Sehr geehrte Damen und Herren, werte Interessierte an der Purkersdorfer Stadtpolitik!
Die Gemeinderatssitzungen sind öffentlich (ausgenommen der „nicht öffentliche Teil, in dem es oft um persönliche Anliegen Purkersdorfer Bürger geht), doch leider wird die Möglichkeit des Beiwohnens an den Gemeinderatsitzungen kaum wahrgenommen.
Damit Sie jetzt nachlesen können, wie und was in diesen Punkten der Gemeinderat entschieden hat, und wie bestimmte Mandatare gestimmt haben, bieten wir Ihnen dieses Service. Nehmen Sie online Einblick in die Tätigkeit des Gemeinderates.
Und nehmen Sie auch Einblick wie die einzelnen Fraktionen abstimmen – das sind Ihre Vertreter im Gemeinderat!
Wir haben die einzelnen Dateien in ein Gesamtdokument zusammengefügt und hoffen, dass dabei kein Fehler unterlaufen ist. Sollte das jedoch schon passiert sein, ersuchen wir im Voraus um Entschuldigung.
Liste Baum & Grüne
STADTGEMEINDE PURKERSDORF Antrag an den Gemeinderat
STR Weinzinger zur Sitzung am 22. 03. 2011
Punkt: 4.4.-0131 – STR Viktor Weinzinger
Gegenstand: Bebauungsplan, 17. und 17.a Änderung - Stellungnahmen
Der Entwurf der 17. Änderung des Bebauungsplanes ist in der Zeit vom 22. Dezember 2010 bis 02. Februar 2011 bzw. 17.a Änderung des Bebauungsplanes in der Zeit vom 13. Jänner 2011 bis 24. Februar 2011 gemäß § 72 des NÖ Bauordnung 1996 im Stadtamt Purkersdorf zur allgemeinen Einsicht aufgelegen.
Folgende Stellungnahmen sind eingelangt:
a) Fam. Röder-Schmidt, Marterbauerstraße 4
S a c h v e r h a l t
Hier handelt es sich um eine Stellungnahme zur Flächenwidmung. Das örtliche Raumordnungsprogramm ist mit 12. 02. 2011 in Rechtskraft erwachsen.
Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 15. 03. 2011 den
A n t r a g,
der Gemeinderat wolle beschließen:
„Es erfolgt keine Änderung gegenüber der Auflage.“
Zu diesem Antrag sprachen: Weinzinger V., Schlögl, Aicher
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 25
Enthalten: 6 (Liehr, Stangl, Urban, Schlagitweit, Aicher, Franek)
b) Begutachtungsverfahren des Amtes der NÖ Landesregierung
S a c h v e r h a l t
Das Amt der NÖ Landesregierung hat mit Schreiben vom 03. 02. 2011, BD2-N-8475/010-2010, in Bezug auf RU1-BP-475/036-2010, folgende Stellungnahme abgegeben, wobei die Aussagen unter Punkt 2 berücksichtigt werden.
Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 15. 03. 2011 den
A n t r a g,
der Gemeinderat wolle beschließen:
„Die Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung wird zur Kenntnis genommen und die vorgeschlagenen Punkte wurden im Beschlussexemplar berücksichtigt.“
Zu diesem Antrag sprachen:
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 29
Enthalten 2 (Franek, Aicher)
c) Beschlussexemplar
S a c h v e r h a l t
Das Büro Dipl.Ing. Pluharz hat die vorgeschlagenen Änderungen im folgenden Beschlussexemplar eingearbeitet:
17.+ 17a Änderung
Erläuterungsbericht
Beschlussexemplar
Wien, am 02. 03. 2011
Ausgangssituation
Der Entwurf der 17. Änderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Purkersdorf lag in der Zeit vom 22.12.2010 bis zum 02.02.2011 zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt auf. Die Auflagefrist der Änderung 17a erstreckte sich vom 13.01.2011 bis zum 24.02.2011.
Stellungnahmen
Innerhalb der Auflagefrist sind folgende zwei Stellungnahmen eingegangen
Fam. Röder-Schmidt, email vom 01.02.2011: Die Stellungnahme wendet sich gegen die Widmung einer neuen Erschließungsstraße am Nachbargrundstück (Aufschließungsstraße für 2 Liegenschaften und neue Friedhofszufahrt) und ist daher nicht als Stellungnahme zur aktuellen Bebauungsplanänderung zu werten.
