Purkersdorf Online

Protokoll Gemeinderatssitzung 22.3.2011 (2)


Sehr geehrte Damen und Herren, werte Interessierte an der Purkersdorfer Stadtpolitik!

Die Gemeinderatssitzungen sind öffentlich (ausgenommen der „nicht öffentliche Teil, in dem es oft um persönliche Anliegen Purkersdorfer Bürger geht), doch leider wird die Möglichkeit des Beiwohnens an den Gemeinderatsitzungen kaum wahrgenommen.
Damit Sie jetzt nachlesen können, wie und was in diesen Punkten der Gemeinderat entschieden hat, und wie bestimmte Mandatare gestimmt haben, bieten wir Ihnen dieses Service. Nehmen Sie online Einblick in die Tätigkeit des Gemeinderates.
Und nehmen Sie auch Einblick wie die einzelnen Fraktionen abstimmen – das sind Ihre Vertreter im Gemeinderat!
Wir haben die einzelnen Dateien in ein Gesamtdokument zusammengefügt und hoffen, dass dabei kein Fehler unterlaufen ist. Sollte das jedoch schon passiert sein, ersuchen wir im Voraus um Entschuldigung.

Liste Baum & Grüne


Zum Protokoll Teil 1
Zum Protokoll Teil 3

STADTGEMEINDE PURKERSDORF                                           Antrag an den Gemeinderat

STR Weinzinger                                                                              zur Sitzung am 22. 03. 2011

 

Punkt: 4.4.-0131 – STR Viktor Weinzinger

 

Gegenstand: Bebauungsplan, 17. und 17.a Änderung - Stellungnahmen

 

 

Der Entwurf der 17. Änderung des Bebauungsplanes ist in der Zeit vom 22. Dezember 2010 bis 02. Februar 2011 bzw. 17.a Änderung des Bebauungsplanes in der Zeit vom 13. Jänner 2011 bis 24. Februar 2011 gemäß § 72 des NÖ Bauordnung 1996 im Stadtamt Purkersdorf zur allgemeinen Einsicht aufgelegen.

Folgende Stellungnahmen sind eingelangt:

 

a) Fam. Röder-Schmidt, Marterbauerstraße 4

 

S a c h v e r h a l t

 

Hier handelt es sich um eine Stellungnahme zur Flächenwidmung. Das örtliche Raumordnungsprogramm ist mit 12. 02. 2011 in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 15. 03. 2011 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Es erfolgt keine Änderung gegenüber der Auflage.“

 

Zu diesem Antrag sprachen: Weinzinger V., Schlögl, Aicher

 

Abstimmungsergebnis:

Dafür: 25

Enthalten: 6 (Liehr, Stangl, Urban, Schlagitweit, Aicher, Franek)

 

 

 

b) Begutachtungsverfahren des Amtes der NÖ Landesregierung

 

S a c h v e r h a l t

 

 

Das Amt der NÖ Landesregierung hat mit Schreiben vom 03. 02. 2011, BD2-N-8475/010-2010, in Bezug auf RU1-BP-475/036-2010, folgende Stellungnahme abgegeben, wobei die Aussagen unter Punkt 2 berücksichtigt werden.

 

 

 

 

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 15. 03. 2011 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Die Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung wird zur Kenntnis genommen und die vorgeschlagenen Punkte wurden im Beschlussexemplar berücksichtigt.“

 

Zu diesem Antrag sprachen:

 

Abstimmungsergebnis:

Dafür: 29

Enthalten 2 (Franek, Aicher)

 

 

c) Beschlussexemplar

 

S a c h v e r h a l t

 

Das Büro Dipl.Ing. Pluharz hat die vorgeschlagenen Änderungen im folgenden Beschlussexemplar eingearbeitet:

 

Stadtgemeinde Purkersdorf

 

BEBAUUNGSPLAN

 

 

17.+ 17a Änderung

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungsbericht

 

 

 

 

Beschlussexemplar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, am 02. 03. 2011

 


 

Ausgangssituation

Der Entwurf der 17. Änderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Purkersdorf lag in der Zeit vom 22.12.2010 bis zum 02.02.2011 zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt auf. Die Auflagefrist der Änderung 17a erstreckte sich vom 13.01.2011 bis zum 24.02.2011.

