Sehr geehrte Damen und Herren, werte Interessierte an der Purkersdorfer Stadtpolitik!
Die Gemeinderatssitzungen sind öffentlich (ausgenommen der „nicht öffentliche Teil, in dem es oft um persönliche Anliegen Purkersdorfer Bürger geht), doch leider wird die Möglichkeit des Beiwohnens an den Gemeinderatsitzungen kaum wahrgenommen.
Damit Sie jetzt nachlesen können, wie und was in diesen Punkten der Gemeinderat entschieden hat, und wie bestimmte Mandatare gestimmt haben, bieten wir Ihnen dieses Service. Nehmen Sie online Einblick in die Tätigkeit des Gemeinderates.
Und nehmen Sie auch Einblick wie die einzelnen Fraktionen abstimmen – das sind Ihre Vertreter im Gemeinderat!
Wir haben die einzelnen Dateien in ein Gesamtdokument zusammengefügt und hoffen, dass dabei kein Fehler unterlaufen ist. Sollte das jedoch schon passiert sein, ersuchen wir im Voraus um Entschuldigung.
Liste Baum & Grüne
STADTGEMEINDE PURKERSDORF Antrag an den Gemeinderat
STR Weinzinger zur Sitzung am 22. 03. 2011
GR Schmidl nimmt an der Sitzung teil.
Punkt: GR-0148 – STR Viktor Weinzinger
Gegenstand: Generalsanierung öffentliche Beleuchtung Wiener Straße
S a c h v e r h a l t
Der Stadtrat hat in der Sitzung am 21. 09. 2010, STR-0124, beschlossen, die Leistungen für die Planung mit begleitender örtlichen Bauaufsicht für das Lichtprojekt Wiener Straße mit erweiteter ausgeschriebener Bestandserhebung für die gesamte öffentliche Beleuchtung an Prof. Dipl.Ing. Ernst Feldner zu vergeben.
Das Büro Dipl.Ing. Feldner hat die Ausschreibung mit folgendem Ergebnis durchgeführt:
Die Generalsanierung der öffentlichen Beleuchtung ist auf Grund von gesetzlichen Vorgaben, sowie des alters der derzeit bestehenden Beleuchtung unbedingt erforderlich. Bei Unfällen könnte die Stadtgemeinde Purkersdorf zu Schadenersatzansprüchen verurteilt werden, wenn die Beleuchtung den geltenden Vorschriften nicht entspricht.
BIETERGEMEINSCHAFT FÜR LICHTTECHNISCHE PROJEKTE (STRASZENBELEUCHTUNGEN) |
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Prof. Dipl.-Ing. Ernst FELDNER |
Ing. Bernhard GRUBER |
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STAATLICH GEPRÜFTER UND BEEIDETER |
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L.U.X. Beleuchtungskonzepte GmbH |
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ZIVILINGENIEUR FÜR ELEKTROTECHNIK |
TECHNISCHES BÜRO - LICHTTECHNIK |
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MITGLIED DER LICHTTECHNISCHEN GESELLSCHAFT |
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ZERTIFIZIERTER LICHTTECHNIKER |
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A-7423 Pinkafeld, Meierhofptplatz 4 |
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A-2230 Gänserndorf, Forstgasse 32, FN 326656b, |
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Tel.: 0 33 57 / 453 51, Fax NSt. 4 |
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Tel.: +43(0)664 23 57 655 |
Fax: +43(0)2282 70 933 |
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Gutachten: Handy: 0664 / 345 4 789 |
e-mail: office@zt-feldner.co.at |
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Priv.-Tel. und Fax: 03357 / 46 1 14 |
e-mail: feldner@aon.at |
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Pinkafeld, 07.10.2010 |
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Information über die zulässigen Arten der |
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Straßenbeleuchtungssanierungen: |
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Von der kostengünstigen Verbesserung der Anlage bis zur |
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Generalsanierung nach vorgegebenem Leitbild mit |
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normgerechter Planung über die Kategorisierung der Straßenzüge |
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An |
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Bürgermeister , |
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Gemeinderäte |
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Bauausschüssen |
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Lichtplaner |
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Leuchtenfirmen |
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Leuchtenanbieter |
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Werte Damen und Herren! |
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Jährlich belasten die Kosten für die Wartung und Instandhaltung der örtlichen Beleuchtung das Budget der |
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Gemeinden. |
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Trotz enormer Stromkosten ist zu wenig Licht auf den Straßen oder auf den Gehsteigen in der Gemeinde. |
