Teil 1 - Teil 2 - Teil 3 - Teil 4 -
Textliche Bebauungsbestimmungen:
Vorentwurf der geänderten
BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN
DER
STADTGEMEINDE PURKERSDORF
Rot / Schwarz - Darstellung
Incl. Änderungen lt. Begutachtung durch NÖ-LR vom 03.09.2009
laut Verordnung vom xx. xx. 2009
per 24. Juni 2009
geändert per 03. Sept. 2009
Nicht Aktualisiert!
1. ALLGEMEINER TEIL
1.1. Baulandgestaltung 3
1.2. Niveau des Bauplatzes 3
1.3. Gliederung der Bebauung 3
1.4. Grundstückszufahrten 3
1.5. Stellplätze 4
1.6. Kleingaragen und Carports im seitlichen und vorderen Bauwich 4
1.7. Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen 4
1.8. Freiflächen 4
1.9. Versickerung von Regenwasser 4
1.10. Werbeanlagen 5
2. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR TEILBEREICHE
2.1. Bauland-Sondergebiet Waldbad 6
2.2. Eisenbahngelände - Kleingärten 6
2.3. Florian Trautenberger-Gasse 6
2.4. Sanatoriumsbereich 6
2.5. Heimgarten, Am Feuerstein, Postsiedlung,
Richter-Minder-Siedlung, Wurzbachtal 6
2.5. Sonderbebauungsweisen, Sonderbauklassen 6
3. BESONDERE BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALTORTGEBIETE
UND SCHUTZZONEN
3.1. Allgemeines 8
3.2. Äußere Gestaltung der Bauwerke 8
3.2.1. Fassaden 8
3.2.2. Farbgebung der Gebäude 8
3.2.3. Fenster, Türen und Tore 8
3.2.4. Ausbau von Geschäftslokalen 8
3.2.5. Werbeeinrichtungen und Sonnenschutzvorrichtungen 9
3.2.6. Dachform und Dachneigung 9
3.2.7. Dachdeckung und -farbe 9
3.2.8. Traufhöhe und Hauptfirstrichtung 10
3.2.9. Historische Höfe 10
3.2.10. Funkmaste 10
3.3. Liste der Baulichkeiten in Schutzzonen 10
3.3.1. Abbruchverbot 10
3.3.2. Liste der Baulichkeiten in Schutzzonen 10
Anhang 1: Tabellarische Darstellung der Variablen Bebauungsdichte 12
Die Größe eines neu zu schaffenden Bauplatzes hat bei offener und gekuppelter Bauweise mindestens 500 m² zu betragen. In diesem Falle hat die Parzellenbreite bei den Bauklassen I und II mindestens 16,0 m und bei jeder weiteren Bauklasse um 2,0 m mehr zu betragen.
Bei geschlossener Bebauung hat die Grundstücksgröße mindestens 300 m² zu betragen.
Die Schaffung von Fahnengrundstücken ist nur dann gestattet, wenn eine andere Teilung nicht möglich ist, der Zufahrtsstreifen der Fahne eine Mindestbreite von 3,0 m aufweist, nicht länger als 60,0 m ist. Bei Fahnengrundstücken ist die im ersten Absatz festgelegte Mindestfläche um die Fläche des Zufahrtsstreifens zu erhöhen.
1.2. NIVEAU DES BAUPLATZES
Veränderungen des Geländes im Bauland sind unter folgenden Bedingungen zulässig:
a)
als
Ausgleich geringfügiger Unebenheiten im generell bestehenden Geländeverlauf
b)
als NiveauGeländeveränderungen auf Straßenniveau im
vorderen Bauwich, bis zu einer Tiefe von 5m auch bis an die seitlichen Grundstückgrenzen
c)
als
Anschüttungen auf den übrigen Flächen, wobei diese an keinem Punkt mehr als 3,0
m über die bestehende Höhenlage des Geländes ragen dürfen, wobei für
Stützmauern eine max. Höhe von 1,80 m festgelegt wird. Das darüber liegende
Gelände ist mit einer maximalen Neigung von 2:3 (H:B) herzustellen Geländeveränderungen sind bis
höchstens 3 m gegenüber dem bestehenden Gelände zulässig.