Fachliche Beurteilung der zuständigen Landesbehörden
Mit Schreiben vom 07. Feb. 2011 wurde von der Abt. RU1 der NÖ Landesregierung die naturschutzfachliche Beurteilung von Hr. DI Mag. Herbert Gmeiner übermittelt. Zu Änderungspunkt 2 wurde eine Abänderung gegenüber der Auflage gefordert, alle anderen Änderungen sind positiv beurteilt worden und es besteht dagegen kein Einwand seitens des Naturschutzes.
Von der Abt. BD2 (Bautechnik) ist keine Beurteilung eingegangen. Nach telefonischer Rücksprache mit Hr. Erhart von der Abt. RU1 (Bau- und Raumordnungsrecht) besteht somit seitens der Abt. BD2 gegen die aufgelegte Änderung kein Einwand.
Änderungen gegenüber der Auflage
Die Ergebnisse der naturschutzfachlichen Beurteilung sind in das vorliegende Beschlussexemplar eingearbeitet. Änderungspunkt 2 wurde abgeändert. Das Beschlussexemplar stellt eine Ergänzung des Auflageexemplars dar.
Pkt. 1: Erhöhung der Bebauungsdichte
Pernerstorferstr. 21 bis 25; Parz. 333/1, 333/2, 334/1 und .107
(Blatt 95)
Keine Änderung gegenüber der Auflage
Pkt. 2: Änderung einer Baufluchtlinie
Hardt Stremayr-Gasse 14 und Dr. Hild-Gasse
Parz. 579/12 und 579/70
(Blatt 26 und 18)
Der Verschiebung der Baufluchtlinie um 4 m hangabwärts kann aus naturschutzfachlicher Sicht nur zugestimmt werden, wenn gleichzeitig auch die hintere Baufluchtlinie im selben Ausmaß hangabwärts verlegt wird und damit das Ergebnis flächenneutral bleibt. Diese Abänderung wird hiermit in das Beschlussexemplar eingearbeitet.
Pkt. 3: Nachführung von Flächenwidmungsplan-Änderungen
Neufestlegung von Bebauungsbestimmungen
Rochusgasse – Marterbauerstraße, (ehem. Friedhofsbereich)
Teilflächen von Parz. 474/1, -/2, -/3, -/4, und 520/1 sowie Parz. 474/5 und 473
(Blatt 42)
Keine Änderung gegenüber der Auflage
Pkt. 4: Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung
Bahnhofstraße 62-64; Parz. 611/10
(Blatt 44)
Keine Änderung gegenüber der Auflage
Pkt. 5: Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung
Anpassung der Bebauungsfestlegungen
Wintergasse 117 bis 123, Parz. 584/50, 584/51, 584/52, 584/53, 601, 600/2, 584/46
(Blatt 23 und 46)
Keine Änderung gegenüber der Auflage
Pkt. 6: Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung
Wurzbachgasse 13, 15. 17 und 19, Parz. 590/11, 590/2, 584/56, 590/1, 584/55, 595/11,
584/54
(Blatt 22)
Keine Änderung gegenüber der Auflage
Pkt. 7: Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung
Tullnerbachstraße 48 bis 50, Parz. 442/12, 442/100, .1119, .303, 442/99, 442/116
(Blatt 64)
Keine Änderung gegenüber der Auflage
Pkt. 8: Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung
Irenental, Parz. 436/14 und 436/1
(Blatt 81)
Keine Änderung gegenüber der Auflage
Pkt. 9: Nachführung einer Flächenwidmungsplan-Änderung
Auf der Schanz 3 bis 17, Parz. 160/16, 603/2, .347, .346, .345, .320,.305, .306, .349,
(Blatt 45)
Keine Änderung gegenüber der Auflage
BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN
DER
STADTGEMEINDE PURKERSDORF
Neufassung
laut Verordnung vom 29. 09. 2009
17. Bebauungsplan- Änderung
Schwarz-Rot-Darstellung
Keine Änderung gegenüber der Auflage
per 02. März. 2011
1. ALLGEMEINER TEIL
1.1. Baulandgestaltung 3
1.2. Niveau des Bauplatzes 3
1.3. Gliederung der Bebauung 3
1.4. Grundstückszufahrten 3
1.5. Stellplätze 4