 

 

Stellungnahmen

Innerhalb der Auflagefrist sind folgende zwei Stellungnahmen eingegangen

Fam. Röder-Schmidt, email vom 01.02.2011: Die Stellungnahme wendet sich gegen die Widmung einer neuen Erschließungsstraße am Nachbargrundstück (Aufschließungsstraße für 2 Liegenschaften und neue Friedhofszufahrt) und ist daher nicht als Stellungnahme zur aktuellen Bebauungsplanänderung zu werten.

 

 

Fachliche Beurteilung der zuständigen Landesbehörden

Mit Schreiben vom 07. Feb. 2011 wurde von der Abt. RU1 der NÖ Landesregierung die naturschutzfachliche Beurteilung von Hr. DI Mag. Herbert Gmeiner übermittelt. Zu Änderungspunkt 2 wurde eine Abänderung gegenüber der Auflage gefordert, alle anderen Änderungen sind positiv beurteilt worden und es besteht dagegen kein Einwand seitens des Naturschutzes.

Von der Abt. BD2 (Bautechnik) ist keine Beurteilung eingegangen. Nach telefonischer Rücksprache mit Hr. Erhart von der Abt. RU1 (Bau- und Raumordnungsrecht) besteht somit seitens der Abt. BD2 gegen die aufgelegte Änderung kein Einwand.

 

 

Änderungen gegenüber der Auflage

Die Ergebnisse der naturschutzfachlichen Beurteilung sind in das vorliegende Beschlussexemplar eingearbeitet. Änderungspunkt 2 wurde abgeändert. Das Beschlussexemplar stellt eine Ergänzung des Auflageexemplars dar.

 

 

 

 

 


Pkt. 1:                                                           Erhöhung der Bebauungsdichte

                                                                                                              Pernerstorferstr. 21 bis 25; Parz. 333/1, 333/2, 334/1 und .107

                                                                                                              (Blatt 95)

 

 

Keine Änderung gegenüber der Auflage

 

 

 

 


Pkt. 2:                                                            Änderung einer Baufluchtlinie

                                                                                                              Hardt Stremayr-Gasse 14 und Dr. Hild-Gasse

Parz. 579/12 und 579/70

(Blatt 26 und 18)

 

 

Der Verschiebung der Baufluchtlinie um 4 m hangabwärts kann aus naturschutzfachlicher Sicht nur zugestimmt werden, wenn gleichzeitig auch die hintere Baufluchtlinie im selben Ausmaß hangabwärts verlegt wird und damit das Ergebnis flächenneutral bleibt. Diese Abänderung wird hiermit in das Beschlussexemplar eingearbeitet.

 

 

 


Pkt. 3:                                      Nachführung von Flächenwidmungsplan-Änderungen

                                                                                                              Neufestlegung von Bebauungsbestimmungen

                                                                                                              Rochusgasse – Marterbauerstraße, (ehem. Friedhofsbereich)

Teilflächen von Parz. 474/1, -/2, -/3, -/4, und 520/1 sowie Parz. 474/5 und 473

(Blatt 42)

 

 

Keine Änderung gegenüber der Auflage

 

 

 

 

 


Pkt. 4:                                       Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung

                                                                                                              Bahnhofstraße 62-64;                      Parz. 611/10

                                                                                                              (Blatt 44)

 

 

Keine Änderung gegenüber der Auflage

 

 

 

 

 

 

 


Pkt. 5:                                       Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung

                                                                                                              Anpassung der Bebauungsfestlegungen

                                                                                                              Wintergasse 117 bis 123, Parz. 584/50, 584/51, 584/52, 584/53, 601, 600/2, 584/46

                                                                                                              (Blatt 23 und 46)

 

 

Keine Änderung gegenüber der Auflage

 

 

 

 


Pkt. 6:                                       Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung

Wurzbachgasse 13, 15. 17 und 19, Parz. 590/11, 590/2, 584/56, 590/1, 584/55, 595/11,

584/54

                                                                                                              (Blatt 22)

 

 

Keine Änderung gegenüber der Auflage

 

 

 

 


Pkt. 7:                                       Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung

                                                                                                              Tullnerbachstraße 48 bis 50, Parz. 442/12, 442/100, .1119, .303, 442/99, 442/116

                                                                                                              (Blatt 64)

 

 

Keine Änderung gegenüber der Auflage

 

 

 

 

 


Pkt. 8:                                       Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung

                                                                                                              Irenental, Parz. 436/14 und 436/1

                                                                                                              (Blatt 81)

 

 

Keine Änderung gegenüber der Auflage

 

 

 

 


Pkt. 9:                                       Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung

                                                                                                              Auf der Schanz 3 bis 17, Parz. 160/16, 603/2, .347, .346, .345, .320,.305, .306, .349,

                                                                                                              (Blatt 45)

 

 

Keine Änderung gegenüber der Auflage

 

 

 

 

 

 


Beilage

 

 

 

 

 

 

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN

 

DER

 

STADTGEMEINDE PURKERSDORF

 

 

Neufassung

 

 

laut Verordnung vom 29. 09. 2009

 

 

 

 

 

 

17. Bebauungsplan- Änderung

Schwarz-Rot-Darstellung

 

 

 

Keine Änderung gegenüber der Auflage

 

 

 

per 02. März. 2011

 


INHALTSVERZEICHNIS

 

1.            ALLGEMEINER  TEIL

                1.1.         Baulandgestaltung                                                                                                                             3

                1.2.         Niveau des Bauplatzes                                                                                                                     3

                1.3.         Gliederung der Bebauung                                                                                                 3

                1.4.         Grundstückszufahrten                                                                                                                      3

                1.5.         Stellplätze                                                                                                                                            4

                1.6.         Kleingaragen und Carports im seitlichen und vorderen Bauwich                                             4

                1.7.         Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen                                                       4

                1.8.         Freiflächen                                                                                                                                          4

                1.9.         Werbeanlagen                                                                                                                                     4

 

2.            SONDERBESTIMMUNGEN  FÜR  TEILBEREICHE

                2.1.         Bauland-Sondergebiet Waldbad                                                                                     6

                2.2.         Eisenbahngelände - Kleingärten                                                                                      6

                2.3.         Florian Trautenberger-Straße                                                                                                           6

                2.4.         Sanatoriumsbereich                                                                                                                           6

                2.5.         Heimgarten, Am Feuerstein, Postsiedlung,

Richter-Minder-Siedlung, Wurzbachtal                                                                                         6

                2.5.         Sonderbebauungsweisen, Sonderbauklassen                                                                               6

 

3.            BESONDERE  BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN  FÜR  ALTORTGEBIETE 

                UND  SCHUTZZONEN

                3.1.         Allgemeines                                                                                                                                         8

                3.2.         Äußere Gestaltung der Bauwerke                                                                                    8

                               3.2.1.      Fassaden                                                                                                                              8

                               3.2.2.      Farbgebung der Gebäude                                                                                  8

                               3.2.3.      Fenster, Türen und Tore                                                                                    8

                               3.2.4.      Ausbau von Geschäftslokalen                                                                                         8

                               3.2.5.      Werbeeinrichtungen und Sonnenschutzvorrichtungen                                                9

                               3.2.6.      Dachform und Dachneigung                                                                                            9

                               3.2.7.      Dachdeckung und -farbe                                                                                  9

                               3.2.8.      Traufhöhe und Hauptfirstrichtung                                                                               10

                               3.2.9.      Historische Höfe                                                                                                               10

                               3.2.10.   Funkmaste                                                                                                                         10

                3.3.         Liste der Baulichkeiten in Schutzzonen                                                                                       10

                               3.3.1.      Abbruchverbot                                                                                                                10

                               3.3.2.      Liste der Baulichkeiten in Schutzzonen                                                                       10

 

Anhang 1:        Tabellarische Darstellung der Variablen Bebauungsdichte                                      13

ANHANG 2:        Skizzenhafte Darstellung – Geländeveränderungen                                                  14


 

1.  ALLGEMEINER TEIL

 

1.1.     BAULANDGESTALTUNG

 

Die Größe eines neu zu schaffenden Bauplatzes hat bei offener und gekuppelter Bauweise mindestens 500 m² zu betragen. In diesem Falle hat die Parzellenbreite bei den Bauklassen I und II mindestens 16,0 m und bei jeder weiteren Bauklasse um 2,0 m mehr zu betragen.

 

Bei geschlossener Bebauung hat die Grundstücksgröße mindestens 300 m² zu betragen.