d)
als
Anschüttungen mit senkrechten Stützmauern mit geschlossener Oberfläche an die
seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen heran, wobei diese an keinem Punkt
mehr als 1,80 m über die bestehende Höhenlage des Geländes ragen dürfen
(ausgenommen sind Stützmauern im Zusammenhang mit Anschüttungen gem. Zif. b) Entlang von seitlichen und
hinteren Grundstücksgrenzen sind Bauwerke (z.B. Stützmauern) bis zu einer Höhe
von
1,80 m zulässig
e)
als
Anschüttungen mit geneigtem Böschungswinkel an die seitlichen und hinteren
Grundstücksgrenzen bis 1,0 m heran und einer maximalen Neigung von 2 : 3 (H :
B)
Geländeveränderungen entlang von seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen
sind mit einer Neigung von 2 : 3 (Höhe : Breite) zulässig. In diesem Fall ist von der
Grundstücks-grenze ein Abstand von 1 m einzuhalten.
Skizzenhafte Darstellung: siehe Anhang 2
In Bereichen des Bauland Wohngebietes (BW), für die Bauklasse I oder II sowie die offene oder gekuppelte Bebauungsweise gilt, sind die Baumassen so zu untergliedern, dass die Gebäudefronten eine Länge von 25 m nicht überschreiten.
Bei Errichtung von gestaffelten Gebäuden in Hanglage darf der höchste Punkt der
Dachkonstruktion
kein Bauteil wie
z.B. Dach, zurückgesetztes Geschoß, die geltende Bauklasse um max. mehr als 4,5 m überragen. Ausgenommen hievon sind untergeordnete
Bauteile wie z.B. Schornsteine, Zierglieder, Konstruktionselemente von
Sonnenkollektoren.
Die Anzahl der zu errichtenden Stellplätze für Wohngebäude wird mit 2 Stellplätzen pro Wohnung festgesetzt.
Kleingaragen, Carports bzw. eine Kombination derselben dürfen auch im vorderen Bauwich errichtet werden, sofern sie an die seitliche Grundgrenze angebaut werden.
Vor Garagen ist ein mindestens 5,0 m tiefer Garagenvorplatz vorzusehen. Ist dies nicht möglich (z.B. wegen bestehender Gebäude oder aufgrund der topographischen Situation), so ist ein Abstand von mindestens 1,0 m von der Straßenfluchtlinie einzuhalten.
Die Tiefe von Garagen und Carports wird mit 12 m beschränkt.
In der offenen Bebauungsweise (bei Ein- und Zweifamilienhaus-Bebauung) darf die Länge der straßenseitigen Front von Kleingaragen und Carports max. 7,0 m betragen.
Carports und Flugdächer dürfen
eine Höhe von 3 m nicht überschreiten.
EINFRIEDUNG.
Die Gesamthöhe einer Einfriedung darf 1,80 m nicht überschreiten. Aus Lärmschutzgründen ist eine Überschreitung der Einfriedungshöhe um maximal 1,20 m gestattet.
SOCKELN und STÜTZMAUERN:
Die Errichtung eines massiven Sockels gegen Flächen des öffentlichen Gutes ist verbindlich. Die Sockelhöhe muss zwischen 30 cm und 60 cm betragen. Im geneigten Gelände soll der Sockel nach Möglichkeit parallel zum Gelände verlaufen. Wird eine Abtreppung des Sockels gewählt, darf eine Höhe von 60 cm nicht überschritten werden.
Bei einer Neigung des gewachsenen Geländes in einem Verhältnis größer als 2:3 (Höhe : Breite) kann der Sockel der Einfriedung eine maximale Höhe von 1,80 m erreichen. Eine Begrünung kann in einem solchen Falle vorgeschrieben werden.
Eine geschlossene Ausführung der Einfriedung oberhalb des
Sockels ist nicht zulässig. Ausgenommen sind Einfriedungsmauern an Straßenfluchtlinien,
wenn eine Überschreitung der zulässigen Lärmwerte vorliegt.
Ausgewiesene Freiflächen sind mit heimischen Pflanzen auszugestalten.
Die Versickerungsmöglichkeit von
Oberflächenwässern ist nachzweisen.
Die Verwendung von Dachflächen und Einfriedungen für Werbezwecke im Bauland-Wohngebiet ist nicht gestattet.