1.6. Kleingaragen und Carports im seitlichen und vorderen Bauwich 4
1.7. Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen 4
1.8. Freiflächen 4
1.9. Werbeanlagen 4
2. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR TEILBEREICHE
2.1. Bauland-Sondergebiet Waldbad 6
2.2. Eisenbahngelände - Kleingärten 6
2.3. Florian Trautenberger-Straße 6
2.4. Sanatoriumsbereich 6
2.5. Heimgarten, Am Feuerstein, Postsiedlung,
Richter-Minder-Siedlung, Wurzbachtal 6
2.5. Sonderbebauungsweisen, Sonderbauklassen 6
3. BESONDERE BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALTORTGEBIETE
UND SCHUTZZONEN
3.1. Allgemeines 8
3.2. Äußere Gestaltung der Bauwerke 8
3.2.1. Fassaden 8
3.2.2. Farbgebung der Gebäude 8
3.2.3. Fenster, Türen und Tore 8
3.2.4. Ausbau von Geschäftslokalen 8
3.2.5. Werbeeinrichtungen und Sonnenschutzvorrichtungen 9
3.2.6. Dachform und Dachneigung 9
3.2.7. Dachdeckung und -farbe 9
3.2.8. Traufhöhe und Hauptfirstrichtung 10
3.2.9. Historische Höfe 10
3.2.10. Funkmaste 10
3.3. Liste der Baulichkeiten in Schutzzonen 10
3.3.1. Abbruchverbot 10
3.3.2. Liste der Baulichkeiten in Schutzzonen 10
Anhang 1: Tabellarische Darstellung der Variablen Bebauungsdichte 13
ANHANG 2: Skizzenhafte Darstellung – Geländeveränderungen 14
Die Größe eines neu zu schaffenden Bauplatzes hat bei offener und gekuppelter Bauweise mindestens 500 m² zu betragen. In diesem Falle hat die Parzellenbreite bei den Bauklassen I und II mindestens 16,0 m und bei jeder weiteren Bauklasse um 2,0 m mehr zu betragen.
Bei geschlossener Bebauung hat die Grundstücksgröße mindestens 300 m² zu betragen.
Die Schaffung von Fahnengrundstücken ist nur dann gestattet, wenn eine andere Teilung nicht möglich ist, der Zufahrtsstreifen der Fahne eine Mindestbreite von 3,0 m aufweist, nicht länger als 60,0 m ist. Bei Fahnengrundstücken ist die im ersten Absatz festgelegte Mindestfläche um die Fläche des Zufahrtsstreifens zu erhöhen.
1.2. NIVEAU DES BAUPLATZES
Veränderungen des Geländes im Bauland sind unter folgenden Bedingungen zulässig:
a) als Geländeveränderungen auf Straßenniveau im vorderen Bauwich, bis zu einer Tiefe von 5m auch bis an die seitlichen Grundstückgrenzen
b) Geländeveränderungen sind bis höchstens 3 m gegenüber dem bestehenden Gelände zulässig.
c) Entlang von seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen sind Bauwerke (z.B. Stützmauern) bis zu einer Höhe von1,80 m zulässig
d) Geländeveränderungen (Böschungen) entlang von seitlichen und hinteren Grundstücks-grenzen sind mit einer Neigung von 2 : 3 (Höhe : Breite) zulässig. In diesem Fall ist von der Grundstücksgrenze ein Abstand von 1 m einzuhalten.
Skizzenhafte Darstellung zu c) und d): siehe Anhang 2
In Bereichen des Bauland Wohngebietes (BW), für die Bauklasse I oder II sowie die offene oder gekuppelte Bebauungsweise gilt, sind die Baumassen so zu untergliedern, dass die Gebäudefronten eine Länge von 25 m nicht überschreiten.
Bei Errichtung von Gebäuden in Hanglage darf kein Bauteil wie z.B. Dach oder ein zurückgesetztes Geschoß die geltende Bauklasse um mehr als 4,5 m überragen. Ausgenommen hievon sind untergeordnete Bauteile wie z.B. Schornsteine, Zierglieder, Konstruktionselemente von Sonnen-kollektoren.
Die Anzahl der zu errichtenden Stellplätze für Wohngebäude wird mit 2 Stellplätzen pro Wohnung festgesetzt.