 

Die Schaffung von Fahnengrundstücken ist nur dann gestattet, wenn eine andere Teilung nicht möglich ist, der Zufahrtsstreifen der Fahne eine Mindestbreite von 3,0 m aufweist, nicht länger als 60,0 m ist. Bei Fahnengrundstücken ist die im ersten Absatz festgelegte Mindestfläche um die Fläche des Zufahrtsstreifens zu erhöhen.

 

1.2.              NIVEAU DES BAUPLATZES

 

Veränderungen des Geländes im Bauland sind unter folgenden Bedingungen zulässig:

 

a)                  als Geländeveränderungen auf Straßenniveau im vorderen Bauwich, bis zu einer Tiefe von 5m auch bis an die seitlichen Grundstückgrenzen

b)                  Geländeveränderungen sind bis höchstens 3 m gegenüber dem bestehenden Gelände zulässig.

c)                   Entlang von seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen sind Bauwerke (z.B. Stützmauern) bis zu einer Höhe von1,80 m zulässig

d)                  Geländeveränderungen (Böschungen) entlang von seitlichen und hinteren Grundstücks-grenzen sind mit einer Neigung von 2 : 3 (Höhe : Breite) zulässig. In diesem Fall ist von der Grundstücksgrenze ein Abstand von 1 m einzuhalten.

 

Skizzenhafte Darstellung zu c) und d): siehe Anhang 2

 

1.3.     GLIEDERUNG  DER  BEBAUUNG

 

In Bereichen des Bauland Wohngebietes (BW), für die Bauklasse I oder II sowie die offene oder gekuppelte Bebauungsweise gilt, sind die Baumassen so zu untergliedern, dass die Gebäudefronten eine Länge von 25 m nicht überschreiten.

 

Bei Errichtung von Gebäuden in Hanglage darf kein Bauteil wie z.B. Dach oder ein zurückgesetztes Geschoß die geltende Bauklasse um mehr als 4,5 m überragen. Ausgenommen hievon sind untergeordnete Bauteile wie z.B. Schornsteine, Zierglieder, Konstruktionselemente von Sonnen-kollektoren.

 

1.4                                                                 Grundstückszufahrten

 

In Bereichen des Bauland Wohngebietes (BW), für welche die Bauklasse I oder II sowie die offene oder gekuppelte Bebauungsweise gilt, ist bis zu einer Grundstücksbreite von 16 m die Grundstückszufahrt mit max. 7,0 m Breite zu beschränken. Bei einer Überschreitung der o.g. Grundstücksbreite ist pro 16 m die Errichtung von je 1 weiteren Zufahrt möglich. In Altortgebieten können Ausnahmen bewilligt werden, wenn aus verkehrstechnischer Sicht (ruhender u. fließender Verkehr) kein Hindernis besteht.

 

1.5                                                                               Stellplätze

 

Die Anzahl der zu errichtenden Stellplätze für Wohngebäude wird mit 2 Stellplätzen pro Wohnung festgesetzt.

 

1. 6.    Kleingaragen UND CARPORTS im seitlichen und vorderen   Bauwich

 

Kleingaragen, Carports bzw. eine Kombination derselben dürfen auch im vorderen Bauwich errichtet werden, sofern sie an die seitliche Grundgrenze angebaut werden.

 

Vor Garagen ist ein mindestens 5,0 m tiefer Garagenvorplatz vorzusehen. Ist dies nicht möglich (z.B. wegen bestehender Gebäude oder aufgrund der topographischen Situation), so ist ein Abstand von mindestens 1,0 m von der Straßenfluchtlinie einzuhalten.

 

Die Tiefe von Garagen und Carports wird mit 12 m beschränkt.

 

In der offenen Bebauungsweise (bei Ein- und Zweifamilienhaus-Bebauung) darf die Länge der straßenseitigen Front von Kleingaragen und Carports max. 7,0 m betragen.

 

 

1.7.     EINFRIEDUNGEN  GEGEN  ÖFFENTLICHE  VERKEHRSFLÄCHEN

 

EINFRIEDUNG:

Die Gesamthöhe einer Einfriedung darf 1,80 m nicht überschreiten. Aus Lärmschutzgründen ist eine Überschreitung der Einfriedungshöhe um maximal 1,20 m gestattet.

 

SOCKEL und STÜTZMAUERN:

Die Errichtung eines massiven Sockels gegen Flächen des öffentlichen Gutes ist verbindlich. Die Sockelhöhe muss zwischen 30 cm und 60 cm betragen. Im geneigten Gelände soll der Sockel nach Möglichkeit parallel zum Gelände verlaufen. Wird eine Abtreppung des Sockels gewählt, darf eine Höhe von 60 cm nicht überschritten werden.