Einfriedungen zur Absicherung von Baustellen und dgl. können bewilligt werden. Diese dürfen eine geschlossene Oberfläche und eine maximale Höhe von 3,0 m aufweisen und für Werbezwecke verwendet werden, sofern das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
-->
Die Entfernung bzw. Abänderung bestehender Werbeanlagen, die den vorangeführten Bedingungen nicht entsprechen, kann im Interesse des Ortsbildes unter Festlegung einer angemessenen Frist vorgeschrieben werden.
Die Bestimmungen des allgemeinen Teiles der Bebauungsvorschriften gelten, soweit nicht nachstehende Sonderbestimmungen diesen widersprechen.
Im Bauland Sondergebiet "Sport- und Freizeiteinrichtungen"
(Waldbad), auf den Parz. 584/41, 584/46, 584/48, 600/2, 600/3 und 601 dürfen
Gebäude mit max. 65 m² verbauter Fläche errichtet werden. Der
Mindestabstand der einzelnen Gebäude voneinander hat mindestens 4,0 m zu
betragen.
Die Dachneigung und die Oberfläche ist dem Bestand anzugleichen.
Auf Bahngrund dürfen Gartenhäuser errichtet werden. Hiefür gelten die Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes.
In der Florian Trautenberger-Straße von Nr. 11 bis Nr. 38 sind nur Flachdächer zulässig.
Architektonisch geschlossene Bebauungsweise (g*):
An den oder gegen die Straßenfluchtlinien gelegene Gebäude oder Gebäudegruppen, die nicht an die seitlichen Grundstücksgrenzen angebaut sind, jedoch eine geschlossene, einheitliche Gestaltung aufweisen, gelten als geschlossene Bebauungsweise.
Freiflächen des Sanatorium-Areals (F*):
Die Freiflächen sind als Parkanlagen zu gestalten. Verkehrsflächen (Zu- und Abfahrten) innerhalb der Freiflächen sind nur im unbedingt notwendigen Ausmaß erlaubt. Eine Ausweitung der Verkehrsflächen (z.B. für Kfz-Abstellflächen) ist ausdrücklich untersagt.
2.5. Heimgartensiedlung, AM Feuerstein, Postsiedlung,
Richter-Minder-Siedlung, Wurzbachtal
In den oben bezeichneten Siedlungsbereichen wird eine variable Bebauungsdichte lt. Tabelle (siehe Anhang 1) festgelegt. Als Planzeichen hierfür wird anstelle der in Prozenten ausgedrückten Bebauungsdichte im oberen Kreissegment die Bezeichnung "var." eingeführt.
2.6. SONDERBEBAUUNGSWEISEN, Sonderbauklassen
SONDERBEBAUUNGSWEISE a:
Die Gebäude sind so anzuordnen, dass zu den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen ein Bauwich eingehalten wird. Weiters wird die Gebäudehöhe mit 18,50 m festgelegt, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Gebäudehöhe nur für den Teilbereich des abgesenkten Schulhofes erlaubt ist. Die übrigen Gebäudehöhen dürfen maximal 15,0 m betragen.
SONDERBEBAUUNGSWEISE b:
Die Gebäude können an die mit einem Dreieck gekennzeichneten Grundstücksgrenzen angebaut werden.
SONDERBEBAUUNGSWEISE c:
Die Gebäude können an die mit einem Dreieck (D) gekennzeichneten Grundgrenzen angebaut werden. Im Bereich des Fußweges ist durch Überbauung eine Kuppelung der Gebäude (Parz. 78/1 und 78/2) vorgesehen. Die Gebäudehöhe beträgt maximal 14 m.
SONDERBAUKLASSE I*:
Zur Ermöglichung von energiesparenden Bauweisen wird in Gebieten mit der Bauklasse I die Sonderbauklasse I* festgelegt.
Grundsätzlich gelten bei der Sonderbauklasse I* Gebäudehöhen wie bei Bauklasse I. Die Höhe der zur Energienutzung notwendigen Gebäudefront kann in diesem Fall auf max. 7,50 m vergrößert werden, wobei der oberste Abschluss des Daches nicht höher als 8,0 m über dem verglichenen Gelände liegen darf.
Als Mindesterfordernis für die Bewilligung des Bauvorhabens in der Sonderbauklasse I* gilt das Erreichen einer standortbezogenen Energiekennzahl (Heizwärmebedarf) von £ 45 kWh/m²a bei einem A/V-Verhältnis von ≥ 0,80 auf der Grundlage der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005, § 13 - Tabelle für Eigenheime ab 1.1.2010.