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Bei Nässe oder Schnee fällt sogar die Beleuchtung von ganzen Straßenzügen aus. |
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Eine der folgenden Handlungen müssen gesetzt werden: |
Unter Einhaltung der europaweit gültigen Normen! |
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Es muss das Vergabegesetz eingehalten werden! |
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Generalsanierung mit neuer Verkabelung |
teuer |
gefördert |
empfohlen |
Mietkauf auf 180 Monate |
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Leuchtmittel- und/oder Kopftausch |
billig |
gefördert |
zulässig "NORM" |
Mietkauf auf 180 Monate |
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Die gesamte Anlage abschalten |
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teilweise zulässig |
(siehe Haftung) |
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Jede zweite Leuchte abschalten |
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unzulässig |
(siehe Haftung) |
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In der Hoffnung, Ihnen mit der beiliegenden Information gedient zu haben, verbleiben wir |
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mit freundlichen Grüßen |
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Von der kostengünstigen Verbesserung der Anlage bis zur |
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Generalsanierung nach vorgegebenem Leitbild mit |
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normgerechter Planung über die Kategorisierung der Straßenzüge |
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Unter Einhaltung der europaweit gültigen Normen! |
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Es muss das Vergabegesetz eingehalten werden! |
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GENERALSANIERUNG |
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Wirtschaftlich mit Mietkauf (maastrichkonform) über 180 Monate! |
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zulässig und empfohlen |
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gefördert |
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Projektausführung |
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Gemäß gültiger Europanorm EN 13201 Teil1-4, müssen vor einer Lichtplanung sämtliche Straßenzüge kategorisiert |
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werden, um zulässige Lampentypen (technische Leuchte, dekorative Leuchte oder LED-Leuchte) vorschlagen zu können. |
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Dies bedeutet, dass alle Straßenzüge je nach Straßenbreite, zulässiger Maximalgeschwindigkeit hin bis zur maximalen |
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Anzahl von gezählten Fahrzeugen pro Stunde, bezogen auf 24 Stunden mit einer Beleuchtungsklasse (S5, CE3 bis ME1) |
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für den Abendverkehr und bei einer Absenkung der Lichtstärke für den Nachtverkehr gekennzeichnet werden müssen. |
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Aus der Evaluierung (Bewertung) der notwendigen Beleuchtungsklasse, können für die ausgesuchten Leuchtentypen aus |
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Tabellen das geforderte Beleuchtungsniveau, die Gleichmäßigkeit und gegebenenfalls der höchst zulässige |
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Blendungsfaktor herausgelesen werden. |
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Nun müssen mit einem Lichtberechnungsprogramm die Lichtpunkthöhen und die Lichtpunktabstände für das |
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gewünschte Leitprodukt berechnet werden. |
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Dazu müssen noch weitere Straßendaten (Straßengeometrie, Standort Lichtmastfundament, Aufbau der Verkehrsfläche, |
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Belagsart, Gehweg, Fahrbahn, Parkstreifen, Grünfläche, etc.) bekannt sein, bzw. aufgenommen werden. |
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Aus der laut EN 13201 vorgegebenen Lichtplanung ergibt sich somit die Anzahl der notwendigen Lichtpunkte. |
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Jetzt wird noch der wirtschaftliche Wert mit der Ermittlung des Wartungsfaktors für das Leitprodukt errechnet. |
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Dieser unerlässliche Wert ist ein Planungswert, der sich aus der Qualität der eingesetzten Produkte (z.B. IP 66), der |
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Wartungsplanung (Leuchtmitteltausch) und aus betriebswirtschaftlichen Parametern (Reinigungszyklus) zusammensetzt. |
