtung von Reihenhäusern und gesamtheitlich geplanten Gruppenwohnhäusern als auch die Kuppelung von Gebäuden ermöglicht.

Der Pkt. 1.3 der geltenden Bebauungsvorschriften wird hier der Vollständigkeit halber angeführt, um zu zeigen, dass ein Überschreiten der Maßstäblichkeit ausgeschlossen werden kann: "In Bereichen des Bauland-Wohngebietes, für die max. die Bauklasse II sowie die offene oder gekuppelte Bebauungsweise gilt, sind die Baumassen so zu untergliedern, dass die einzelnen Gebäudefronten eine Länge von 25 m nicht überschreiten."

Bei der Bauklassenfestlegung wird besonderes Augenmerk

auf die Eingliederung in die Landschaft,

auf einen harmonischen Übergang von der angrenzenden, bis zu 2-geschossigen Bebauung der Ziegelfeldsiedlung im Westen zum Friedhofsareal im Osten

sowie auf die Forcierung energiesparender Bauweisen gelegt.

Es ist daher geplant, die in Purkersdorf bereits mehrfach erprobte Sonderbauklasse I* festzulegen. Grundsätzlich gelten bei der Sonderbauklasse I* Gebäudehöhen wie bei Bauklasse I (= 5 m). Die zur Energienutzung notwendige Gebäudefront kann auf max. 7,50 m erhöht werden, wobei der oberste Abschluss des Daches nicht höher als 8,0 m über dem verglichenen Gelände liegen darf. Diese Sonder-bauklasse wurde in Purkersdorf 2003 im Zuge der Umsetzung des Stadtentwicklungskonzeptes eingeführt und ist dem Nachhaltigkeitsprinzip verpflichtet.

Ein 3 m breiter Streifen des Baulandes, der an den Friedhof direkt angrenzt, ist im Bebauungsplan als Freifläche (F) festgelegt und daher von jeglicher Bebauung freizuhalten. Der Erhalt der bestehenden Baumreihe und eine zusätzliche blickdichte Bepflanzung mit standortgerechten, heimischen Sträuchern wird für diese Freifläche vorgeschrieben.

Entlang der neuen Erschließungsstraße wird eine vordere Baufluchtlinie im Abstand von 3 m zur Straßenfluchtlinie festgelegt. Diese Bestimmung erfolgt unter Bedachtnahme auf die besonderen örtlichen Erfordernisse und um das beabsichtigte Straßenbild zu gewährleisten. Es soll ein ausreichender Freiraum zwischen künftiger Bebauung und dem gegenüberliegenden Böschungshang, der als Grüngürtel-Landschaftsgliederung gewidmet ist, sichergestellt sein.

Durch die geplanten Bebauungsbestimmungen ist die Eingliederung des Wohngebietes in die umgebenden Bebauungsstrukturen gegeben. Eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes kann ausgeschlossen werden.

 

                Bebauungsdichte:              33 %

Bebauungsweise:                offen oder gekuppelt

Bauklasse:                           Sonderbauklasse I*

Vorderer Bauwich:             3 m

Freifläche:                            3 m

Bepflanzungsvorschr.:      Erhalt des Baumbestandes,

                                               zusätzliche Schaffung einer blickdichten Bepflanzung

 

 

 

 

Pkt. 4:    Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung

                               Bahnhofstraße 62-64;                      Parz. 611/10

                               (Blatt 44)

 

 

Bei der gegenständlichen Änderung handelt es sich um die Übernahme der 11. Flächenwidmungsplan-Änderung in den Bebauungsplan.

 

Die neue Widmungsgrenze wird eingetragen und die vordere Baufluchtlinie sinngemäß nachgeführt.

 

 

 

 

 

Pkt. 5:    Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung

                               Wintergasse 117 bis 123, Parz. 584/50, 584/51, 584/52, 584/53, 601, 600/2, 584/46

                               (Blatt 23 und 46)

 

 

Bei der gegenständlichen Änderung handelt es sich um die Übernahme der 11. Flächenwidmungsplan-Änderung in den Bebauungsplan.