Als Bewertungsgrundlagen gelten die im Energieausweis ermittelte Energiekennzahl (HWBStandort) und die Kompaktheit (A/V) des Gebäudes.
Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 bleiben verbindlich, sofern nicht nachstehende Festlegungen diesen widersprechen.
Fassaden müssen ein klar ablesbares Gliederungsprinzip aufweisen.
Fassaden sind als Putzfassaden herzustellen. Die charakteristische Art des Verputzes ist beizubehalten. Es sind ortsübliche Putzarten zu verwenden.
Die Fassadenfarben sind so zu wählen, dass ein harmonisches Gesamtbild des Ensembles gewährleistet bleibt. Für die Farbwahl ist der überwiegende Baubestand der Umgebung ausschlaggebend.
Die Proportion und die Unterteilung der Flächen - wie Scheiben, Füllungen etc. - haben den historischen Formen zu entsprechen.
Erhaltenswerte alte Umrahmungen dürfen nicht überbaut oder sonst wie verdeckt werden. Vorhandene Türstöcke, Torbeschläge, Eisenzierat usw. müssen erhalten bleiben bzw. bei Erneuerung handwerksgerecht gestaltet und angepasst werden.
Verkleidungen im Erdgeschoß sind mit Ausnahme des Sockels nicht zulässig. Für Sockelverkleidungen sind nur Natur- bzw. Kunststeine zu verwenden, andernfalls ist der Sockel zu verputzen.
In der geschlossenen Bebauung darf jedes Haus nur ein Einfahrtstor haben. PKW-Einstellplätze sind vom Hof zu erschließen.
Ausnahmen von den obenstehenden Bestimmungen sind bei Nebengebäuden zulässig, wenn diese von öffentlich zugänglichen Flächen nicht eingesehen werden können.
Zu-, Um- und Neubauten von Geschäftsportalen sind so auszuführen, dass der Charakter des Bauwerkes gewahrt bleibt und nicht durch übergroße Glasportale die Einheitlichkeit des Bauwerkes zerstört wird.
Bei der Anordnung der Schaufenster ist darauf zu achten, dass die Vertikalgliederung der Fassade deutlich erkennbar bleibt.
Geschäftslokale in den Obergeschoßen dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie den ursprünglichen äußeren Gesamteindruck des Hauses nicht beeinflussen.
Die Anbringung von Schildern, Reklame- und Firmenaufschriften an Gebäuden ist nur zulässig, wenn sich diese in Form, Größe, Umfang und Farbgebung harmonisch in das Gesamtbild der Fassade einfügen. Das Gebäude darf dadurch in seiner Charakteristik und Ensemblewirkung nicht beeinträchtigt werden.
Architektonische Zierglieder der Fassade sowie Tür-, Tor- und Fensterleibungen oder Umrahmungen dürfen nicht verdeckt oder beeinträchtigt werden.
Leuchtreklamen dürfen von der Baubehörde In Form- und Farbgebung sowie in ihrer Einschaltzeit eingeschränkt werden.
Fix montierte Sonnenschutzaufbauten (Sonnenblenden) sind nur zulässig, wenn sie die Erscheinung des Altortgebietes nicht beeinträchtigen. Auf- oder einziehbare Sonnenschutzeinrichtungen wie Jalousien oder Markisen müssen in ihrer Größe, Art und Farbgebung dem Fassadencharakter entsprechen und dürfen im geschlossenen Zustand diesen nicht beeinträchtigen.
Die Dachformen sind unverändert beizubehalten. Später durchgeführte, dem Ortsbildcharakter widersprechende stilwidrige Abänderungen sind im Zuge von Umbauten rückgängig zu machen.
Die Dachneigung von Hauptgebäuden hat dem historischen Bestand zu entsprechen.
Bei Neubauten gelten folgende Bestimmungen:
Bei Hauptgebäuden und Nebengebäuden soll die Dachneigung grundsätzlich zwischen 35° und 45° betragen. Die Mindestdachneigung kann unterschritten werden
a) für Hauptgebäude ab der Bauklasse III, wenn dadurch das Ortsbild nicht gestört wird.
b) für Wohnhausanlagen, wenn sie nach einem einheitlichen architektonischen Konzept errichtet werden.
c) in Bereichen mit bestehenden, vorwiegend flacheren Dächern, wenn es im Sinne eines einheitlichen Erscheinungsbildes des Gebietes erforderlich ist.
d) bei gartenseitigen Gebäudeteilen, sofern sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen
e) bei Mansarddächern für die Dachfläche oberhalb des „Mansardknickes“
f) bei Grasdächern
Völliges Einschalen des Dachgeschosses mit Dachdeckungsmaterial ist verboten, ebenso die geschosshohe Ausgestaltung des Daches zu einem hutartigen Körper.