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Daraus ergibt sich für den angegebenen Wartungszeitraum die notwendige elektrische Lampenleistung. |
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Aus den ermittelten Werten für den gewünschten Leuchtentyp (weißes, gelbes oder LED-Licht) |
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werden die Stückzahl der Leuchten, Maste, Fundamente sowie die Längen der Kabel und notwendigen Grabungen |
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inklusive der Verteiler mit den entsprechenden Einbauten für die vorgeschriebene Schutzmaßnahme |
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für die Kostenschätzung erarbeitet, die als Grundlage für das Leistungsverzeichnis (LV) dienen. |
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Sanierung Teil 1: |
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normgerechte Planung über die Kategorisierung der Straßenzüge |
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Kategorisierung |
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Bestehende Bestandsermittlung und Analyse der EWW wird beigestellt |
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Mithilfe des örtlichen Elektrikers |
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Planung |
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Leitprodukt ist vorgegeben: |
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Berechnungen |
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Lichttechnische Berechnung, Optimierung, Wirtschaftlichkeit |
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Vergleich mit herkömmlichen technischen Leuchten |
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Koordinierung |
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Koordination mit Energy Systems |
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Mengenermittlung |
Lichtpunkte mit Leuchten, Maste und Fundamente |
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Kabellängen, Grabungen |
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Verteiler inklusive Einbauten |
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Pläne färbig und auf CD |
Anspeisungspunkte, Verkabelungsplan, Lichtpunkte und LPH |
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Kostenschätzung |
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für ermittelte Mengen und Leitprodukt: |
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Sanierung Teil 2: |
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Leistungsverzeichnis |
Ausschreibung mit Finanzierungsmodell, Preisspiegel, Vergabe |
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Finanzierungsabwicklung |
über Werbeflächenvermietung, Contracting, Anlagenverkauf mit Rückkaufmöglichkeit |
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ESAY |
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Mitwirken beim Einholen verschiedener Finanzierungsmöglichkeiten der Sanierung |
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über RAIKA Bank |
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Mitwirken bei Anfragen und Abwicklung über Wartungsverträge |
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ÖBA |
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Bauaufsicht und Teilabrechnungskontrolle mit allen erforderlichen Baustellenbesuchen |
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Abnahme |
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Abrechnungskontrolle, Schlussrechnungsüberprüfung |
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Von der kostengünstigen Verbesserung der Anlage bis zur |
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Generalsanierung nach vorgegebenem Leitbild mit |
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normgerechter Planung über die Kategorisierung der Straßenzüge |
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Unter Einhaltung der europaweit gültigen Normen! |
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Es muss das Vergabegesetz eingehalten werden! |
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LEUCHTMITTEL-ODER/UND KOPFTAUSCH |
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Wirtschaftlich mit Mietkauf (maastrichkonform) über 180 Monate! |
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zulässig |
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gefördert |
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Projektausführung |
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Sollte eine Generalsanierung zu kostspielig sein, bzw. die Finanzen lassen dies nicht zu, so kann aus |
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finanztechnischen Gründen eine Teilsanierung vorgenommen werden. |