 

Bei einer Neigung des gewachsenen Geländes in einem Verhältnis größer als 2:3 (Höhe : Breite) kann der Sockel der Einfriedung eine maximale Höhe von  1,80 m erreichen. Eine Begrünung kann in einem solchen Falle vorgeschrieben werden.

 

1.8.     FREIFLÄCHEN

 

Ausgewiesene Freiflächen sind mit heimischen Pflanzen auszugestalten.

 

1.9.     WERBEANLAGEN

 

Die Verwendung von Dachflächen und Einfriedungen für Werbezwecke im Bauland-Wohngebiet ist nicht gestattet.

 

Einfriedungen zur Absicherung von Baustellen und dgl. können bewilligt werden. Diese dürfen eine geschlossene Oberfläche und eine maximale Höhe von 3,0 m aufweisen und für Werbezwecke verwendet werden, sofern das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

 

 

 

Die Entfernung bzw. Abänderung bestehender Werbeanlagen, die den vorangeführten Bedingungen nicht entsprechen, kann im Interesse des Ortsbildes unter Festlegung einer angemessenen Frist vorgeschrieben werden.

 

 

2.  SONDERBESTIMMUNGEN FÜR TEILBEREICHE

 

Die Bestimmungen des allgemeinen Teiles der Bebauungsvorschriften gelten, soweit nicht nachstehende Sonderbestimmungen diesen widersprechen.

 

2.1.     BS WALDBAD

 

Im Bauland Sondergebiet "Sport- und Freizeiteinrichtungen" (Waldbad), auf den Parz. 584/41, 584/46, 584/48, 600/2, 600/3 und 601 dürfen  Gebäude mit max.  65 m² verbauter Fläche errichtet werden. Der Mindestabstand der einzelnen Gebäude voneinander hat mindestens 4,0 m zu betragen.

Die Dachneigung und die Oberfläche ist dem Bestand anzugleichen.

 

2.2.     EISENBAHNGELÄNDE - KLEINGÄRTEN

 

Auf Bahngrund dürfen Gartenhäuser errichtet werden. Hiefür gelten die Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes.

 

2.3.     FLORIAN TRAUTENBERGER STRASSE

 

In der Florian Trautenberger-Straße von Nr. 11 bis Nr. 38  sind nur Flachdächer zulässig.

 

2.4.     SANATORIUMSBEREICH

 

Architektonisch geschlossene Bebauungsweise (g*):

An den oder gegen die Straßenfluchtlinien gelegene Gebäude oder Gebäudegruppen, die nicht an die seitlichen Grundstücksgrenzen angebaut sind, jedoch eine geschlossene, einheitliche Gestaltung aufweisen, gelten als geschlossene Bebauungsweise.

 

Freiflächen des Sanatorium-Areals (F*):

Die Freiflächen sind als Parkanlagen zu gestalten. Verkehrsflächen (Zu- und Abfahrten) innerhalb der Freiflächen sind nur im unbedingt notwendigen Ausmaß erlaubt. Eine Ausweitung der Verkehrsflächen (z.B. für Kfz-Abstellflächen) ist ausdrücklich untersagt.

 

2.5.     Heimgartensiedlung, AM Feuerstein, Postsiedlung,

Richter-Minder-Siedlung, Wurzbachtal

 

In den oben bezeichneten Siedlungsbereichen wird eine variable Bebauungsdichte lt. Tabelle  (siehe Anhang 1)  festgelegt. Als Planzeichen hierfür wird anstelle der in Prozenten ausgedrückten Bebauungsdichte im oberen Kreissegment die Bezeichnung "var." eingeführt.

 

2.6.         SONDERBEBAUUNGSWEISEN, Sonderbauklassen

 

SONDERBEBAUUNGSWEISE  a:

Die Gebäude sind so anzuordnen, dass zu den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen ein Bauwich eingehalten wird. Weiters wird die Gebäudehöhe mit 18,50 m  festgelegt, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Gebäudehöhe nur für den Teilbereich des abgesenkten Schulhofes erlaubt ist. Die übrigen Gebäudehöhen dürfen maximal 15,0 m betragen.