Hiermit werden die neuen Widmungsgrenzen eingetragen und die Baufluchtlinien bzw. Bebauungsfestlegungen sinngemäß nachgeführt.

a)       entlang der Zufahrtsstraße zum Bungalowclub (Vp) wird ein Bauwich von beidseits 3 m festgelegt

b)       Die beiden Parz. 601 und 600/2 gehören seit jeher als Gartenflächen zum angrenzenden Wohnhaus (Parz. .157), waren jedoch fälschlich als Bauland-Sondergebiete gewidmet. Dies wurde anlässlich der 11. Flächenwidmungsplan-Änderung korrigiert. Die für das Wohnbauland geltenden Bebauungsbestimmungen werden übernommen und die Baufluchtlinien sinngemäß weitergeführt.

Auf Parz. 584/46 steht seit 1935 ein Wohnhaus, das auch stets als solches genutzt wurde. Gewidmet war die Liegenschaft als Bauland-Sondergebiet, eine Korrektur in Bauland-Wohngebiet erfolgte mit der o.g. Flächenwidmungsplanänderung. Diese Umwidmungsmaßnahme diente ausschließlich der Sicherung der Wohnfunktion, es sollen keinesfalls zusätzliche Wohngebäude errichtet werden. Die Festlegung der Bau-fluchtlinien erfolgt aufgrund dieser Vorgaben in einem Abstand von 2 m von den bestehenden Gebäude-umrissen, straßenseitig soll ein Bauwich von 3 m gelten. Die übrigen Festlegungen erfolgen ebenfalls bestandsorientiert: Bebauungsdichte 15%, Bebauungsweise "offen", Bauklasse I,II (leichte Hanglage).

Negative Auswirkungen auf das Ortsbild werden durch diese Bestimmungen vermieden. Das derzeitige Bauvolumen kann bei allfälligen Umbauarbeiten geringfügig adaptiert werden, die Einfügung in die Umgebung bleibt gewährleistet.

Pkt. 6:    Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung

Wurzbachgasse 13, 15. 17 und 19, Parz. 590/11, 590/2, 584/56, 590/1, 584/55, 595/11,

584/54

                               (Blatt 22)

 

 

Bei der gegenständlichen Änderung handelt es sich um die Übernahme der 11. Flächenwidmungsplan-Änderung in den Bebauungsplan.

 

Die neue Widmungsgrenze wird eingetragen und die hinteren Baufluchtlinien sinngemäß nachgeführt.

 

 

 

Pkt. 7:    Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung

                               Tullnerbachstraße 48 bis 50, Parz. 442/12, 442/100, .1119, .303, 442/99, 442/116

                               (Blatt 64)

 

 

Bei der gegenständlichen Änderung handelt es sich um die Übernahme der 11. Flächenwidmungsplan-Änderung in den Bebauungsplan.

 

Die neue Widmung für den gegenständlichen Bereich lautet Bauland-Kerngebiet, die Bebauungs-bestimmungen bleiben unverändert

 

 

 

Pkt. 8:    Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung

                               Irenental 67, Parz. 436/14 und 436/1

                               (Blatt 81)

 

 

Bei der gegenständlichen Änderung handelt es sich um die Übernahme der 11. Flächenwidmungsplan-Änderung in den Bebauungsplan. Für den bestehenden Baumklettergarten wird die entsprechende Grünland-Widmung nachgetragen.

 

 

 

 

Pkt. 9:    Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung

                               Auf der Schanz 3 bis 17, Parz. 160/16, 603/2, .347, .346, .345, .320,.305, .306, .349,

                               (Blatt 45)

 

 

Bei der gegenständlichen Änderung handelt es sich um die Übernahme der 11. Flächenwidmungsplan-Änderung in den Bebauungsplan.

 

Die neue Widmung für den gegenständlichen Bereich lautet Bauland-Kerngebiet, die Bebauungs-bestimmungen bleiben unverändert

 

 

 

 

Entwurf zum Verordnungstext

 

 

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf beschließt nach Erörterung der während der sechswöchigen Auflagefrist eingelangten Stellungnahmen in seiner Sitzung vom ................... folgende

 

 

V e r o r d n u n g

 

 

§ 1          Auf Grund des § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 i.d.g.F. wird der Bebauungsplan der Stadtgemeinde Purkersdorf abgeändert und neu dargestellt.

 

 

§ 2          Der Textteil der Bebauungsvorschriften bleibt unverändert.

 

 

§ 3          Die Plandarstellungen, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen sind, liegen im Gemeindeamt der Stadtgemeinde Purkersdorf während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

 

 

§ 4          Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

 

 

 

 

 

                                                                                                                             ...........................................................

Der Bürgermeister


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