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Die Teilsanierung hat Prioritäten! |
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1) |
Es muss auf jeden Fall vorerst die elektrische Sicherheit der Anlage durch ein Messprotokoll (alle 5 Jahre!) |
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nachgewiesen werden. |
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2) |
Es müssen die Maste einer entsprechenden Sichtprüfung unterzogen werden und nicht angerostet sein, bevor |
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3) |
ein Leuchtmitteltausch bzw./und ein Kopftausch durchgeführt werden darf. |
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Durch den Leuchtmitteltausch bekommt man mehr Licht aus der Leuchte. Bei einem Kopftausch wird dieses Licht noch |
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zusätzlich über Reflektoren so gelenkt, dass das gesamte Licht auf die Straßenoberfläche fällt. |
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Damit spart man Stromkosten und erhöht die Sicherheit für die Bürger in der Gemeinde. |
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Empfehlenswert bzw. man ist gesetzlich verpflichtet vor den Kopftausch eine Kategorisierung des Straßenzuges nach der |
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gültigen Europanorm EN 13201 Teil1-4 durchzuführen, um später mit den ausgesuchten Leuchten eine normgerechte |
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Lichtverteilung durch neue Lichtpunktabstände herstellen zu können. |
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Auf jeden Fall verboten ist: |
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ABSCHALTEN JEDER ZWEITEN LEUCHTE |
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unzulässig |
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Dadurch geht die gesetzlich geforderte "Gleichmäßigkeit" der Beleuchtung verloren! |
nicht gefördert |
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(siehe derzeit gültige Europanorm EN 13201 Teil1-4 - Straßenzüge sind in Kategorien eingeteilt). |
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Es besteht die Gefahr der physischen Beeinflussung des Straßenverkehrteilnehmers. |
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Das zulässige Dimmen von Leuchtmittel über 40% ist in Nachtstunden von der Strassenverkehrsdichte abhängig! |
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Dies bedeutet, dass alle Straßenzüge je nach Straßenbreite, zulässiger Maximalgeschwindigkeit hin bis zur maximalen |
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Anzahl von gezählten Fahrzeugen pro Stunde, bezogen auf 24 Stunden mit einer Beleuchtungsklasse (S5, CE3 bis ME1) |
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für den Abendverkehr und bei einer Absenkung der Lichtstärke für den Nachtverkehr gekennzeichnet werden müssen. |
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Die Straßenzüge erhalten für die Nachtstunden eine andere, neue Kategorie!) |
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Bei einem Unfall haftet der Erhalter der Straßenbeleuchtung, der Bürgermeister. |
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(Wegerhaltergesetz-siehe Anhang). |
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Es haftet sowieso immer der BÜRGERMEISTER! |
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Pinkafeld, im Oktober 2010 |
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OStR. Prof. Dipl.-Ing. Ernst Feldner |
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Prof. Dipl.-Ing. Ernst FELDNER
STAATLICH GEPRÜFTER UND BEEIDETER
ZIVILINGENIEUR FÜR ELEKTROTECHNIK
MITGLIED DER LICHTTECHNISCHEN GESELLSCHAFT ÖSTERREICHS „LTG“
7423 Pinkafeld, Meierhofplatz 4 Tel.: 0 3357 / 453 51 – Fax: 4 e-mail: office@zt-feldner.co.at
Priv.-Gutachten - Handy: 0664 / 345 4 789 Tel.: 0 3357 / 461 14 – Fax: 4 e-mail: feldner@aon.at
Gemeinde
z.Hd. Frau/Herrn Bgmstr.(in)
Pinkafeld, 2010
SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN
Gutachtenserörterung zur Begründung der
Notwendigkeit für die normgerechte Herstellung
der Straßenbeleuchtungsanlage in Gemeinden
IM AUFTRAG VOM: Gemeinde
AUFTRAGGEBER: Bürgermeister(in)
AUFTRAGSDATUM: ………….
AUFGABENSTELLUNG: Es soll eine rechtliche, wirtschaftliche und technische
Stellungnahme zur Begründung der Notwendigkeit der Wiederherstellung der Straßenbeleuchtungsanlage in der Gemeinde erarbeitet werden.
Befund: Gemeinde
Befund
1. Gesetzliche Verpflichtung für die Wiederherstellung der
Straßenbeleuchtungsanlage
Es besteht keine ausdrückliche generelle gesetzliche Regelung zur Verpflichtung eine Straßenbeleuchtung zu errichten.