 

 

SONDERBEBAUUNGSWEISE  b:

Die Gebäude können an die mit einem Dreieck gekennzeichneten Grundstücksgrenzen angebaut werden.

 

SONDERBEBAUUNGSWEISE  c:

Die Gebäude können an die mit einem Dreieck (D) gekennzeichneten Grundgrenzen angebaut werden. Im Bereich des Fußweges ist durch Überbauung eine Kuppelung der Gebäude (Parz. 78/1 und 78/2) vorgesehen. Die Gebäudehöhe beträgt maximal 14 m.

 

SONDERBAUKLASSE I*:

Zur Ermöglichung von energiesparenden Bauweisen wird in Gebieten mit der Bauklasse I die Sonderbauklasse I* festgelegt.

Grundsätzlich gelten bei der Sonderbauklasse I* Gebäudehöhen wie bei Bauklasse I. Die Höhe der zur Energienutzung notwendigen Gebäudefront kann in diesem Fall auf max. 7,50 m vergrößert werden, wobei der oberste Abschluss des Daches nicht höher als 8,0 m über dem verglichenen Gelände liegen darf.

Als Mindesterfordernis für die Bewilligung des Bauvorhabens in der Sonderbauklasse I* gilt das Erreichen einer standortbezogenen Energiekennzahl (Heizwärmebedarf) von £ 45 kWh/m²a bei einem A/V-Verhältnis von ≥ 0,80 auf der Grundlage der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005, § 13 - Tabelle für Eigenheime ab 1.1.2010.

Als Bewertungsgrundlagen gelten die im Energieausweis ermittelte Energiekennzahl (HWBStandort) und die Kompaktheit (A/V) des Gebäudes.

 

 

 

 

 


3.  BESONDERE BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALTORTGEBIETE UND SCHUTZZONEN

 

3.1.     ALLGEMEINES

 

Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 bleiben verbindlich, sofern nicht nachstehende Festlegungen diesen widersprechen.

 

3.2.     ÄUSSERE GESTALTUNG DER BAUWERKE

 

3.2.1. FASSADEN

 

Fassaden müssen ein klar ablesbares Gliederungsprinzip aufweisen.

 

Fassaden sind als Putzfassaden herzustellen. Die charakteristische Art des Verputzes ist beizubehalten. Es sind ortsübliche Putzarten zu verwenden.

 

3.2.2. FARBGEBUNG DER GEBÄUDE

 

Die Fassadenfarben sind so zu wählen, dass ein harmonisches Gesamtbild des Ensembles gewährleistet bleibt. Für die Farbwahl ist der überwiegende Baubestand der Umgebung ausschlaggebend.

 

3.2.3. FENSTER, TÜREN UND TORE

 

Die Proportion und die Unterteilung der Flächen - wie Scheiben, Füllungen etc. - haben den historischen Formen zu entsprechen.

 

Erhaltenswerte alte Umrahmungen dürfen nicht überbaut oder sonst wie verdeckt werden. Vorhandene Türstöcke, Torbeschläge, Eisenzierat usw. müssen erhalten bleiben bzw. bei Erneuerung handwerksgerecht gestaltet und angepasst werden.

 

Verkleidungen im Erdgeschoß sind mit Ausnahme des Sockels nicht zulässig. Für Sockelverkleidungen sind nur Natur- bzw. Kunststeine zu verwenden, andernfalls ist der Sockel zu verputzen.

 

In der geschlossenen Bebauung darf jedes Haus nur ein Einfahrtstor haben. PKW-Einstellplätze sind vom Hof zu erschließen.

 

Ausnahmen von den obenstehenden Bestimmungen sind bei Nebengebäuden zulässig, wenn diese von öffentlich zugänglichen Flächen nicht eingesehen werden können.

 

3.2.4. AUSBAU VON GESCHÄFTSLOKALEN

 

Zu-, Um- und Neubauten von Geschäftsportalen sind so auszuführen, dass der Charakter des Bauwerkes gewahrt bleibt und nicht durch übergroße Glasportale die Einheitlichkeit des Bauwerkes zerstört wird.

 

Bei der Anordnung der Schaufenster ist darauf zu achten, dass die Vertikalgliederung der Fassade deutlich erkennbar bleibt.

 

Geschäftslokale in den Obergeschoßen dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie den ursprünglichen äußeren Gesamteindruck des Hauses nicht beeinflussen.