Als Dachdeckungsmaterial sind gebrannte Dachziegel, Betondachsteine und Faserzementplatten zulässig. Die Verwendung von Wellplatten ist nicht gestattet. Dachauf- oder -ausbauten sind mit dem gleichen Material wie das Dach einzudecken.
Bei der Farbe der Dachdeckung ist zwischen ziegelrot, rotbraun und schiefergrau zu wählen. Für die Farbwahl ist der überwiegende Baubestand der Umgebung ausschlaggebend.
Blech für die Ichsenausbildung und dgl. ist in der Farbe des Daches zu streichen oder zu beschichten.
Straßenseitig sind nur einzelne Dachgaupen im Rahmen der überlieferten Form und Größe gestattet. Dacheinschnitte sind straßenseitig nicht gestattet.
Die Traufhöhe ist möglichst in gleicher Höhe wie die der Nachbarobjekte auszuführen. Eine einheitliche Firstrichtung ist anzustreben. Sollte dies in keiner Weise möglich sein, ist die Traufhöhe sowie die Firstrichtung dem jeweiligen Ensemblecharakter anzupassen. Traufenverkleidungen sind nicht gestattet.
Das charakteristische Gepräge von historischen Höfen in Altortgebieten ist zu erhalten. Arkaden, Lauben, Treppen, Überdachungen, Tore, Einfahrten und Brunnen sowie andere baukünstlerisch oder handwerklich wertvolle Bauteile dürfen durch Zu-, Um- oder Neubauten in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden.
Bei begehbaren und befahrbaren Flächen (Einfahrten, Höfe, Gehsteige) ist eine dem Gebäudecharakter entsprechende Pflasterung anzustreben. Größere Flächen sind mittels Pflasterung oder anderer gleichwertiger Maßnahmen aufzulockern.
Die Aufstellung freistehender Funkmaste ist im Altortgebiet nicht gestattet.
Der Abbruch von Schutzobjekten ist unter Berücksichtigung des § 70 (8) der NÖ-Bauordnung 1996 verboten.
ADRESSE |
PARZELLEN-Nr. |
EINLAGEZAHL |
BAUJAHR |
Alte Duckhütte, Dambach 1 |
. 108 |
1168 |
unbekannt |
Alter Weinkeller, Tullnerbachstraße |
142/1 |
467 |
unbekannt |
An der Stadelhütte 9a |
. 110/1 |
114 |
1883 |
Anton W. Prager-Gasse 4 |
. 406 |
624 |
1900 |
Christkindlwald 8 |
. 267 |
2420 |
1893 |
Deutschwaldstraße 12 |
137/1 |
691 |
1903 |
ADRESSE |
PARZELLEN-Nr. |
EINLAGEZAHL |
BAUJAHR |
Dr. Hild-Gasse 5 |
. 470 |
841 |
1909 |
Friedrich Schlögl-Gasse 29 |
. 401 |
483 |
1901 |
Hardt-Stremayr-Gasse 14 |
. 146/1 |
138 |
1891 |
Hardt-Stremayr-Gasse 16 |
. 145 |
149 |
1882 |
Hardt-Stremayr-Gasse 18 |
579/10 |
2464 |
1882 |
Irenental 2 |
. 316 |
641 |
1892 |
Irenental 4-6 |
. 292/1 |
540 |
1903 |
Karlgasse 10 |
. 225 |
245 |
1877 |
Karlgasse 12 |
. 224 |
192 |
1904 |
Karlgasse 13 |
. 223 |
235 |
1884 |
Karlgasse 15 |
. 222 |
191 |
1910 |
Leischinggasse 2 |
. 655 |
1468 |
1931 |
Linzer Straße 13 |
62/3 |
2437 |
1896 |
Linzer Straße 16 |
. 215 |
224 |
1874 |
Linzer Straße 20 |
. 371 |
761 |
1899 |
Linzer Straße 29 |
. 209 |
1571 |
1874 |
Linzer Straße 47 |
533/5 |
774 |
1903 |
Rechenfeldstraße 2 / Kaiser Josef-Str. 76 |
. 460 |
838 |
1908 |
Rechenfeldstraße 28 |
. 482/2 |
1241 |
1913 |
Rechenfeldstraße 30 |
. 482/1 |