Die Verpflichtung eine Straßenbeleuchtung zu errichten kann jedoch aus verschiedenen rechtlichen Normen und aus der Rechtsprechung abgeleitet werden:
ABGB
Wegehalterhaftung: Halter haftet für Schäden durch mangelhaften Zustand des Weges
STVO
Pflicht zur Beleuchtung von Verkehrszeichen und Verkehrshindernissen
VwGH
Verpflichtung des Straßenerhalters zur Anbringung von Straßenbeleuchtungseinrichtungen
Haftungsmöglichkeiten: zwischen Halter und Geschädigten
· Wegehalterhaftung, Bauwerkehaftung, Haftung aus Vertrag
zwischen Unternehmer und Geschädigten
· Halter überträgt seine Pflichten auf einen Unternehmer, der dem Geschädigten haftet
zwischen Unternehmer und Halter
· Vertrag der Errichtung, Service, Wartung der Beleuchtungsanlage
· Auch strafrechtliche Haftungstatbestände vorstellbar
·
Z.B. fahrlässige
Körperverletzung durch Unterlassung
Wegehalterhaftung - § 1319a ABGB
Der Begriff „Weg“ wird sehr weit interpretiert:
Der „Halter“ eines Weges ist derjenige, der
Befund: Gemeinde
Umfang der Pflichten des Halters
Die Notwendigkeit der Straßenbeleuchtung richtet sich
Wegen des natürlichen Verantwortungsbewusstseins für den Schutz und die Sicherheit der Bürger in der Gemeinde und wegen der verschiedenen gesetzlichen Haftungsbestimmungen verpflichtete sich die Gemeinde als „Halter“ aller „Wege“ eine ausreichende und normgerechte Straßenbeleuchtung zu errichten.
Befund: Gemeinde
2. Bei der Errichtung der normgerechten Straßenbeleuchtung sollen folgende
Kriterien erfüllt werden:
Elektrotechnikgesetz 1992
Die Außenbeleuchtung ist eine Elektrische Anlage iSd ETG §1 Abs.2
verpflichtet die „gesamte Anlage“ auf neuesten Stand
der Technik zu bringen.
-Die Schutzmaßnahme gegen direktes bzw. indirektes Berühren darf nicht beeinträchtigt
werden.
In Österreich wurde die Schutzmaßnahme von „Fehlerstromschutzschaltung“ auf „Nullung mit Zusatzschutz“ umgestellt. Daher müssen alle Schukokreise mit einem 30 mA-FI-G ausgestattet werden.
Außerdem müssen die Nullungsbedingungen bei allen Stromkreisen erfüllt sein. Dies erreicht man durch ausreichend dimensionierte Kabelquerschnitte.
Stand der Technik und Technische Normen
Gemäß dem Beschluss des Gemeinderates soll die Ortsbeleuchtung der Gemeinde entsprechend dem erstellten Leitbild so errichtet werden, dass diese Beleuchtung mit ihrer Verkabelung elektrotechnisch dem Elektrotechnikgesetz entspricht und lichttechnisch in den jeweiligen Straßenzügen der neuen Straßenbeleuchtungsnorm Genüge tut.
Befund: Gemeinde
3. Die technische Notwendigkeit für die Wiederherstellung der
Straßenbeleuchtungsanlage
In den letzten 40 Jahren wurden in unserer Gemeinde X km Straßenlänge mit X Lichtpunkten beleuchtet. Dazu mussten X Schaltstellen errichtet werden.
Durch den natürlichen Alterungsprozess muss immer mehr mit Kabelfehlern gerechnet werden, die die elektrische Sicherheit der Beleuchtungsanlage gefährden.
Erweiterungen der Anlage lassen immer mehr die Grenzen der Belastbarkeit von Kabeln und Abgangssicherungen erreichen.
Der Personenschutz für die Anrainer muss in den Schaltstellen auf den neuesten Stand der Technik gebracht werden. Die Schutzmaßnahme „Nullung mit Zusatzschutz“ für die Lichtkreise und der Berührungsschutz „Schutzisolierung“ der Lampen ergeben den optimalen Personenschutz.
Gefahren für den Bürger ergeben sich auch in der ständig sinkenden mechanischen Standfestigkeit der Lichtmaste. Auf Grund von Schlechtwetterbedingungen wie etwa Regen, Schnee und Hagel werden Maste, Fundamente und Leuchtengehäuse systematisch beschädigt.
Entsprechend dieser technischen Notwendigkeiten müssen in der Gemeinde:
für die elektrotechnische Sicherheit der Anlage
für die mechanischen Standfestigkeit der Anlage
für die energieeffiziente/technische Verantwortung
Befund: Gemeinde
4. Die wirtschaftliche Notwendigkeit für die Wiederherstellung der
Straßenbeleuchtungsanlage
Über X verschiedene Leuchtenmodelle mit einem Mix von Lichtfarben und unterschiedlicher starker Lichtverteilung verlangen eine generelle Vereinheitlichung der Straßenbeleuchtung entsprechend dem wirtschaftlichsten Lichtbedarf pro Stadtbezirk.