 

3.2.5. WERBEEINRICHTUNGEN UND SONNENSCHUTZVORRICHTUNGEN

 

Die Anbringung von Schildern, Reklame- und Firmenaufschriften an Gebäuden ist nur zulässig, wenn sich diese in Form, Größe, Umfang und Farbgebung harmonisch in das Gesamtbild der Fassade einfügen. Das Gebäude darf dadurch in seiner Charakteristik und Ensemblewirkung nicht beeinträchtigt werden.

 

Architektonische Zierglieder der Fassade sowie Tür-, Tor- und Fensterleibungen oder Umrahmungen dürfen nicht verdeckt oder beeinträchtigt werden.

 

Leuchtreklamen dürfen von der Baubehörde In Form- und Farbgebung sowie in ihrer Einschaltzeit eingeschränkt werden.

 

Fix montierte Sonnenschutzaufbauten (Sonnenblenden) sind nur zulässig, wenn sie die Erscheinung des Altortgebietes nicht beeinträchtigen. Auf- oder einziehbare Sonnenschutzeinrichtungen wie Jalousien oder Markisen müssen in ihrer Größe, Art und Farbgebung dem Fassadencharakter entsprechen und dürfen im geschlossenen Zustand diesen nicht beeinträchtigen.

 

3.2.6. DACHFORM UND DACHNEIGUNG

 

Die Dachformen sind unverändert beizubehalten. Später durchgeführte, dem Ortsbildcharakter widersprechende stilwidrige Abänderungen sind im Zuge von Umbauten rückgängig zu machen.

 

Die Dachneigung von Hauptgebäuden hat dem historischen Bestand zu entsprechen.

 

Bei Neubauten gelten folgende Bestimmungen:

 

Bei Hauptgebäuden und Nebengebäuden soll die Dachneigung grundsätzlich zwischen 35° und 45° betragen. Die Mindestdachneigung kann unterschritten werden

 

a)            für Hauptgebäude ab der Bauklasse III, wenn dadurch das Ortsbild nicht gestört wird.

b)            für Wohnhausanlagen, wenn sie nach einem einheitlichen architektonischen Konzept errichtet werden.

c)            in Bereichen mit bestehenden, vorwiegend flacheren Dächern, wenn es im Sinne eines einheitlichen Erscheinungsbildes des Gebietes erforderlich ist.

d)            bei gartenseitigen Gebäudeteilen, sofern sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen

e)            bei Mansarddächern für die Dachfläche oberhalb des „Mansardknickes“

f)             bei Grasdächern

 

Völliges Einschalen des Dachgeschosses mit Dachdeckungsmaterial ist verboten, ebenso die geschosshohe Ausgestaltung des Daches zu einem hutartigen Körper.

 

3.2.7.       DACHDECKUNG UND -FARBE

 

Als Dachdeckungsmaterial sind gebrannte Dachziegel, Betondachsteine und Faserzementplatten zulässig. Die Verwendung von Wellplatten ist nicht gestattet. Dachauf- oder -ausbauten sind mit dem gleichen Material wie das Dach einzudecken.

 

 

Bei der Farbe der Dachdeckung ist zwischen ziegelrot, rotbraun und schiefergrau zu wählen. Für die Farbwahl ist der überwiegende Baubestand der Umgebung ausschlaggebend.

 

Blech für die Ichsenausbildung und dgl. ist in der Farbe des Daches zu streichen oder zu beschichten.

 

Straßenseitig sind nur einzelne Dachgaupen im Rahmen der überlieferten Form und Größe gestattet. Dacheinschnitte sind straßenseitig nicht gestattet.

 

3.2.8. TRAUFHÖHE UND HAUPTFIRSTRICHTUNG

 

Die Traufhöhe ist möglichst in gleicher Höhe wie die der Nachbarobjekte auszuführen. Eine einheitliche Firstrichtung ist anzustreben. Sollte dies in keiner Weise möglich sein, ist die Traufhöhe sowie die Firstrichtung dem jeweiligen Ensemblecharakter anzupassen. Traufenverkleidungen sind nicht gestattet.

 

3.2.9. HISTORISCHE HÖFE

 

Das charakteristische Gepräge von historischen Höfen in Altortgebieten ist zu erhalten. Arkaden, Lauben, Treppen, Überdachungen, Tore, Einfahrten und Brunnen sowie andere baukünstlerisch oder handwerklich wertvolle Bauteile dürfen durch Zu-, Um- oder Neubauten in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden.

