Für alle, die es genau wissen wollen:
Hervorhebung und gelbe Unterlegung durch PUON
Verfahren
(1) Bei der Aufstellung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes
ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.
(2) Für die strategische Umweltprüfung ist der Untersuchungsrahmen
(Inhalt, Umfang, Detaillierungsgrad und Prüfmethoden)
festzulegen. Dabei ist die Umweltbehörde zu ersuchen, innerhalb
von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
(3) Im Rahmen der strategischen Umweltprüfung sind Planungsvarianten
für die im örtlichen Raumordnungsprogramm beabsichtigten
Maßnahmen (und gegebenenfalls deren Standortwahl) zu
entwickeln und zu bewerten.
(4) Die durchgeführten Untersuchungen sind im Umweltbericht zu
dokumentieren und zu erläutern und haben die Informationen
gemäß § 4 Abs. 6 zu enthalten.
(5) Der Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes ist vor
Erlassung der Verordnung durch sechs Wochen im Gemeindeamt
(Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Die angrenzenden Gemeinden, die NÖ Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ, die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sowie die
Interessensvertretungen für die Gemeinden im Sinn des § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, sind von der Auflegung
schriftlich zu benachrichtigen. Ein Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes
ist der Landesregierung zu Beginn der Auflagefrist
zu übermitteln; diese hat den Entwurf in fachlicher und 11 rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und der Gemeinde das Ergebnis spätestens vier Wochen nach Ende der Auflagefrist schriftlichmitzuteilen.
(6) Die in den Gemeinden vorhandenen Haushalte sind über die Auflage durch eine ortsübliche Aussendung zu informieren. Die betroffenen Grundeigentümer sind zusätzlich zu verständigen.
Als betroffene Grundeigentümer in diesem Sinn gelten die Eigentümer jener Grundstücke, die von der Neu- oder Umwidmung erfaßt sind, sowie deren unmittelbare Anrainer. Als Zustelladresse gilt jene Wohnanschrift, an welche die Bescheide über die Gemeindeabgaben ergehen. Die fehlende Verständigung der betroffenen Grundeigentümer und Haushalte hat auf das gesetzmäßige Zustandekommen des örtlichen Raumordnungsprogrammes keinen Einfluß.
(7) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Bestimmung ist in der Kundmachung (Abs. 5) ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Wenn die Verwirklichung des Raumordnungsprogrammes voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf die Umwelt eines angrenzenden Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder ein Mitgliedstaat aus diesem Grund dies beantragt, so sind der Entwurf und der Umweltbericht diesem zu übermitteln. Werden daraufhin nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten Konsultationen beantragt, so ist das Verfahren fortzusetzen. Andernfalls sind Konsultationen zu führen, bei denen der Zeitrahmen gemeinsam festzulegen ist, innerhalb dessen über die voraussichtlich grenzüberschreitenden Auswirkungen des Raumordnungsprogrammes und die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen Einigung erzielt werden soll.
(9) Die Erlassung der Verordnung über das örtliche Raumordnungsprogramm obliegt dem Gemeinderat; rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sowie der Umweltbericht sind hiebei in Erwägung zu ziehen.
Die Beschlussfassung des Gemeinderatessoll erst erfolgen, wenn die Mitteilung der Landesregierunggemäß Abs. 5 bei der Gemeinde eingelangt ist oder die Frist gemäß Abs. 5 verstrichen ist. Hat die Landesregierung dabei festgestellt, dass Versagungsgründe gemäß Abs. 11 vorliegen, ist die Stellungnahme im Gemeinderat zu verlesen.
(10) Das örtliche Raumordnungsprogramm ist der Landesregierung
mit einer Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen,
einem Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates, in der die Verordnung beschlossen wurde, der Kundmachung und den Nachweisen der Verständigung der
Nachbargemeinden und der Interessenvertretungen gemäß Abs. 5 und den hierauf eingelangten Stellungnahmen binnen zwei
Wochen nach der Beschlußfassung des Gemeinderates vorzulegen; der Flächenwidmungsplan ist in fünffacher Ausfertigung vorzulegen.
Es ist weiters darzulegen und zu erläutern, in welchem
Umfang der Umweltbericht bei der Entscheidung des Gemeinderates
berücksichtigt wurde und welche Überwachungsmaßnahmen
vorgesehen sind. Diese Unterlagen sind ebenfalls der
Landesregierung vorzulegen.