Durch die Erstellung eines Leitbildes für den Lichtbedarf der Gemeinde und durch das Anlegen von dauernd beobachteten Versuchsstraßen sind viele Entscheidungshilfen für eine moderne, wartungsfreundliche und wirtschaftliche Straßenbeleuchtung geschaffen worden.
Da die Anschaffungskosten über 15 Jahre gerechnet gegenüber den Betriebs- und Wartungskosten den geringsten Anteil haben, sind die Anschaffungskriterien aus wirtschaftlicher Sicht auf die Art der Leuten mit den niedrigsten Wartungskosten (geringer Wartungsfaktor) zu konzentrieren.
Einen geringen Wartungsfaktor haben vor allem Leuchten mit einer hohen Dichtheit (IP 65 oder IP 66).
In weiterer Folge wurde mit der Natriumdampflampe bzw. mit einer entsprechenden LED-Lampe ein Leuchtmittel mit ökologischer Verträglichkeit und hohem Wirkungsgrad (geringe elektrische Leistung/hoher Lichtstrom) gefunden.
5. Die ökologische Notwendigkeit für die Wiederherstellung der
Straßenbeleuchtungsanlage
In der Gemeinde weist die bestehende Beleuchtung eine Spitze im blauen, violetten und ultravioletten Bereich der Farbskala auf.
In den vergangenen Jahren wurde von Biologen in verschiedenen Studien auf die Beeinflussung und Gefahren für nachtaktive Insekten und für Zugvögel aufmerksam gemacht. Insekten sind in einem kurzwelligen Spektralbereich mit Wellenlängen zwischen 300 nm und 400 nm besonders empfindlich und werden stärker angezogen als durch Strahlungen, die im gelb bis roten Spektrum der Farbskala liegen.
Die Gemeinde entscheidet sich für die Natriumdampflampe oder einer entsprechenden LED-Beleuchtung durch dessen gelbes Lichtspektrum weniger Arten von Insekten und Individuen angezogen werden als durch das Licht der Quecksilberdampflampe.
Befund: Gemeinde
6. Die verkehrstechnische Notwendigkeit für die Wiederherstellung der
Straßenbeleuchtungsanlage
Die Verkehrstechnik bestimmt im Wesentlichen die Schwerpunkte der Straßenbeleuchtung und gibt die Gütemerkmale für die Berechnung der Lichtverteilung vor.
So wurde ein neues Schutzwegkonzept für die Fußgänger erstellt bei dem alle Fußgängerübergänge normgerecht, entweder durch Fußgängerübergangsleuchten oder durch eine erhöhte Beleuchtungsdichte im Straßenbereich, ausgeleuchtet werden. Dadurch wird das Erkennen eines Fußgängers erheblich verbessert.
Parkplatzbeleuchtungen wurden harmonisch in das Gesamtkonzept eingebunden. Es gibt keine unbeleuchteten Ecken und Nischen mehr.
Für alle Straßenzüge wurden nach der ÖNORM EN 13201 entsprechend ihrem Zweck, der Umgebung, Anzahl der Kreuzungen und dem Verkehrsaufkommen Beleuchtungsklassen errechnet, wodurch Straßenarten mit verschieden genormten Leuchtdichtewerte festgelegt werden konnten.
Es ergaben sich folgende Straßenarten:
Hauptverkehrsstraßen,
Geschäftsstraßen
Nebenverkehrsstraßen,
Radwege,
Fußgängerzonen, Parkanlagen, Promenaden,
Kreuzungen und Schutzwege.
Für die Sicherheit des Verkehrs und aller Verkehrsteilnehmer, inklusive Fußgänger wird noch eine automatische Meldung eines Lichtausfalles angedacht. Dadurch kann innerhalb von 24 Std. jeder Lichtausfall behoben werden.