877 |
1913 |
Roseggergasse 3 |
. 477 |
861 |
ca. 1920 |
Roseggergasse 5 |
. 484 |
878 |
ca. 1920 |
Rudolf Hanke-Gasse 4 |
. 455 |
2042 |
1908 |
Rudolf Hanke-Gasse 8 |
. 424 |
784 |
1904 |
Sagbergstraße 48, F. Schlögl-Gasse 39 |
. 436 |
770 |
1906 |
Sagbergstraße 83 |
442/56 |
690 |
1897 |
Sagbergstraße 89 |
. 451 |
421 |
keine Angaben |
Tullnerbachstraße 107 b |
400/1 |
2180 |
1913 |
Tullnerbachstraße 109 |
400/9 |
2181 |
1913 |
Tullnerbachstraße 112 |
. 465 |
650 |
1910 |
Tullnerbachstraße 114 / Bahnweg 9 |
. 438 |
647 |
1906 |
Tullnerbachstraße 118 |
. 416 |
648 |
1901 |
Tullnerbachstraße 126 |
. 122/2 |
2281 |
1894 |
Tullnerbachstraße 128 |
. 122/1 |
2381 |
1894 |
Tullnerbachstraße 95 |
. 437 |
808 |
1906 |
Waldgasse 6 |
. 399 |
723 |
1900 |
Wiener Straße 59 |
153/17 |
361 |
1908 |
ADRESSE |
PARZELLEN-Nr. |
EINLAGEZAHL |
BAUJAHR |
Wienzeile 7 |
. 473 |
645 |
1908 |
Wintergasse 67 |
. 235 |
199 |
1873 |
Wurzbachgasse 2 |
. 447 |
816 |
1915 |
Anhang 1: Diagramm zur Darstellung der Variablen Bebauungsdichte
Die mit "var." bezeichnete Bebauungsdichte bezeichnet eine nach Grundstücksgröße gestaffelte Bebauungsdichte lt. nachstehender Tabelle. Für Grundstücksflächen, die
zwischen zwei Tabellenwerten liegen, gilt die Bebauungsdichte des vorhergehenden Wertes. (z.B. Parzellengröße 982m² - Bebauungsdichte wird bei 950m² abgelesen)
Planliche Darstellung:
16. Änderung
Beschlussexemplar
Wien, am 29. 09. 2009
Ausgangssituation
Der Entwurf der 16. Änderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Purkersdorf lag in der Zeit vom 08. Juli bis 19. Aug. 2009 zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt auf. Am 3. September 2009 erfolgte die Begutachtung durch die Amtssachverständigen der NÖ Landesregierung, Herrn Dipl.Ing. Rudolf Just, Abt. BD2 - Bautechnik und Herrn Peter Erhart, Abt. RU1 - Bau- und Roumordnungsrecht.
Änderungen gegenüber der Auflage
Die Ergebnisse der Begutachtung sind in das vorliegende Beschlussexemplar eingearbeitet. Das Beschlussexemplar stellt eine Ergänzung des Auflageexemplares dar.
Pkt. 1 bis 16:
Keine Änderung gegenüber der Auflage
Pkt. 17: Korrektur von Baufluchtlinien, die besteh. Gebäude durchschneiden
Über das gesamte Gemeindegebiet verteilt
(Blatt 8, 17, 18, 19, 21, 22, 24, 25, 26, 42, 43, 45, 46, 53, 54, 55, 63, 64, 65, 66, 76, 79, 80, 83, 89 und 95)
Aufgrund der Einwendung durch die Genossenschaft Heimgarten werden für 3 Liegenschaften (Heimgarten 1, 11 und 22) die Baufluchtlinien abgeändert und sollen entlang der bestehenden Gebäudefronten geführt werden.
Pkt. 18: Änderung der Bebauungsweise
Linzer Str. 49 bis 55, Parz. 533/4, 533/2, 533/3, 531/2
(Blatt 8 und 17)
Die Plandarstellung ist lt. Begutachtung durch die NÖ Landesregierung insofern zu präzisieren, als an den beiden seitlichen Baufluchtlinien des gegenständlichen Bereiches das Planzeichen für eine zwingende Anbauverpflichtung (vollflächig angelegtes Dreieck) einzutragen ist.