(11) Das örtliche Raumordnungsprogramm bedarf der Genehmigung
der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn es
1. einem überörtlichen Raumordnungsprogramm oder anderen
rechtswirksamen überörtlichen Planungen widerspricht,
2. die geordnete wirtschaftliche, kulturelle und soziale
Entwicklung anderer Gemeinden wesentlich beeinträchtigt,
3. einen finanziellen Aufwand zur Folge hätte, durch den die
Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen
der Gemeinde gefährdet wäre oder
4. den Bestimmungen der §§ 2, 13, 14 Abs. 1 und 2, 15, 16
Abs. 1 und 4, 17, 18, 19, 19a, 20 Abs. 1 und 4, 21 Abs. 1bis 5
und Abs. 7 bis 10, 22 und 30 Abs. 6 und 8 widerspricht.
Die Landesregierung darf bei der Beurteilung erforderlichenfalls
Sachverständige beiziehen, die lediglich die von
der Behörde vorgegebenen Fragen beurteilen.
Das Beweisthema hat sich auf die Übereinstimmung der
Genehmigungsanträge mit den Bestimmungen dieses
Gesetzes zu beschränken.
(12) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer mit mindestens acht Wochen zu bemessenden Frist zu geben.
(13) Der Gemeinde ist innerhalb eines Monats nach Vorlage zur
Genehmigung (Abs. 10) mitzuteilen, ob die Unterlagen ausreichend
und vollständig sind, bzw. welche Unterlagen nachzureichen
sind. Wird der Gemeinde nicht innerhalb von 6 Monaten
nach Vorlage zur Genehmigung beim Amt der Landesregierung
ein Versagungsgrund (Abs. 11) mitgeteilt, so gilt die Genehmigung
der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt. Dies
gilt nur dann nicht, wenn die Gemeinde aufgrund einer Aufforderung
gemäß dem ersten Satz die Unterlagen nicht innerhalb einer
Frist von einem Monat vorlegt. In diesem Fall läuft die
6-Monate-Frist ab ausreichendem und vollständigem Vorliegen
der Unterlagen.
(14) Die Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
erfolgt in Handhabung des Aufsichtsrechtes nach den Verfahrensbestimmungen
des § 95 der NÖ Gemeindeordnung 1973.
(15) Das örtliche Raumordnungsprogramm ist innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung des Genehmigungsbescheides unter
Hinweis auf die Genehmigung durch die Landesregierung kundzumachen.
Sind bei der strategischen Umweltprüfung Mitgliedstaaten
konsultiert worden, so sind auch diesen die gemäß Abs. 10 dokumentierten Erläuterungen und Überwachungsmaßnahmen
bekannt zu geben. Die Landesregierung hat die von der
Gemeinde gemäß Abs. 10 vorgelegten Erläuterungen und Überwachungsmaßnahmen
im Internet zu veröffentlichen.
(16) Das örtliche Raumordnungsprogramm ist im Gemeindeamt
(Magistrat) während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht
zugänglich zu halten.
(17) Zwei mit der Kundmachungsklausel versehene Ausfertigungen
des örtlichen Raumordnungsprogrammes sind beim Amt
der Landesregierung und eine bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
sowie je eine mit der Kundmachungsklausel
versehene Ausfertigung des Flächenwidmungsplanes beim
zuständigen Vermessungsamt zu hinterlegen.
(18) Die Gemeinde hat die Auswirkungen von örtlichen Raumordnungsprogrammen
auf die Umwelt und die Raumstruktur zu
beobachten, um allenfalls frühzeitig auf unvorhergesehene
negative Entwicklungen reagieren zu können.
(2) Ein örtliches Raumordnungsprogramm ist abzuändern, wenn
sich herausstellt, dass eine als Bauland gewidmete und noch nicht
bebaute Fläche von Gefährdungen gem. § 15 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und
5 tatsächlich betroffen ist und die Beseitigung dieser Gefährdungen
nicht innerhalb einer Frist von 5 Jahren sichergestellt werden
kann. Als bebaut gelten Grundstücke oder Grundstücksteile, auf
denen ein Gebäude errichtet ist, das nicht als Nebengebäude
anzusehen ist.
(3) Baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes
der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
(§ 21 Abs. 5) bereits anhängig waren, werden durch die Änderung
nicht berührt.
(4) Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme
gelten die Bestimmungen des § 21 sinngemäß.