Befund: Gemeinde
Gutachtlicher Schluss
1. Gesetzliche Verpflichtung für die Wiederherstellung der
Straßenbeleuchtungsanlage
Wegen des natürlichen Verantwortungsbewusstseins für den Schutz und die Sicherheit der Bürger unserer Gemeinde und wegen der verschiedenen gesetzlichen Haftungsbestimmungen verpflichtete sich die Gemeinde als „Halter“ aller „Wege“ eine ausreichende und normgerechte Straßenbeleuchtung zu errichten.
2. Bei der Errichtung der normgerechten Straßenbeleuchtung sollen folgende
Kriterien erfüllen werden:
Gemäß dem Beschluss des Gemeinderates soll die Ortsbeleuchtung der Gemeinde entsprechend dem erstellten Leitbild so errichtet werden, dass diese Beleuchtung mit ihrer Verkabelung elektrotechnisch dem Elektrotechnikgesetz entspricht und lichttechnisch in den jeweiligen Straßenzügen der neuen Straßenbeleuchtungsnorm Genüge tut.
3. Die technische Notwendigkeit für die Wiederherstellung der
Straßenbeleuchtungsanlage
Es soll in der Gemeinde durch den natürlichen Alterungsprozess zu keinen Kabelfehlern kommen, die die elektrische Sicherheit der Beleuchtungsanlage sowie die Sicherheit der Bürger gefährdet.
Darüber hinaus muss der Personenschutz in jeder Schaltstelle normgerecht ausgeführt sein.
Auch die mechanische Standfestigkeit der Maste, die durch Witterungseinflüsse teilweise stark in Mitleidenschaft gezogen wurden, dürften bei Sturm und Unwetter eine Gefahr für den Menschen werden.
Daher müssen bei Bedarf Kabel, Verteiler, Fundamente, Maste und Leuchten erneuert werden.
4. Die wirtschaftliche Notwendigkeit für die Wiederherstellung der
Straßenbeleuchtungsanlage
Da die Anschaffungskosten über 15 Jahre gerechnet gegenüber den Betriebs- und Wartungskosten den geringsten Anteil haben, sind die Anschaffungskriterien aus wirtschaftlicher Sicht auf die Art der Leuten mit den niedrigsten Wartungskosten zu konzentrieren.
In weiterer Folge wurde mit der Natriumdampflampe bzw. mit einer entsprechenden LED-Lampe ein Leuchtmittel mit ökologischer Verträglichkeit und hohem Wirkungsgrad (geringe el. Leistung/hoher Lichtstrom) gefunden.
Befund: Gemeinde
Gutachtlicher Schluss
5. Die ökologische Notwendigkeit für die Wiederherstellung der
Straßenbeleuchtungsanlage
Die Gemeinde entscheidet sich für die Natriumdampflampe bzw. einer entsprechenden LED-Lampe durch dessen gelbes Lichtspektrum weniger Arten von Insekten und Individuen angezogen werden als durch das Licht der Quecksilberdampflampe.
6. Die verkehrstechnische Notwendigkeit für die Wiederherstellung der
Straßenbeleuchtungsanlage
Die Verkehrstechnik bestimmt im Wesentlichen die Schwerpunkte der Straßenbeleuchtung und gibt die Gütemerkmale für die Berechnung der Lichtverteilung vor.
So wurden für Hauptverkehrsstraßen, Geschäftsstraßen, Nebenverkehrsstraßen, Radwege, Fußgängerzonen, Parkanlagen, Promenaden, Kreuzungen und Schutzwege nach
ÖNORM EN 13201 genormte Leuchtdichten festgelegt und kostengünstig die entsprechenden Beleuchtungen ausgesucht.
Für die Sicherheit des Verkehrs und aller Verkehrsteilnehmer, inklusive Fußgänger wird noch eine automatische Meldung eines Lichtausfalles angedacht. Dadurch kann innerhalb von 24 Std. jeder Lichtausfall behoben werden.