 

Bei begehbaren und befahrbaren Flächen (Einfahrten, Höfe, Gehsteige) ist eine dem Gebäudecharakter entsprechende Pflasterung anzustreben. Größere Flächen sind mittels Pflasterung oder anderer gleichwertiger Maßnahmen aufzulockern.

 

3.2.10.  FUNKMASTE

 

Die Aufstellung freistehender Funkmaste ist im Altortgebiet nicht gestattet.

 

3.3.     BAULICHKEITEN  IN  SCHUTZZONEN

 

3.3.1   ABBRUCHVERBOT

 

Der Abbruch von Schutzobjekten ist unter Berücksichtigung des § 70 (8) der NÖ-Bauordnung 1996 verboten.

 

3.3.2   LISTE  DER  BAULICHKEITEN  IN  SCHUTZZONEN

 

ADRESSE

PARZELLEN-Nr.

EINLAGEZAHL

BAUJAHR

Alte Duckhütte, Dambach 1

. 108

1168

unbekannt

Alter Weinkeller, Tullnerbachstraße

142/1

467

unbekannt

An der Stadelhütte 9a

. 110/1

114

1883

Anton W. Prager-Gasse 4

. 406

624

1900

Christkindlwald 8

. 267

2420

1893

Deutschwaldstraße 12

137/1

691

1903

ADRESSE

PARZELLEN-Nr.

EINLAGEZAHL

BAUJAHR

Dr. Hild-Gasse 5

. 470

841

1909

Friedrich Schlögl-Gasse 29

. 401

483

1901

Hardt-Stremayr-Gasse 14

. 146/1

138

1891

Hardt-Stremayr-Gasse 16

. 145

149

1882

Hardt-Stremayr-Gasse 18

579/10

2464

1882

Irenental 2

. 316

641

1892

Irenental 4-6

. 292/1

540

1903

Karlgasse 10

. 225

245

1877

Karlgasse 12

. 224

192

1904

Karlgasse 13

. 223

235

1884

Karlgasse 15

. 222

191

1910

Leischinggasse 2

. 655

1468

1931

Linzer Straße 13

62/3

2437

1896

Linzer Straße 16

. 215

224

1874

Linzer Straße 20

. 371

761

1899

Linzer Straße 29

. 209

1571

1874

Linzer Straße 47

533/5

774

1903

Rechenfeldstraße 2 / Kaiser Josef-Str. 76

. 460

838

1908

Rechenfeldstraße 28

. 482/2

1241

1913

Rechenfeldstraße 30

. 482/1

877

1913

Roseggergasse 3

. 477

861

ca. 1920

Roseggergasse 5

. 484

878

ca. 1920

Rudolf Hanke-Gasse 4

. 455

2042

1908

Rudolf Hanke-Gasse 8

. 424

784

1904

Sagbergstraße 48, F. Schlögl-Gasse 39

. 436

770

1906

Sagbergstraße 83

442/56

690

1897

Sagbergstraße 89

. 451

421

keine Angaben

Tullnerbachstraße 107 b

400/1

2180

1913

Tullnerbachstraße 109

400/9

2181

1913

Tullnerbachstraße 112

. 465

650

1910

Tullnerbachstraße 114 / Bahnweg 9

. 438

647

1906

Tullnerbachstraße 118

. 416

648

1901

Tullnerbachstraße 126

. 122/2

2281

1894

Tullnerbachstraße 128

. 122/1

2381

1894

Tullnerbachstraße 95

. 437

808

1906

Waldgasse 6

. 399

723

1900

Wiener Straße 59

153/17

361

1908

ADRESSE

PARZELLEN-Nr.

EINLAGEZAHL

BAUJAHR

Wienzeile 7

. 473

645

1908

Wintergasse 67

. 235

199

1873

Wurzbachgasse 2

. 447

816

1915

 

 

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 15. 03. 2011 den

 

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Das vorliegende Beschlussexemplar der 17. und 17.a Änderung des Bebauungsplanes wird genehmigt.“

 

Zu diesem Antrag sprachen:

 

Abstimmungsergebnis:

Dafür: 29

Enthalten: 2 (Aicher, Franek) 


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Letzte Änderung: 2011-04-12 - Stichwort - Sitemap