Kleingaragen, Carports bzw. eine Kombination derselben dürfen auch im vorderen Bauwich errichtet werden, sofern sie an die seitliche Grundgrenze angebaut werden.
Vor Garagen ist ein mindestens 5,0 m tiefer Garagenvorplatz vorzusehen. Ist dies nicht möglich (z.B. wegen bestehender Gebäude oder aufgrund der topographischen Situation), so ist ein Abstand von mindestens 1,0 m von der Straßenfluchtlinie einzuhalten.
Die Tiefe von Garagen und Carports wird mit 12 m beschränkt.
In der offenen Bebauungsweise (bei Ein- und Zweifamilienhaus-Bebauung) darf die Länge der straßenseitigen Front von Kleingaragen und Carports max. 7,0 m betragen.
EINFRIEDUNG:
Die Gesamthöhe einer Einfriedung darf 1,80 m nicht überschreiten. Aus Lärmschutzgründen ist eine Überschreitung der Einfriedungshöhe um maximal 1,20 m gestattet.
SOCKEL und STÜTZMAUERN:
Die Errichtung eines massiven Sockels gegen Flächen des öffentlichen Gutes ist verbindlich. Die Sockelhöhe muss zwischen 30 cm und 60 cm betragen. Im geneigten Gelände soll der Sockel nach Möglichkeit parallel zum Gelände verlaufen. Wird eine Abtreppung des Sockels gewählt, darf eine Höhe von 60 cm nicht überschritten werden.
Bei einer Neigung des gewachsenen Geländes in einem Verhältnis größer als 2:3 (Höhe : Breite) kann der Sockel der Einfriedung eine maximale Höhe von 1,80 m erreichen. Eine Begrünung kann in einem solchen Falle vorgeschrieben werden.
Ausgewiesene Freiflächen sind mit heimischen Pflanzen auszugestalten.
Die Verwendung von Dachflächen und Einfriedungen für Werbezwecke im Bauland-Wohngebiet ist nicht gestattet.
Einfriedungen zur Absicherung von Baustellen und dgl. können bewilligt werden. Diese dürfen eine geschlossene Oberfläche und eine maximale Höhe von 3,0 m aufweisen und für Werbezwecke verwendet werden, sofern das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
Die Entfernung bzw. Abänderung bestehender Werbeanlagen, die den vorangeführten Bedingungen nicht entsprechen, kann im Interesse des Ortsbildes unter Festlegung einer angemessenen Frist vorgeschrieben werden.
Die Bestimmungen des allgemeinen Teiles der Bebauungsvorschriften gelten, soweit nicht nachstehende Sonderbestimmungen diesen widersprechen.
Im
Bauland Sondergebiet "Sport- und Freizeiteinrichtungen" (Waldbad),
auf den Parz. 584/41, 584/46, 584/48, 600/2, 600/3 und 601 dürfen Gebäude mit
max. 65 m² verbauter Fläche errichtet werden. Der Mindestabstand der
einzelnen Gebäude voneinander hat mindestens 4,0 m zu betragen.
Die Dachneigung und die Oberfläche ist dem Bestand anzugleichen.
Auf Bahngrund dürfen Gartenhäuser errichtet werden. Hiefür gelten die Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes.
In der Florian Trautenberger-Straße von Nr. 11 bis Nr. 38 sind nur Flachdächer zulässig.
Architektonisch geschlossene Bebauungsweise (g*):
An den oder gegen die Straßenfluchtlinien gelegene Gebäude oder Gebäudegruppen, die nicht an die seitlichen Grundstücksgrenzen angebaut sind, jedoch eine geschlossene, einheitliche Gestaltung aufweisen, gelten als geschlossene Bebauungsweise.
Freiflächen des Sanatorium-Areals (F*):
Die Freiflächen sind als Parkanlagen zu gestalten. Verkehrsflächen (Zu- und Abfahrten) innerhalb der Freiflächen sind nur im unbedingt notwendigen Ausmaß erlaubt. Eine Ausweitung der Verkehrsflächen (z.B. für Kfz-Abstellflächen) ist ausdrücklich untersagt.
In den oben bezeichneten Siedlungsbereichen wird eine variable Bebauungsdichte lt. Tabelle (siehe Anhang 1) festgelegt. Als Planzeichen hierfür wird anstelle der in Prozenten ausgedrückten Bebauungsdichte im oberen Kreissegment die Bezeichnung "var." eingeführt.