Finanzierung und Werbung:
Die Finanzierung erfolgt entsprechend dem vorliegenden Vertrag mit Raiffeisen Leasing in Form einer Forderungseinlösung bzw. Forderungsabtretung (siehe Beilage). Der Finanzierung stehen Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen gegenüber (Vertrag siehe Beilage). Raiffeisen Leasing hat derartige Projekte schon in mehreren NÖ Gemeinden mit Erfolg abgewickelt und finanziert.
Die monatliche Belastung der Stadtgemeinde für die Umsetzung dieses Beschlusses beträgt knapp € 7.000 pro Monat. Der Betrag kann insoferne noch nicht genau gesagt werden, weil zumindest Teile der Anlage betrieblich anzusehen sind und daher die Umsatzsteuer für diese Teile nicht mitfinanziert werden muss; dh. die monatliche Belastung würde um diesen Teil sinken. An Einnahmen aus der Pauschalvermietung an ein Werbeunternehmen dürfen ca. € 12.000 p.a. netto erwartet werden. Auf die Laufzeit des Geschäftes betrachtet ist das ca. 1/5 Investition. Die vorliegenden Beträge in der beiliegenden Kooperationsvereinbarung sind noch nicht endgültig und könnten sich noch zu Gunsten der Stadtgemeinde verändern.
Als Rückzahlungsbeginn ist Juli 2012 vorgesehen. Für 2011 fallen demnach keine Kosten an.
Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 15. 03. 2011 den
A n t r a g,
der Gemeinderat wolle beschließen:
Der Gemeinderat spricht sich für die dringend notwendige Generalsanierung der Öffentlichen Beleuchtung in der Wiener Straße aus und vergibt die Arbeiten im Sinne des Ergebnisses der Ausschreibung und des Vergabevorschlages des beauftragten Ziviltechniker Prof.DI Feldner an Wien Energie mit einer Auftragssumme von € 1,030.412,90 inkl. MWSt.
Der Gemeinderat stimmt der Finanzierung dieses Projekts durch Forderungseinlösung bzw. Forderungsabtretung von Raiffeisen Leasing lt. Beilage und der Rückführung in 15 Jahren beginnend ab 07/2012 zu, wobei die Auftragssumme als Maximalsumme verstanden wird, die sich aufgrund der zumindest teilweise betrieblichen Nutzung der neu zu errichtenden Anlage und Anlagenteile um die daraus resultierende Mehrwertsteuer verringern kann.
Der Gemeinderat genehmigt darüber hinaus grundsätzlich das vorliegende Kooperationsübereinkommen mit der Fa. Merten Media-Network GmbH ausgenommen Punkt 3) als Teil der Refinanzierung des Projektes und beauftragt den Vorsitzenden des Bauauschusses und dessen Stellvertreter, STR Weinzinger und STR Oppitz, die im § 2 ausgewiesenen Beträge nachzuverhandeln. Das endgültig ausformulierte Übereinkommen mit Merten Media-Network ist dem Gemeinderat neuerlich zur Beschlussfassung vorzulegen.
Zu diesem Antrag sprachen:
Weinzinger V., Zöchinger, Schlagitweit, Cambruzzi
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 30
Enthalten: 1 (Aicher)
STADTGEMEINDE PURKERSDORF Antrag an den Gemeinderat
STR Weinzinger zur Sitzung am 22. 03. 2011
Punkt: 4.4.-0147 – STR Viktor Weinzinger
Gegenstand: Öffentliche Beleuchtung Irenental 11 -19 -
Energieliefervereinbarung mit EVN
S a c h v e r h a l t
Die EVN hat nachstehende Energieliefervereinbarung-Strom für die öffentliche Beleuchtung Irenental 11 – 19 vom 01. 11. 2010 bis 30. 10. 2013 vorgelegt. Die bisherige Vereinbarung ist mit 31. 10. 2010 ausgelaufen.
Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 15. 03. 2011 den
A n t r a g,
der Gemeinderat wolle beschließen:
„Die Energieliefervereinbarung-Strom für die öffentliche Beleuchtung Irenental 11 – 19 vom 01. 11. 2010 bis 30. 10. 2013 mit der EVN wird genehmigt.“
Zu diesem Antrag sprachen:
Abstimmungsergebnis:
einstimmig