GR Aicher verlässt die Sitzung.
Pkt. 19 bis 25:
Keine Änderung gegenüber der Auflage
Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 22. 09. 2009 den
A n t r a g,
der Gemeinderat wolle beschließen:
„Der Gemeinderat nimmt die Niederschrift zur Kenntnis. Die farblich dargestellten Texte werden genehmigt. Die anderen vom Amt der NÖ Landesregierung vorgeschlagenen Änderungen werden im Zuge der nächsten Bebauungsplanänderung bearbeitet.“
Zu diesem Antrag sprachen: Weinzinger, Parzer, Cambruzzi
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 25
Enthalten: 1 (Erben)
STADTGEMEINDE PURKERSDORF Antrag an den Gemeinderat
STR Weinzinger zur Sitzung am 29. 09. 2009
GR Aicher nimmt wieder an der Sitzung teil.
Punkt: 4.4.-0782 – STR Viktor Weinzinger
Gegenstand: Bebauungsplan – 16. Änderung - Verordnung
S a c h v e r h a l t
Der Entwurf der 16. Änderung des Bebauungsplanes ist in der Zeit vom 08. Juli 2009 bis 19. August 2009 gemäß § 72 des NÖ Bauordnung 1996 im Stadtamt Purkersdorf zur allgemeinen Einsicht aufgelegen.
Die zum aufgelegten Entwurf der 16. Änderung des Bebauungsplanes abgegebenen Stellungnahmen wurden in der Gemeinderatssitzung am 29. 09. 2009 unter TOP 4.4.-0781 behandelt.
Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 22. 09. 2009 den
A n t r a g,
der Gemeinderat wolle beschließen:
„Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf beschließt nach Erörterung der während der sechswöchigen Auflagefrist eingelangten Stellungnahmen in seiner Sitzung vom 29. 09. 2009, Top. GR4.4-0781, folgende
V e r o r d n u n g
§ 1
Auf Grund des § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-15 wird der Bebauungsplan der Stadtgemeinde Purkersdorf abgeändert und neu dargestellt.
§ 2
Die Bebauungsvorschriften werden wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Der bisherige Pkt. 1.2 GLIEDERUNG DER BEBAUUNG wird geändert und lautet nunmehr Pkt. 1.3.
Als zweiter Absatz wird hinzugefügt: "Bei Errichtung von Gebäuden in Hanglage darf kein Bauteil wie z.B. Dach, zurückgesetztes Geschoß, die geltende Bauklasse um mehr als 4,5 m überragen. Ausgenommen hievon sind untergeordnete Bauteile wie z.B. Schornsteine, Zierglieder, Konstruktionselemente von Sonnenkollektoren"
Der bisherige Pkt. 1.3 NEBENGEBÄUDE UND ABSTELLANLAGEN wird geändert und lautet nunmehr "Pkt. 1.6. KLEINGARAGEN UND CARPORTS IM SEITLICHEN UND VORDEREN BAUWICH"
Der Absatz 1 wird ersatzlos gestrichen.
In Absatz 2 wird nach dem Wort Carports die Wortfolge "bzw. eine Kombination derselben" hinzugefügt.
In Absatz 4 wird nach dem Wort Garagen die Wortfolge "und Carports" hinzugefügt.
In Absatz 5 wird das Wort Garagenfront in "Front" geändert und nach dem Wort Kleingaragen die Wortfolge "und Carports" hinzugefügt
Absatz 6 wird gestrichen (wird als neuer Punkt 1.5 den Bebauungsbestimmungen hinzugefügt)
Der bisherige Pkt. 1.4 EINFRIEDUNGEN GEGEN ÖFFENTLICHE VERKEHRSFLÄCHEN wird geändert und lautet nunmehr Pkt. 1.7.
Im Absatz 2 wird der Titel um die Wortfolge "und STÜTZMAUERN" erweitert
Absatz 4 (Pfeiler) und Absatz 5 (Mauern und Stützmauern) entfallen
Der bisherige Pkt. 1.5 FREIFLÄCHEN wird geändert und lautet nunmehr Pkt. 1.8
Der bisherige Pkt. 1.6 SONSTIGE ANLAGEN wird ersatzlos gestrichen
Der bisherige Pkt. 1.7 WERBEANLAGEN wird geändert und lautet nunmehr Pkt. 1.9
Im Absatz 1 wird nach der Wortfolge "Einfriedungen für Werbezwecke" die Wortfolge "im Bauland-Wohngebiet" hinzugefügt.