2.6. SONDERBEBAUUNGSWEISEN, Sonderbauklassen
SONDERBEBAUUNGSWEISE a:
Die Gebäude sind so anzuordnen, dass zu den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen ein Bauwich eingehalten wird. Weiters wird die Gebäudehöhe mit 18,50 m festgelegt, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Gebäudehöhe nur für den Teilbereich des abgesenkten Schulhofes erlaubt ist. Die übrigen Gebäudehöhen dürfen maximal 15,0 m betragen.
SONDERBEBAUUNGSWEISE b:
Die Gebäude können an die mit einem Dreieck gekennzeichneten Grundstücksgrenzen angebaut werden.
SONDERBEBAUUNGSWEISE c:
Die Gebäude können an die mit einem Dreieck (D) gekennzeichneten Grundgrenzen angebaut werden. Im Bereich des Fußweges ist durch Überbauung eine Kuppelung der Gebäude (Parz. 78/1 und 78/2) vorgesehen. Die Gebäudehöhe beträgt maximal 14 m.
SONDERBAUKLASSE I*:
Zur Ermöglichung von energiesparenden Bauweisen wird in Gebieten mit der Bauklasse I die Sonderbauklasse I* festgelegt.
Grundsätzlich gelten bei der Sonderbauklasse I* Gebäudehöhen wie bei Bauklasse I. Die Höhe der zur Energienutzung notwendigen Gebäudefront kann in diesem Fall auf max. 7,50 m vergrößert werden, wobei der oberste Abschluss des Daches nicht höher als 8,0 m über dem verglichenen Gelände liegen darf.
Als Mindesterfordernis für die Bewilligung des Bauvorhabens in der Sonderbauklasse I* gilt das Erreichen einer standortbezogenen Energiekennzahl (Heizwärmebedarf) von £ 45 kWh/m²a bei einem A/V-Verhältnis von ≥ 0,80 auf der Grundlage der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005, § 13 - Tabelle für Eigenheime ab 1.1.2010.
Als Bewertungsgrundlagen gelten die im Energieausweis ermittelte Energiekennzahl (HWBStandort) und die Kompaktheit (A/V) des Gebäudes.
Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 bleiben verbindlich, sofern nicht nachstehende Festlegungen diesen widersprechen.
Fassaden müssen ein klar ablesbares Gliederungsprinzip aufweisen.
Fassaden sind als Putzfassaden herzustellen. Die charakteristische Art des Verputzes ist beizubehalten. Es sind ortsübliche Putzarten zu verwenden.
Die Fassadenfarben sind so zu wählen, dass ein harmonisches Gesamtbild des Ensembles gewährleistet bleibt. Für die Farbwahl ist der überwiegende Baubestand der Umgebung ausschlaggebend.
Die Proportion und die Unterteilung der Flächen - wie Scheiben, Füllungen etc. - haben den historischen Formen zu entsprechen.
Erhaltenswerte alte Umrahmungen dürfen nicht überbaut oder sonst wie verdeckt werden. Vorhandene Türstöcke, Torbeschläge, Eisenzierat usw. müssen erhalten bleiben bzw. bei Erneuerung handwerksgerecht gestaltet und angepasst werden.
Verkleidungen im Erdgeschoß sind mit Ausnahme des Sockels nicht zulässig. Für Sockelverkleidungen sind nur Natur- bzw. Kunststeine zu verwenden, andernfalls ist der Sockel zu verputzen.
In der geschlossenen Bebauung darf jedes Haus nur ein Einfahrtstor haben. PKW-Einstellplätze sind vom Hof zu erschließen.
Ausnahmen von den obenstehenden Bestimmungen sind bei Nebengebäuden zulässig, wenn diese von öffentlich zugänglichen Flächen nicht eingesehen werden können.
Zu-, Um- und Neubauten von Geschäftsportalen sind so auszuführen, dass der Charakter des Bauwerkes gewahrt bleibt und nicht durch übergroße Glasportale die Einheitlichkeit des Bauwerkes zerstört wird.
Bei der Anordnung der Schaufenster ist darauf zu achten, dass die Vertikalgliederung der Fassade deutlich erkennbar bleibt.
Geschäftslokale in den Obergeschoßen dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie den ursprünglichen äußeren Gesamteindruck des Hauses nicht beeinflussen.
Die Anbringung von Schildern, Reklame- und Firmenaufschriften an Gebäuden ist nur zulässig, wenn sich diese in Form, Größe, Umfang und Farbgebung harmonisch in das Gesamtbild der Fassade einfügen. Das Gebäude darf dadurch in seiner Charakteristik und Ensemblewirkung nicht beeinträchtigt werden.
Architektonische Zierglieder der Fassade sowie Tür-, Tor- und Fensterleibungen oder Umrahmungen dürfen nicht verdeckt oder beeinträchtigt werden.
Leuchtreklamen dürfen von der Baubehörde In Form- und Farbgebung sowie in ihrer Einschaltzeit eingeschränkt werden.
Fix montierte Sonnenschutzaufbauten (Sonnenblenden) sind nur zulässig, wenn sie die Erscheinung des Altortgebietes nicht beeinträchtigen. Auf- oder einziehbare Sonnenschutzeinrichtungen wie Jalousien oder Markisen müssen in ihrer Größe, Art und Farbgebung dem Fassadencharakter entsprechen und dürfen im geschlossenen Zustand diesen nicht beeinträchtigen.
Die Dachformen sind unverändert beizubehalten. Später durchgeführte, dem Ortsbildcharakter widersprechende stilwidrige Abänderungen sind im Zuge von Umbauten rückgängig zu machen.
Die Dachneigung von Hauptgebäuden hat dem historischen Bestand zu entsprechen.
Bei Neubauten gelten folgende Bestimmungen:
Bei Hauptgebäuden und Nebengebäuden soll die Dachneigung grundsätzlich zwischen 35° und 45° betragen. Die Mindestdachneigung kann unterschritten werden
a) für Hauptgebäude ab der Bauklasse III, wenn dadurch das Ortsbild nicht gestört wird.
b) für Wohnhausanlagen, wenn sie nach einem einheitlichen architektonischen Konzept errichtet werden.
c) in Bereichen mit bestehenden, vorwiegend flacheren Dächern, wenn es im Sinne eines einheitlichen Erscheinungsbildes des Gebietes erforderlich ist.
d) bei gartenseitigen Gebäudeteilen, sofern sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen
e) bei Mansarddächern für die Dachfläche oberhalb des „Mansardknickes“
f) bei Grasdächern
Völliges Einschalen des Dachgeschosses mit Dachdeckungsmaterial ist verboten, ebenso die geschosshohe Ausgestaltung des Daches zu einem hutartigen Körper.
Als Dachdeckungsmaterial sind gebrannte Dachziegel, Betondachsteine und Faserzementplatten zulässig. Die Verwendung von Wellplatten ist nicht gestattet. Dachauf- oder -ausbauten sind mit dem gleichen Material wie das Dach einzudecken.
Bei der Farbe der Dachdeckung ist zwischen ziegelrot, rotbraun und schiefergrau zu wählen. Für die Farbwahl ist der überwiegende Baubestand der Umgebung ausschlaggebend.
Blech für die Ichsenausbildung und dgl. ist in der Farbe des Daches zu streichen oder zu beschichten.
Straßenseitig sind nur einzelne Dachgaupen im Rahmen der überlieferten Form und Größe gestattet. Dacheinschnitte sind straßenseitig nicht gestattet.
Die Traufhöhe ist möglichst in gleicher Höhe wie die der Nachbarobjekte auszuführen. Eine einheitliche Firstrichtung ist anzustreben. Sollte dies in keiner Weise möglich sein, ist die Traufhöhe sowie die Firstrichtung dem jeweiligen Ensemblecharakter anzupassen. Traufenverkleidungen sind nicht gestattet.
Das charakteristische Gepräge von historischen Höfen in Altortgebieten ist zu erhalten. Arkaden, Lauben, Treppen, Überdachungen, Tore, Einfahrten und Brunnen sowie andere baukünstlerisch oder handwerklich wertvolle Bauteile dürfen durch Zu-, Um- oder Neubauten in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden.
Bei begehbaren und befahrbaren Flächen (Einfahrten, Höfe, Gehsteige) ist eine dem Gebäudecharakter entsprechende Pflasterung anzustreben. Größere Flächen sind mittels Pflasterung oder anderer gleichwertiger Maßnahmen aufzulockern.
Die Aufstellung freistehender Funkmaste ist im Altortgebiet nicht gestattet.
Der Abbruch von Schutzobjekten ist unter Berücksichtigung des § 70 (8) der NÖ-Bauordnung 1996 verboten.
ADRESSE |
PARZELLEN-Nr. |
EINLAGEZAHL |
BAUJAHR |
Alte Duckhütte, Dambach 1 |
. 108 |
1168 |
unbekannt |
Alter Weinkeller, Tullnerbachstraße |
142/1 |
467 |
unbekannt |
An der Stadelhütte 9a |
. 110/1 |
114 |
1883 |
Anton W. Prager-Gasse 4 |
. 406 |
624 |
1900 |
Christkindlwald 8 |
. 267 |
2420 |
1893 |
Deutschwaldstraße 12 |
137/1 |
691 |
1903 |
ADRESSE |
PARZELLEN-Nr. |
EINLAGEZAHL |
BAUJAHR |
Dr. Hild-Gasse 5 |
. 470 |
841 |
1909 |
Friedrich Schlögl-Gasse 29 |
. 401 |
483 |
1901 |
Hardt-Stremayr-Gasse 14 |
. 146/1 |
138 |
1891 |
Hardt-Stremayr-Gasse 16 |
. 145 |
149 |
1882 |
Hardt-Stremayr-Gasse 18 |
579/10 |
2464 |
1882 |
Irenental 2 |
. 316 |
641 |
1892 |
Irenental 4-6 |
. 292/1 |
540 |
1903 |
Karlgasse 10 |
. 225 |
245 |
1877 |
Karlgasse 12 |
. 224 |
192 |
1904 |
Karlgasse 13 |
. 223 |
235 |
1884 |
Karlgasse 15 |
. 222 |
191 |
1910 |
Leischinggasse 2 |
. 655 |
1468 |
1931 |
Linzer Straße 13 |
62/3 |
2437 |
1896 |
Linzer Straße 16 |
. 215 |
224 |
1874 |
Linzer Straße 20 |
. 371 |
761 |
1899 |
Linzer Straße 29 |
. 209 |
1571 |
1874 |
Linzer Straße 47 |
533/5 |
774 |
1903 |
Rechenfeldstraße 2 / Kaiser Josef-Str. 76 |
. 460 |
838 |
1908 |
Rechenfeldstraße 28 |
. 482/2 |
1241 |
1913 |
Rechenfeldstraße 30 |
. 482/1 |
877 |
1913 |
Roseggergasse 3 |
. 477 |
861 |
ca. 1920 |
Roseggergasse 5 |
. 484 |
878 |
ca. 1920 |
Rudolf Hanke-Gasse 4 |
. 455 |
2042 |
1908 |
Rudolf Hanke-Gasse 8 |
. 424 |
784 |
1904 |
Sagbergstraße 48, F. Schlögl-Gasse 39 |
. 436 |
770 |
1906 |
Sagbergstraße 83 |
442/56 |
690 |
1897 |
Sagbergstraße 89 |
. 451 |
421 |
keine Angaben |
Tullnerbachstraße 107 b |
400/1 |
2180 |
1913 |
Tullnerbachstraße 109 |
400/9 |
2181 |
1913 |
Tullnerbachstraße 112 |
. 465 |
650 |
1910 |
Tullnerbachstraße 114 / Bahnweg 9 |
. 438 |
647 |
1906 |
Tullnerbachstraße 118 |
. 416 |
648 |
1901 |
Tullnerbachstraße 126 |
. 122/2 |
2281 |
1894 |
Tullnerbachstraße 128 |
. 122/1 |
2381 |
1894 |
Tullnerbachstraße 95 |
. 437 |
808 |
1906 |
Waldgasse 6 |
. 399 |
723 |
1900 |
Wiener Straße 59 |
153/17 |
361 |
1908 |
ADRESSE |
PARZELLEN-Nr. |
EINLAGEZAHL |
BAUJAHR |
Wienzeile 7 |
. 473 |
645 |
1908 |
Wintergasse 67 |
. 235 |
199 |
1873 |
Wurzbachgasse 2 |
. 447 |
816 |
1915 |
Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 15. 03. 2011 den
A n t r a g,
der Gemeinderat wolle beschließen:
„Das vorliegende Beschlussexemplar der 17. und 17.a Änderung des Bebauungsplanes wird genehmigt.“
Zu diesem Antrag sprachen:
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 29
Enthalten: 2 (Aicher, Franek)