Pkt. 1.2 lautet neu: "NIVEAU DES BAUPLATZES
Veränderungen des Geländes im Bauland sind unter folgenden Bedingungen zulässig:
a) als Geländeveränderung auf Straßenniveau im vorderen Bauwich, bis zu einer Tiefe von 5 m auch bis an die seitlichen Grundstücksgrenzen
b) Geländeveränderungen sind bis höchstens 3 m gegenüber dem bestehenden Gelände zulässig
c) Entlang von seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen sind Bauwerke (z.B. Stützmauern) bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig
d) Geländeveränderungen entlang von seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen sind mit einer Neigung von 2:3 (Höhe:Breite) zulässig. In diesem Fall ist von der Grundstücksgrenze ein Abstand von 1 m einzuhalten.
Skizzenhafte Darstellung: siehe Anhang 2
Pkt. 1.4 lautet neu: "GRUNDSTÜCKSZUFAHRTEN
In Bereichen des Bauland Wohngebietes (BW), für welche die Bauklasse I oder II sowie die offene oder gekuppelte Bebauungsweise gilt, ist bis zu einer Grundstücksbreite von 16 m die Grundstückszufahrt mit max. 7,0 m Breite zu beschränken. Bei einer Überschreitung der o.g. Grundstücksbreite ist pro 16 m die Errichtung von je 1 weiteren Zufahrt möglich."
Pkt. 1.5 lautet neu: "STELLPLÄTZE"
Der Inhalt des Pkt. 1.5 wird vom bisherigen Pkt. 1.3, Abs.6 übernommen und als eigener Punkt angeführt
Pkt. 2.6 SONDERBEBAUUNGSWEISEN, SONDERBAUKLASSEN
Der Absatz SONDERBAUKLASSE I* wird hinsichtlich der geltenden technischen Daten korrigiert und lautet:
"Zur Ermöglichung von energiesparenden Bauweisen wird in Gebieten mit der Bauklasse I die Sonderbauklasse I* festgelegt.
Grundsätzlich gelten bei der Sonderbauklasse I* Gebäudehöhen wie bei Bauklasse I. Die Höhe der zur Energienutzung notwendigen Gebäudefront kann in diesem Fall auf max. 7,50 m vergrößert werden, wobei der oberste Abschluss des Daches nicht höher als 8,0 m über dem verglichenen Gelände liegen darf.
Als Mindesterfordernis für die Bewilligung des Bauvorhabens in der Sonderbauklasse I* gilt das Erreichen einer standortbezogenen Energiekennzahl (Heizwärmebedarf) von £ 45 kWh/m²a bei einem A/V-Verhältnis von ≥ 0,80 auf der Grundlage der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005, § 13 - Tabelle für Eigenheime ab 1.1.2010.
Als Bewertungsgrundlagen gelten die im Energieausweis ermittelte Energiekennzahl (HWBStandort) und die Kompaktheit (A/V) des Gebäudes."
Pkt. 3.2.2. FARBGEBUNG DER GEBÄUDE
Als zweiter Satz wird hinzugefügt: Für die Farbwahl ist der überwiegende Baubestand der Umgebung ausschlaggebend.
Der bisherige Pkt. 3.3 LISTE DER BAULICHKEITEN IN SCHUTZZONEN wird geändert und lautet nunmehr "Pkt. 3.3.2 LISTE DER BAULICHKEITEN IN SCHUTZZONEN"
Pkt. 3.3 lautet neu: "BAULICHKEITEN IN SCHUTZZONEN"
Neu hinzugefügt wird "Pkt. 3.3.1 ABBRUCHVERBOT
Der Abbruch von Schutzobjekten ist unter Berücksichtigung des § 70 (8) der NÖ-Bauordnung 1996 verboten."
§ 3
Die Plandarstellung und die geänderten Bebauungsvorschriften, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen sind, liegen im Gemeindeamt der Stadtgemeinde Purkersdorf während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 4
Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister
angeschlagen am:
abgenommen am:
Anhang: Endfassung der Bebauungsvorschriften lt. dieser Verordnung“
Zu diesem Antrag sprachen:
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig